4A_262/2026
Bundesgericht
Vertrag über den Aufbau einer Markenidentität; Passivlegitimation
11. September
Sachverhalt
Eine Aktiengesellschaft verlangte von B.________ Fr. 88'852.50 nebst Zins für Leistungen zum Aufbau der Markenidentität einer Premium-Wassermarke. Das Bezirksgericht hiess die Klage gut; das Obergericht wies sie mangels Passivlegitimation des Beklagten ab.
Erwägungen
• Die Vorinstanz durfte aufgrund der Aussagen der Gesellschaftsmitarbeiter, der verwendeten Firmenadresse sowie des gewerblichen Vertragsinhalts willkürfrei schliessen, dass B.________ den Vertrag nicht als Privatperson abgeschlossen hatte.
• Mangels nachgewiesener tatsächlicher Willensübereinstimmung kam eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zwar grundsätzlich in Betracht; die Beschwerdeführerin vermochte jedoch nicht darzutun, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich war. Entscheidend war, dass nicht B.________, sondern eine nicht näher bestimmte Gesellschaft Vertragspartnerin sein sollte.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.