9C_606/2023

Bundesgericht

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Erziehungsgutschriften nach gerichtlicher Trennung

20. August

Sachverhalt Die Versicherte lebte seit August 2000 gerichtlich getrennt von ihrem Ehemann und gebar im November 2000 ein aussereheliches Kind, für das sie allein die elterliche Sorge innehatte. Die Ausgleichskasse teilte die Erziehungsgutschriften bis zur Scheidung hälftig; das kantonale Gericht wies sie der Versicherten vollständig zu. Erwägungen • Während der ehelichen Gemeinschaft rechtfertigt die eheliche Beistandspflicht auch ohne eigenes Sorgerecht die hälftige Teilung von Erziehungsgutschriften zugunsten des Stief- oder Ehegatten. • Nach gerichtlicher Trennung entfällt diese Rechtfertigung, sofern der nichtsorgeberechtigte Ehegatte keinen erheblichen Betreuungsanteil gemäss gerichtlicher Regelung oder genehmigter Vereinbarung hat; die Aufteilung richtet sich sinngemäss nach Art. 52fbis AHVV. Da der Ehemann keinerlei Betreuungsbezug zum erst nach der Trennung geborenen Kind hatte, waren die Gutschriften vollständig der Mutter anzurechnen. Entscheid Die Beschwerde der Ausgleichskasse wurde abgewiesen.
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