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B-1477/2026

Bundesverwaltungsgericht

Unterrichtswesen und Berufsausbildung

Bewertung von Diplomarbeit und Kolloquium

Veröffentlicht am 29. September

Entschieden am 16. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-1477/2026
Urteil vom 16. September 2026
Besetzung
Richter Christian Winiger (Vorsitz),
Richterin Chiara Piras, Richter David Aschmann,
Gerichtsschreiberin Fanny Paucker.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Henning Heinze,
Rechtsanwälte Dr. Heinze & Partner,
Sihleggstrasse 23, 8832 Wollerau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Bildung, Forschung
und Innovation SBFI,
Vorinstanz,
Prüfungskommission für die höhere Fachprüfung
zum Experten für berufliche Vorsorge,
Erstinstanz.
Gegenstand
Höhere Fachprüfung zum Experten für berufliche Vorsorge 2024.
Sachverhalt:
A.
A.a Im Herbst 2024 absolvierte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die höhere Fachprüfung zum Experten für berufliche Vorsorge.
A.b Mit Prüfungsverfügung vom 1. Oktober 2024 teilte die Prüfungskommission (nachfolgend: Erstinstanz oder QS-Kommission [Qualitätssicherungskommission]) dem Beschwerdeführer mit, dass er die höhere Fachprüfung mit der Note 3.7 nicht bestanden habe (1. Prüfungsversuch). Die Erstinstanz benotete die Diplomarbeit und das dazugehörige Kolloquium beide mit der Note 3.5 (vgl. Tabelle 1 f. in E. 3.3.2 ff.).
A.c Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2024 beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (nachfolgend: SBFI oder Vorinstanz) Beschwerde. Er stellte einerseits ein Begehren um Akteneinsicht (identischer Wortlaut mit dem Rechtsbegehren 1 der Beschwerde vom 27. Januar 2026 vor Bundesverwaltungsgericht ([vgl. Bst. B.a Ziff. 1]). Andererseits beantragte er die Aufhebung der Prüfungsverfügung vom 1. Oktober 2024 und dass sämtliche von ihm erbrachten Prüfungsleistungen neu als fehlerfrei und als bestanden zu bewerten seien (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen).
A.d Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2025 (nachfolgend: Vernehmlassung vor dem SBFI) beantragte die Erstinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Am 26. März 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (nachfolgend: Replik vor dem SBFI) und am 23. Juni 2025 reichte die Erstinstanz ihre Duplik (nachfolgend: Duplik vor dem SBFI) ein.
A.e Mit Beschwerdeentscheid vom 27. Januar 2026 (nachfolgend Beschwerdeentscheid des SBFI) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab.
B.
B.a Gegen den Beschwerdeentscheid vom 27. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer am 26. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht, inklusive sämtlicher bewertungsrelevanter Unterlagen, insbesondere der handschriftlichen Mitschriften, Bewertungsbe-gründungen und Protokollierungen der Prüfer zu der Prüfungsleistung "Kolloquium zur Diplomarbeit" zu erteilen.
2. Der Beschwerdeentscheid des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI vom 27. Januar 2026 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2024 seien aufzuheben und die Sache sei zur rechtskonformen Neubeurteilung der Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Beachtung der Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin unter Aufhebung der genannten Entscheide zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Wiederholung der Prüfungsleistungen zu ermöglichen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
B.b Die Erstinstanz reichte am 14. April 2026 ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz reichte am 28. April 2026 ihre Vernehmlassung ein und beantragte ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
B.c Mit Replik vom 13. Mai 2026 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und insbesondere an seinem Akteneinsichtsbegehren in die korrigierte Diplomarbeit fest und rügte die inhaltlich unzureichende Auseinandersetzung mit seinen Begehren durch die Vorinstanz.
B.d Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Aktenstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 27. Januar 2026 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, welches den Beschwerdeentscheid vom 27. Januar 2026 erlassen hat, ist eine zulässige Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der gegen den Beschwerdeentscheid erhobenen Beschwerde zuständig ( i.V.m. ).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 27. Januar 2026 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (). Er hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt () und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und ). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen () liegen ebenfalls vor.
1.3
1.3.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gilt grundsätzlich nur das Prüfungsergebnis selbst, das heisst der Entscheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, als Streitgegenstand. Einzelne Fachnoten stellen demgegenüber in der Regel nur Begründungselemente dar, die nicht selbständig angefochten werden können. Dies ist nur ausnahmsweise möglich, nämlich dann, wenn an die Höhe der einzelnen Noten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zum Beispiel die Möglichkeit, bestimmte zusätzliche Kurse oder Weiterbildungen zu absolvieren oder besondere Qualifikationen zu erwerben (etwa Zulassung zum Doktorat), oder wenn sich die Noten später als Erfahrungsnoten in weiteren Prüfungen auswirken (BGE 136 I 229 E. 2.6; BVGE 2009/10 E. 6.2.1 m.H.; 2007/6 E. 1.2; Urteile des BVGer B-7447/2025 vom 8. Mai 2026 E. 1.3.1; B-6884/2025 vom 6. Januar 2026 E 1.3; B-4383/2016 vom 18. September 2018 E. 1).
