7B_585/2026
Bundesgericht
Aufschub des Vollzugs der obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung
27. August
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde 2025 erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und für acht Jahre des Landes verwiesen. Nach dem Ende der früheren Vollzugsaufschiebung wegen der Lage in B.________ verweigerte der Kanton 2025 den erneuten Aufschub; die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte dies.
Erwägungen
• Bei der Anfechtung des Vollzugs einer rechtskräftigen Landesverweisung muss der Betroffene konkrete, seit deren Anordnung eingetretene wesentliche Änderungen darlegen, die eine neue Verhältnismässigkeitsbeurteilung erfordern; die nachträgliche Intensivierung der bereits berücksichtigten Beziehungen zu den minderjährigen Kindern genügt nicht, zumal keine aussergewöhnlichen zwingenden humanitären Gründe geltend gemacht wurden.
• Auch hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Non-Refoulement-Gebots und von Art. 3 EMRK fehlte eine substantiierte Darlegung veränderter entscheidender Umstände; die blosse Bezugnahme auf ein Informationsblatt des SEM genügte den Begründungsanforderungen nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.