1C_496/2025

Bundesgericht

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Baubewilligung

17. Juli

Sachverhalt Die A.________ AG focht ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich betreffend eine Baubewilligung beim Bundesgericht an. Am 25. Juni 2026 zog sie ihre Beschwerde zurück. Erwägungen • Der Beschwerderückzug erledigt das Verfahren ohne materiellen Entscheid in der Baubewilligungssache nach Art. 32 Abs. 2 BGG. • Die Beschwerdeführerin gilt wegen des Rückzugs als unterliegend; sie schuldet reduzierte Gerichtskosten sowie den extern anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen und -gegnern eine Parteientschädigung, nicht jedoch dem durch seine Präsidentin vertretenen Beschwerdegegner 1. Entscheid Das Verfahren wurde infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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