1.3.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer die höhere Fachprüfung zum Experten für berufliche Vorsorge (EBV) mit der Gesamtnote 3.7 nicht bestanden. Er hat sowohl die Diplomarbeit als auch das damit verbundene mündliche Kolloquium nicht bestanden (beide Note 3.5; vgl. Notenblatt vom 17. September 2024 und E. 3.3.1 ff.), was das SBFI in seinem Beschwerdeentscheid vom 27. Januar 2026 bestätigt hat. Wie es der Beschwerdeführer richtig darlegt, ist das Nichtbestehen an Rechtsfolgen geknüpft und hat eine Wirkung auf dessen berufliche Stellung, da bei einer erfolgreichen Beschwerde die Diplomarbeit und das Kolloquium mit einer genügenden Note bewertet und er das Diplom zum Experten für berufliche Vorsorge erhalten würde. Daher ist das Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der Bewertung von Diplomarbeit und Kolloquium zu bejahen.
1.3.3 Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der erstinstanzlichen Prüfungsverfügung vom 1. Oktober 2024 beantragt (Rechtsbegehren 2), ist diese durch den Beschwerdeentscheid des SBFI vom 27. Januar 2026 ersetzt worden und gilt infolge des Devolutiveffekts als inhaltlich mitangefochten (vgl. statt vieler BGE 134 II 142 E. 1.4; BGE 129 II 438 E. 1; Urteil des BVGer B-2880/2018 vom 19. März 2020 E. 1).
1.4 Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten (vgl. E. 3.4 hiernach).
2.
2.1 Mit der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden ( i.V.m. ). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet insofern grundsätzlich mit voller Kognition. Indessen haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde über keine genügenden eigenen Fachkenntnisse verfügt, die mit denjenigen der Prüfungskommission (vorliegend: Erstinstanz) vergleichbar wären. Zudem sind der Rechtsmittelbehörde meistens nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt und es ist ihr nicht immer möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer beschwerdeführenden Person sowie der Leistungen der übrigen Kandidierenden zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen einer beschwerdeführenden Person gewissermassen zu wiederholen (Urteile des BVGer B-7447/2025 E. 2.1 m.H.; B-4290/2026 vom 23. Januar 2026 E. 3.1; B-3173/2024 vom 1. September 2025 E. 3; B-3925/2024 vom 23. Juli 2025 E. 3).
2.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung. Es hat erst einzuschreiten, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen leiten liess, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint. Die Beurteilung muss mit anderen Worten offensichtlich unhaltbar sein oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruhen (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; Urteile des BGer 2D_8/2023 vom 8. März 2024 E. 6.1; 2D_13/2021 vom 11. März 2022 E. 3.2.1; 2D_24/2021 vom 5. November 2021 E. 3.6.1; Urteil B-7447/2025 E.2.2). Das Bundesverwaltungsgericht weicht nicht ohne Not von der Beurteilung durch die Prüfungsexperten ab, jedenfalls solange diese im Rahmen der Vernehmlassung Stellung zu den Rügen des Beschwerdeführers genommen haben und ihre Auffassung, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2010/21 E. 5.1; 2010/11 E. 4.1; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.1 und 3.3; Urteile des BVGer B-7447/2025 E. 2.3 m.H.; B-4290/2026 E. 3.1; B-3173/2024 E. 3; B-3925/2024 E.3; B-573/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 4.2; je m.H.).
2.3 Daraus folgt, dass die Rügen einer beschwerdeführenden Partei, wonach die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen offensichtlich unangemessen gewesen sei, von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein müssen. Ergeben sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so muss die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefern, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden. Sie wird den Anforderungen an eine genügende Substantiierung ihrer Rügen insbesondere dann nicht gerecht, wenn sie sich einfach darauf beschränkt zu behaupten, ihre Lösung sei vollständig und korrekt, ohne diese Behauptung näher zu begründen oder zu belegen. Sofern es ihr hingegen gelingt, eine Fehlbewertung ihrer Prüfungsleistung in dieser Weise zu substantiieren, ist es wiederum Sache der Examinatoren, im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise darzulegen, warum eine Lösung einer Beschwerdeführerin oder eines Beschwerdeführers falsch oder unvollständig ist und sie oder er daher nicht die Maximalpunktzahl erhalten hat (zum Ganzen BVGE 2010/21 E. 5.1; Urteile B-7447/2025 E. 2.4; B-6884/2025 E. 2.4 m.H).
