5A_212/2026
Bundesgericht
vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Unterhaltsbeitrag für das Kind; Besuchsrecht)
7. September
Sachverhalt
In einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren beantragte die Mutter namentlich die Erhöhung des Unterhaltsbeitrags für das Kind, die Einschränkung des Besuchsrechts des Vaters sowie die Aufhebung der Androhung nach Art. 292 CP. Der kantonale Richter wies ihre Berufung ab; sie gelangte an das Bundesgericht und wiederholte im Wesentlichen ihre Berufungsrügen.
Erwägungen
• Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn ihre Begründung sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und sich darauf beschränkt, die kantonale Argumentation nahezu wörtlich zu wiederholen; Verfassungsrügen bedürfen zudem einer detaillierten Begründung.
• Die Beschwerdeführerin erhob keine gezielten Rügen gegen den kantonalen Entscheid; die blosse abschliessende Auseinandersetzung mit diesem Entscheid vermochte diesen Mangel nicht zu beheben, weshalb die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG insgesamt unzulässig war.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen und die Gerichtskosten von 500 Franken werden der Beschwerdeführerin auferlegt.