8C_501/2026
Bundesgericht
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)
Veröffentlicht am 5. Oktober
Entschieden am 16. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_501/2026
Verfügung vom 16. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Wallisellen, vertreten durch die Sozialbehörde, Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2026 (VB.2026.00385).
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 14. September 2026, worin A.________ die Beschwerde vom 4. August 2026 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2026 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss in Verbindung mit im Verfahren nach abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, und dem Bezirksrat Bülach schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. September 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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- 8C_501/2026Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)