2.4 Diese Zurückhaltung gilt indessen nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist demgegenüber die Auslegung oder Anwendung von sonstigen Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, überprüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit freier Kognition (BVGE 2010/11 E. 4.2; 2010/10 E. 4.1; 2008/14 E. 3.3; Urteile des BVGer B-7447/2025 E. 2.5; B-6715/2025 vom 17. Februar 2026 E. 2.2; B 6884/2025 E. 2.5 m.w.H).
2.5 In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Experten ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Experten ist lediglich dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist (vgl. statt vieler: BVGE 2008/14 E. 4.3.2 m.w.H.; Urteile B-7447/2025 E. 2.3; B-6884/2025 E. 2.3; B-4290/2025 E. 3.2; B-4074/2021 E. 2.3; B-160/2021 vom 4. August 2021 E. 2.3).
3.
3.1 Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb der Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchs- oder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (). Sie wird erworben durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung () oder durch eine eidgenössisch anerkannte Ausbildung an einer höheren Fachschule (). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI (; Urteile des BVGer B-4290/2026 E. 2.1; B-3173/2024 E. 2.1). Für das Angebot und die Durchführung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung bilden die Organisationen der Arbeitswelt eine Trägerschaft (vgl. ; Urteil des BVGer B-5989/2024 vom 3. März 2026 E. 3).
3.2 Gestützt auf die Delegation in hat die Trägerschaft der höheren Fachprüfung für Experten für berufliche Vorsorge (Schweizerische Aktuarvereinigung [SAV] und Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten [SKPE]) die Prüfungsordnung vom 12. Juli 2018 erlassen (nachfolgend: Prüfungsordnung 2018). Diese Prüfungsordnung wurde vom SBFI genehmigt. Am 1. Juni 2026 ist eine neue Version der Prüfungsordnung in Kraft getreten (nachfolgend: Prüfungsordnung 2026; vgl. dazu , abgerufen am 15.09.2026), welche vom SBFI am 14. Oktober 2025 genehmigt wurde. In der Prüfungsverfügung vom 1. Oktober 2024 ist festgehalten, dass diese sich auf die Prüfungsordnung 2018 bezieht, weshalb diese im vorliegenden Fall unbestrittenermassen anwendbar ist.
Die Trägerschaft legte in der Prüfungsordnung 2018 fest, dass die Durchführung der Prüfung einer Kommission für Qualitätssicherung (nachfolgend: QS-Kommission) übertragen wird (Ziff. 2.11 Prüfungsordnung 2018). Diese ist auch für den Erlass und die periodische Aktualisierung der Wegleitung zur Prüfungsordnung (Ziff. 2.21 Bst. a Prüfungsordnung 2018) zuständig. So hat die QS-Kommission gestützt auf Ziff. 2.21 Bst. a der Prüfungsordnung 2018 am 17. März 2021 eine Wegleitung zur Prüfungsordnung Experten für berufliche Vorsorge (nachfolgend: Wegleitung 2021) erlassen. Weiter ist am 1. Juni 2026 eine neue Wegleitung zur Prüfungsordnung Expertin/Experte für berufliche Vorsorge (nachfolgend: Wegleitung 2026) in Kraft getreten (vgl. dazu , abgerufen am 15.09.2026). Die Gültigkeit der beiden Wegleitungen 2026 und 2021 bezieht sich jeweils auf den Zeitpunkt der Ausschreibung der Abschlussprüfungen (jeweils Ziff. 1.3 der Wegleitungen 2021 oder 2026). Vorliegend ist die Prüfungsausschreibung offensichtlich vor dem 1. Juni 2026 erfolgt, weshalb die Wegleitung 2021 anwendbar ist.
3.3
3.3.1 Das eidgenössische Diplom zum Experten für berufliche Vorsorge erhält, wer die höhere Fachprüfung zum Experten für berufliche Vorsorge, das heisst die Diplomprüfung, bestanden hat (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG i.V.m. Ziff. 6.43 zweiter Satz der Prüfungsordnung 2018). Die Leistungen werden je mit Note von 6 bis 1 bewertet, wobei die Note 4 und höher genügende Leistungen bezeichnet (Ziff. 6.3 Prüfungsordnung 2018). Gemäss Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung 2018 gilt die Prüfung als bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit je mindestens der Note 4.0 abgeschlossen wurde. Die Note eines Prüfungsteils ist das Mittel der entsprechenden Positionsnoten. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.22). Für die Positionsnote sind andere als halbe Zwischennoten unzulässig (Ziffer 6.3 Prüfungsordnung 2018). Die Gesamtnote der Abschlussprüfung ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimale gerundet (Ziff. 6.23 Prüfungsordnung 2018).
