300+ Jurist:innen in nur 2 Wochen! Danke!

4A_461/2026

Bundesgericht

Vertragsrecht

Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung

Veröffentlicht am 15. Oktober

Entschieden am 29. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_461/2026
Urteil vom 29. September 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer,
Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner,
B.________,
Verfahrensbeteiligter.
Gegenstand
Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juni 2026 (ZK2 2026 42) und die Verfügung vom 11. August 2026 (ZK2 2026 42) des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer.
Erwägungen:
1.
Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz sistierte mit Verfügung vom 24. Juni 2026 ein bei ihm hängiges Rechtsmittelverfahren. Mit Verfügung vom 11. August 2026 teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass das von ihm gestellte Ausstandsbegehren nicht Gegenstand des hängigen Rechtsmittelverfahrens sei, weshalb diesbezüglich keine superprovisorischen vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden könnten. Für den Fall, dass sein Antrag als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Schwyz zu verstehen sei, wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Klarstellung angesetzt.
Mit Eingabe vom 2. September 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die beiden Verfügungen des Kantonsgerichts vom 24. Juni und 11. August 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Eine Beschwerde ist - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach - innert der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar ist (), mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen (). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist kann nicht zugelassen werden (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3).
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Begründung bzw. um Ergänzung der Beschwerde konnte daher nicht stattgegeben werden.
3.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. September 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Er wirft dem Kantonsgerichtsvizepräsidenten Befangenheit sowie Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vor und führt verschiedene Bestimmungen (wie etwa , Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie , und ) ins Feld, begründet den Vorwurf der Verletzung dieser Bestimmungen jedoch nicht hinreichend.
Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG).
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien ().
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (). Dem Beschwerdegegner und dem Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu ( und ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann

Referenzen

Bestimmungsliste

  • 4A_461/2026Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung,
Offizielle Quelle