1C_496/2025
Bundesgericht
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Baubewilligung
17. Juli
Sachverhalt
Die A.________ AG focht ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich betreffend eine Baubewilligung beim Bundesgericht an. Am 25. Juni 2026 zog sie ihre Beschwerde zurück.
Erwägungen
• Der Beschwerderückzug erledigt das Verfahren ohne materiellen Entscheid in der Baubewilligungssache nach Art. 32 Abs. 2 BGG.
• Die Beschwerdeführerin gilt wegen des Rückzugs als unterliegend; sie schuldet reduzierte Gerichtskosten sowie den extern anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerinnen und -gegnern eine Parteientschädigung, nicht jedoch dem durch seine Präsidentin vertretenen Beschwerdegegner 1.
Entscheid
Das Verfahren wurde infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.