3.3.2 Die Note für den Prüfungsteil 1 ist das gewichtete Mittel aus den Noten der beiden Prüfungspositionen (Prüfungsposition 1.1 [Diplomarbeit] gewichtet 70%, Prüfungsposition 1.2 [Kolloquium] gewichtet 30%). Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet [Prüfungsordnung 2018 Ziff. 6.22]). Die Gesamtnote der Prüfung ist das gewichtete Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile (Prüfungsteil 1 [Diplomarbeit mitsamt Kolloquium] gewichtet 70%, Prüfungsteil 2 [Fallstudie] gewichtet 30%) und wird ebenfalls auf eine Dezimale gerundet (Prüfungsordnung Ziff. 6.23; Wegleitung 2021 Ziff. 4.8). Die folgende Darstellung in Tabelle 1 (vgl. Prüfungsordnung Ziff. 5.11 ff. 2018 und Wegleitung 2021 Ziff. 4.2), welche um die Noten des Beschwerdeführers (vgl. Prüfungsverfügung vom 1. Oktober 2024 und Beurteilungs- und Bewertungsblatt zur Diplomarbeit vom 17. September 2024 [nachfolgend: Beurteilungs- und Bewertungsblatt] mitsamt dem Notenblatt ergänzt ist, veranschaulicht das Gesagte:
Tabelle 1
Prüfungsteil
Art der Prüfung
Zeit
Gewichtung
Note des Beschwerdeführers
Gewichtung
1
1.1
Diplomarbeit
Praxisbezogene Themenstudie mit konkreten Empfehlungen
70%
Max.
6
Monate
70%
3.5
1.2
Kolloquium zur
Diplomarbeit
Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit
30%
1 h
3.5
2
Fallstudie
Schriftliche
Prüfung
4 h
30%
4.0
Prüfungsverfügung vom 1. Oktober 2024
Prüfung nicht bestanden gemäss Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung 2018
1. Prüfungsversuch
3.7
Die Noten der beiden Prüfungsteile führten damit zu einer ungenügenden Gesamtnote von 3.7, weshalb die Erstinstanz die höhere Fachprüfung zum Experten für berufliche Vorsorge mit Prüfungsverfügung vom 1. Oktober 2024 als nicht bestanden qualifizierte.
3.3.3 Gemäss Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung 2018 muss jeder Prüfungsteil je mindestens mit der Note 4.0 abgeschlossen werden. Wie soeben in E. 3.3.2 dargelegt, liegen der vorliegenden Abschlussprüfung zum Experten für berufliche Vorsorge zwei Prüfungsteile zugrunde. Der zweite Prüfungsteil, die Fallstudie, wurde mit Note 4.0 bestanden und ist vorliegend nicht bestritten. Hingegen sind im Prüfungsteil 1 die beiden Positionen Diplomarbeit (gewichtet 70%) und das dazugehörige Kolloquium (gewichtet 30%) beide je mit Note 3.5 ungenügend bewertet und bestritten.
3.3.4 Dem Beschwerdeführer wurden 31 Punkte (Note 3.5) für die schriftliche Diplomarbeit zugesprochen (vgl. Tabelle 2 mitsamt Notenskala/Punkteschema). Für das mündliche Kolloquium existiert kein Punkteschema.
Tabelle 2
Notenskala schriftliche Diplomarbeit
(vgl. Beurteilungs- und Bewertungsblatt)
Note
Anzahl Punkte
von
bis
6
56
60
5.5
51
55
5
46
50
4.5
41
45
4
36
40
3.5
31
35
3
26
30
2.5
21
25
2
16
20
1.5
11
15
1
0
10
3.4
3.4.1 Gemäss Prüfungsordnung 2018 kann, wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, diese zweimal wiederholen (Ziff. 6.5.1). Wiederholungsprüfungen beziehen sich nur auf jene Prüfungsteile, in denen eine ungenügende Leistung erbracht wurde (Ziff. 6.5.2). Ziff. 3.3.1 Bst. c der Prüfungsordnung 2018 setzt betreffend die Zulassung zur Abschlussprüfung voraus, dass der erste Modulabschluss oder der Gleichwertigkeitsnachweis nicht länger als sechs Jahre zurückliegen.
3.4.2 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter (Rechtsbegehren 3), dass ihm unter Aufhebung des Beschwerdeentscheids des SBFI vom 27. Januar 2026 sowie der Prüfungsverfügung vom 24. Oktober 2024 die Wiederholung der Prüfungsleistungen zu ermöglichen sei. In seiner Beschwerde (S. 16) ersucht er präzisierend um Bestätigung einer Verlängerung der Wiederholungsfrist nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens.
