8C_748/2025
Bundesgericht
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung)
8. September
Sachverhalt
Der bei seiner eigenen Sàrl angestellte und als Gesellschafter-Geschäftsführer tätige A.________ wurde nach Einstellung des Betriebs per 31. Dezember 2023 entlassen. Die Übertragung seiner Anteile und seine Löschung im Handelsregister verlangte er erst im März 2024; seine Löschung als Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgte erst im Januar 2025. Die Kasse und anschliessend das kantonale Gericht verweigerten die Arbeitslosenentschädigung.
Erwägungen
• Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Sàrl gilt bis zum tatsächlichen Rücktritt aus dieser Funktion als in einer arbeitgeberähnlichen Stellung verbleibend; die Schliessung der Räumlichkeiten und die Einstellung der Tätigkeit genügen nicht, da eine Wiederaufnahme oder Fortführung in einer anderen Betriebsstätte möglich bleibt.
• Der Fortbestand des Eintrags im Handelsregister kann durch den Nachweis eines tatsächlichen Verzichts auf die Entscheidungsbefugnis widerlegt werden, doch hat der Versicherte hierfür keinen Beleg erbracht, namentlich nicht nach der behaupteten Abtretung der Anteile. Der Beitragsrahmen lief somit vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025, während dieser Zeit war die Mindestbeitragsdauer nicht erreicht.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Gerichtskosten von 500 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.