5A_281/2026
Bundesgericht
Unterhaltsbeitrag für ein nichtehelich geborenes Kind (vorsorgliche Massnahmen)
3. September
Sachverhalt
Der belgische Vater, selbständig erwerbend und Verwaltungsrat der Gesellschaft seiner Eltern, wird verpflichtet, monatlich 1'200 Fr. für den Unterhalt seines in der Schweiz bei seiner Mutter wohnhaften Sohnes zu bezahlen. Er bestreitet insbesondere die angerechneten Einkünfte, die Einbeziehung der elterlichen Unterstützungsleistungen in seine Mittel sowie den dem Kind zugewiesenen Überschussanteil.
Erwägungen
• Unter dem engen Blickwinkel von Art. 98 BGG zeigt der Vater keine Willkür bei der Berücksichtigung des Gewinns 2023 als letztem verlässlichen Einkommen auf: Die Buchhaltung 2024 war wegen überhöhter Sozialversicherungsbeiträge und potenziell privater Aufwendungen unglaubhaft.
• Die erheblichen und regelmässigen elterlichen Zahlungen von September 2023 bis April 2025 durften den Ressourcen zugerechnet werden: Ihr Umfang, ihre unklare Zweckbestimmung, der Zusammenhang mit der vom Vater verwalteten Gesellschaft und seine Erklärung, von dieser Hilfe zu leben, rechtfertigten dies im vorsorglichen Stadium.
• Die Rüge betreffend den Überschussanteil war unzulässig, da sie vor der kantonalen Instanz nicht erhoben worden war; die appellatorischen Vorbringen zu den Kosten waren ebenfalls unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; der die Unterhaltsbeiträge festsetzende Entscheid wird bestätigt.