3.4.3 Im vorliegenden Verfahren weist die Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung auf die in der neuen Prüfungsordnung 2026 längere Frist von acht Jahren hin (Ziff. 3.3.1 Bst. c Prüfungsordnung 2026). Demnach erweist sich das Rechtsbegehren 3 als überholt, da die Erstinstanz ohnehin zwei Jahre mehr einräumt, um die Diplomarbeit und das Kolloquium zu wiederholen. Da es sich um den ersten Prüfungsversuch handelt, stehen dem Beschwerdeführer damit zwei Wiederholungsversuche zu (Prüfungsordnung 2018 Ziff. 6.5.1). Im Ergebnis ist mangels Rechtsschutzinteresses auf das Rechtsbegehren 3 nicht einzutreten.
4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es geht ihm um die Einsicht in die handschriftlichen Mitschriften, Bewertungsbegründungen und Protokollierungen zur mündlichen Prüfungsleistung (Kolloquium) sowie um ein Exemplar seiner Diplomarbeit, das den Experten beim Kolloquium vorgelegen und mit Handnotizen versehen gewesen sein soll (Beschwerde S. 12 ff.). Er führt aus, es sei auf die objektive Bedeutung des Aktenstückes abzustellen; die Behörde könne nicht einfach ihre Notizen als "verwaltungsintern" qualifizieren.
4.1.2 Sowohl die Erst- wie auch die Vorinstanz bestreiten in ihren Vernehmlassungen vor Bundesverwaltungsgericht ein entsprechendes Akteneinsichtsrecht.
4.1.3
4.1.3.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör () beinhaltet unter anderem das Recht auf Akteneinsicht, welches in konkretisiert wird (vgl. BGE 127 V 431 E. 3a; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], DIKE VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 26 N 1 ff.; nachfolgend: Bearbeiter, in: DIKE VwVG-Kommentar; WALDMANN/Oeschger, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 26 N 9 ff.; nachfolgend: Bearbeiter, in: VwVG-Praxiskommentar). Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (Urteil B-2880/2018 E. 5.1; vgl. WALDMANN/OESCHGER, VwVG-Praxiskommentar, Art. 26 N 60 m.H.).
4.1.3.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts und nach herrschender Lehre unterliegen persönliche Aufzeichnungen der Examinatoren als rein interne Notizen, die nicht zu den Verfahrensakten gehören, nicht der Akteneinsicht (vgl. Urteil des BGer 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6 m.H.; Urteile B-7447/2025 E. 5.1; B-6884/2025 E. 6.2; Brunner, in: DIKE VwVG-Kommentar, Art. 26 N 38). Bei Prüfungsentscheiden kommt eine Prüfungskommission ihrer Begründungspflicht nach, wenn sie dem Betroffenen - allenfalls auch nur mündlich - kurz darlegt, welche Lösungen beziehungsweise Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (vgl. Urteil des BGer 2P.81/2001 vom 12. Juni 2001 E. 3 b/bb m.H.). In zeitlicher Hinsicht darf sie sich dabei, ohne Verletzung ihrer Begründungspflicht, vorerst darauf beschränken, die Noten der einzelnen Prüfungsfächer bekannt zu geben. Erst im Rechtsmittelverfahren hat sie dann die ausführlichere Begründung nachzuliefern, und der Beschwerdeführer muss Gelegenheit erhalten, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteile des BGer 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E. 5.1 m.H.; 2P.81/2001 E. 3 b/bb m.H; Urteil des BVGer B-4436/2022 vom 23. April 2024 E. 4.1.2). Handnotizen haben keinen Beweischarakter; ihnen kommt lediglich die Bedeutung eines Hilfsbeleges zur Vorbereitung des Entscheides zu. Nur Protokolle, die von Examinatoren aufgrund einer formellen Vorschrift erstellt wurden, gelten als Bestandteil der erheblichen und einsehbaren Prüfungsakten (vgl. Urteil des BGer 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4; Urteile B-7447/2025 E. 5.1; B-6884/2025 E. 6.2; B-2880/2018 E. 5.5.1).
4.1.4
4.1.4.1 Eine formelle Vorschrift zur Protokollierung besteht vorliegend weder in der Prüfungsordnung 2018 (Prüfungsordnung 2018 Ziff. 5.1.1 Prüfungsteil 1, Position 1.2: Kolloquium zur Diplomarbeit) noch in der Wegleitung 2021 (Wegleitung 2021 Ziff. 4.4). Ziff. 4.9 der Wegleitung 2021 weist auf das Merkblatt zum Akteneinsichtsrecht hin, das auf der Homepage des SBFI aufgeschaltet ist (Themen > Höhere Berufsbildung > Berufsprüfungen BP und höhere Fachprüfungen HFP > Kandidierende und Absolvierende, <https://www.sbfi.admin.ch/dam/de/sd-web/HhEoZAva9u71/Merkblatt-Akteneinsicht-D.pdf , abgerufen am 15.09.2026). Auf diesem Merkblatt zum Akteneinsichtsrecht steht in Ziff. 2, dass für die Protokolle der mündlichen und praktischen Prüfungen nur ein Anspruch auf Einsicht besteht, sofern die Prüfungsordnung bzw. das Reglement die Protokollierung vorschreibt. Das ist - wie soeben ausgeführt - vorliegend nicht der Fall. Das Merkblatt zum Akteneinsichtsrecht ist, wie die Prüfungsordnung 2018 und die Wegleitung 2021 von der Gesetzesdelegation in und von der Rechtsprechung gedeckt (vgl. E. 3.1 ff.).
4.1.4.2 Die Prüfungsnotizen bzw. Mitschriften zur mündlichen Prüfung (Kolloquium) sind damit als verwaltungsintern zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat kein Einsichtsrecht, da sie keinen weitergehenden Beweiswert aufweisen (vgl. Urteil B-1183/2020 E. 4.4.3). Ausserdem liegen der Erstinstanz keine weiteren Aktenstücke vor. Sodann haben sich der Präsident der Prüfungskommission und die Leiterin der Abschlussprüfung (Erstinstanz) dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2024 auf seine Anfrage hin zu einem einstündigen Gespräch zur Verfügung gestellt, um ihm die Benotung zu erläutern. Dieses Gespräch wurde nicht protokolliert (Vernehmlassung vor dem SBFI S. 9).
4.1.4.3 Was die objektive Bedeutung der mit Handnotizen versehenen korrigierten Diplomarbeit angeht, so hat der Beschwerdeführer ein Beurteilungs- und Bewertungsblatt zur Diplomarbeit mitsamt Notenblatt (datiert mit dem 17. September 2024; Beschwerde Beilage 6) erhalten. Auf dem Notenblatt sind sowohl die Note der schriftlichen Diplomarbeit wie auch jene des Kolloquiums aufgeführt (beide Note 3.5). Das Beurteilungs- und Bewertungsblatt und das Notenblatt stützen sich auf die mit Handnotizen versehene Diplomarbeit und treten demnach an deren Stelle. Weitere Handnotizen liegen der Erstinstanz nicht vor (Vernehmlassung vor dem SBFI S. 9). Die mit Handnotizen versehene Diplomarbeit ist demnach als verwaltungsinternes Dokument zu qualifizieren.
4.2
4.2.1 Ausserdem rügt der Beschwerdeführer, dass ihm keine "dedizierte" schriftliche Begründung zur mündlichen Prüfungsleistung (Kolloquium) vorliege, weshalb ein "Begründungsdefizit" bestehe. Es sei unzutreffend, wenn die Vorinstanz meine, sie hätte den Prüfungsverlauf zumindest in den Grundzügen nachvollziehbar gemacht (Beschwerde S. 46).
4.2.2
4.2.2.1 Die Begründungspflicht ist ein Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss (konkretisiert in ). Sie soll die betroffene Person in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 229 E. 5.2; Urteil des BVGer B-1216/2023 vom 6. November 2024 E. 5.1.1). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2; Urteil B-1216/2023 E. 5.1.1).
4.2.2.2 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Von einer Rückweisung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Grundsatz der Prozessökonomie und damit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; Urteil B-1216/2023 E. 5.1.1). Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel auf Rechtsmittelebene geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Kneubühler/Pedretti, DIKE VwVG-Kommentar, Art. 35 N 22 m.H.; Urteil B-1216/2023 E. 5.1.1).
4.2.2.3 Die Frage einer Rückweisung an eine verfügende Erstinstanz wegen einer Verletzung ihrer Begründungspflicht kann sich nur stellen, wenn die im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung erforderliche Begründung nicht in genügendem Ausmass beigebracht wurde. Wird dagegen das Fehlen von Begründungselementen, die zeitlich erst im Beschwerdeverfahren beizubringen waren, gerügt, so kann dies lediglich Anlass zu einer erneuten Aufforderung zur Vernehmlassung und einem weiteren Schriftenwechsel oder zu einer Berücksichtigung bei der Sachverhaltswürdigung geben, aber nicht zu einer Rückweisung wegen Verletzung der Begründungspflicht (Urteile des BVGer B-1216/2023 E. 5.1.3; B-1181/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 4.1.3).
4.2.3
4.2.3.1 Was die Rüge zum "Begründungsdefizit" des Kolloquiums betrifft, ist festzuhalten, dass auf dem Notenblatt immerhin die Note 3.5 zum Kolloquium aufgeführt ist. Jedoch sind dort die vorgegebenen Zeilen für die Beurteilung zum Kolloquium leer geblieben. Das Beurteilungs- und Bewertungsblatt geht nur auf die schriftliche Diplomarbeit ein, nicht aber auf das Kolloquium. Demnach ist zu prüfen, wie die Prüfungsleistung des Kolloquiums im Schriftwechsel vor dem SBFI und dem Bundesverwaltungsgericht begründet wurde und ob diese Begründungen den Rügen standhalten.
4.2.3.2 Ziff. 5.1.1 der Prüfungsordnung 2018 und Ziff. 4.4 der Wegleitung 2021 halten fest, dass das Kolloquium aus einer 30-minütigen Präsentation sowie aus einer 30-minütigen Diskussion zur Diplomarbeit besteht. Die Diskussion wird von mindestens zwei Prüfungsexperten geleitet. Sie beinhaltet sowohl Verständnisfragen als auch eine Überprüfung der fachlichen, methodischen und kommunikativen Kompetenzen.
4.2.3.3 Die Erstinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vor dem SBFI (S. 8 f.) darauf hin, dass sie dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2024 ein Gespräch gewährt habe, um die Benotung zu erläutern. Das Kolloquium diene dazu, dem Kandidaten Gelegenheit zu geben, die Fragen, die bei den Experten nach der Lektüre der Arbeit offengeblieben seien, zu beantworten bzw. allfällige Kritik an der Arbeit inhaltlich zu entkräften. Vorliegend sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Eindruck einer klar ungenügenden Diplomarbeit zu korrigieren. In Bezug auf das Ausbleiben einer schriftlichen Begründung zum Kolloquium argumentiert die Erstinstanz, da weder Wortprotokolle noch Notizen vorlägen und das Kolloquium der Abrundung der Beurteilung der Diplomarbeit diene, sei auf die Begründung zur Beurteilung der schriftlichen Arbeit zu verweisen.
4.2.3.4 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Replik vor dem SBFI entgegen, dass das Kolloquium ein eigenständiger Prüfungsteil sei und er über keine schriftliche eigenständige Bewertung zum Kolloquium verfüge.
4.2.3.5 Am 27. Mai 2025 forderte das SBFI die Erstinstanz auf, darzulegen, wie das 60-minütige Kolloquium inhaltlich abgelaufen sei und weshalb es zur Note 3.5 gekommen sei. Die Mängel in der Präsentation seien zu erläutern. Zudem sei aufzuzeigen, welche Themen an der 30-minütigen Diskussion besprochen worden seien, welche Antworten der Beschwerdeführer dazu gegeben habe und wie diese Themen gewürdigt wurden.
4.2.3.6 In der Duplik vor dem SBFI nahm die Erstinstanz Stellung zu den verschiedenen Aspekten des Kolloquiums.
4.2.3.7 Im angefochtenen Beschwerdeentscheid (Ziff. 9.3) erachtet das SBFI die Angaben der Erstinstanz als genügend präzise, um den Ablauf und die Beurteilung der Präsentation sowie die Beurteilung mit der Note 3.5 nachvollziehen zu können. In der Vernehmlassung vor Bundesverwaltungsgericht hält das SBFI an seinen Ausführungen fest.
4.2.4
4.2.4.1 Vorliegend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit dem Notenblatt bzw. Beurteilungs- und Bewertungsblatt vom 17. September 2024 nur die Note 3.5 des Kolloquiums erfahren, nicht aber eine inhaltliche Begründung dazu erhalten hat. Ob daraus eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht abzuleiten ist, kann hier offen gelassen werden, da der allfällige Mangel - wie dargelegt - ohnehin als geheilt betrachtet werden kann: Einerseits hat das Gespräch vom 9. Oktober 2024 dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, Aufschluss über die Beurteilung zum Kolloquium zu erhalten. Andererseits hat das SBFI mit Verfügung vom 27. Mai 2025 von der Erstinstanz eine inhaltliche Begründung verlangt, welche diese auch in ihrer Duplik im Verfahren vor dem SBFI nachgeliefert hat (S. 5 f.). Wie in E. 4.2.2.2 aufgeführt, reicht es in zeitlicher Hinsicht aus, wenn die Prüfungskommission der Begründung im Rechtsmittelverfahren nachkommt. Soweit eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf inhaltliche Aspekte des Kolloquiums geltend gemacht wird, ist auf E. 6, 6.1-6.6 hiernach zu verweisen.
4.2.4.2 Was die konkreten Rügen zur Begründungspflicht in Bezug auf die Beurteilung der schriftlichen Diplomarbeit angeht, werden diese im Kontext mit den beanstandeten Kriterien aufgegriffen (vgl. E. 5 hiernach).
5.
Der Beschwerdeführer hat bei der schriftlichen Diplomarbeit (mit dem Titel "Entsolidarisierung des Umwandlungssatzes am Beispiel von zwei firmeneigenen Vorsorgeeinrichtungen mit einheitlichen Umwandlungssätzen und unterschiedlichen Umhüllungsgraden") nur 31 von 60 Punkten (Note 3.5) erhalten. Für die Note 4.0 wären mindestens 36 Punkte erforderlich gewesen. Demnach fehlen dem Beschwerdeführer fünf Punkte zur Benotung einer genügenden schriftlichen Diplomarbeit (vgl. hierzu E. 3.3.1-3.3.4).
Das SBFI hat an den beiden Positionsnoten von 3.5 und an der Note der Diplomarbeit mit 3.5 festgehalten (Beschwerdeentscheid Ziff. 11).
Die Erstinstanz hat aufgezeigt, dass die vorliegende Diplomarbeit zwei Pensionskassen miteinander verglichen habe, welche bei genauerer Betrachtung ziemlich ähnlich seien (Vernehmlassung vor dem SBFI S. 6). Beide Pensionskassen würden mit Periodentafeln arbeiten, obwohl eine Mehrheit der Pensionskassen inzwischen die auf dem Jahrgang basierenden Generationentafeln verwende (vgl. Beurteilungs- und Bewertungsblatt Kriterium 4 Bst. b). Ausserdem habe der nicht relevante Unterschied zwischen Generationen- und Periodentafeln zu viel Raum eingenommen, obwohl Periodentafeln heutzutage nicht mehr einem solidarischen Umwandlungssatz unterlägen, da sie mit einer spezifischen Rückstellung die Langlebigkeit berücksichtigten. Dass der Beschwerdeführer bei Periodentafeln von Solidarität ausgegangen sei, stelle einen gravierenden Fehler in der Arbeit dar. Der Beschwerdeführer habe den technischen Zinssatz bei den Periodentafeln nicht hergeleitet, ansonsten wäre ihm aufgefallen, dass auch dort eine Rückstellung für die Annahme der Lebenserwartung gebildet werde und oft ein etwas tieferer Zinssatz als bei den Generationentafeln verwendet werde (Vernehmlassung vor dem SBFI S. 7; Duplik vor dem SBFI S. 5 f.; E. 5.2.2.1 m.H.).
Im Folgenden werden nur jene Kriterien des Beurteilungs- und Bewertungsblattes aufgegriffen, welche in der Beschwerde beanstandet werden oder welche für den Gesamtkontext von Relevanz sind. Soweit sich die Erwägungen auf Kapitelangaben beziehen, sind damit jeweils die Kapitel der Diplomarbeit gemeint.
5.1
5.1.1 Beim Kriterium 1.1 "Sprachliche Ausarbeitung und Stil" erreichte der Beschwerdeführer 1 von 2 Punkten.
Die Erstinstanz beanstandet, der Beschwerdeführer habe die Quellennachweise nicht nummeriert (Bst. a). Der Beschwerdeführer entgegnet, in der Wegleitung 2021 sei keine Nummerierung des Quellenverzeichnisses vorgesehen (Beschwerde S. 22). Das SBFI legt im Beschwerdeentscheid dar (Ziff. 6.2), eine Nummerierung im Quellenverzeichnis sei unüblich. Letztlich könne aber offen gelassen werden, ob ein weiterer Punkt zuzusprechen sei, da ohnehin fünf Punkte bis zur nächsten Positionsnote fehlten (vgl. E. 7 hiernach). Diese Argumentation ist nachvollziehbar und damit nicht zu beanstanden.
5.1.2 Beim Kriterium 1.3 "Literatur- und Materialienauswertung" erreichte der Beschwerdeführer 1 von 2 Punkten.
5.1.2.1 Nach Ansicht der Erstinstanz sei die juristische Literatur etwas "dünn", wobei sie darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer nicht einmal einen BVG-Kommentar zitiert habe (Bst. c).
Der Beschwerdeführer meint hingegen, er habe im BVG-Kommentar keine hilfreichen Angaben gefunden. Die Erstinstanz hätte aufzeigen müssen, welche Passage(n) er hätte zitieren sollen (Beschwerde S. 24 f.). Er verkennt damit jedoch, dass er mit dieser Argumentation sein Vorbringen nicht hinreichend belegt hat, was seine Aufgabe und nicht diejenige der Erstinstanz gewesen wäre (vgl. E. 2.3 hiervor).
5.1.2.2 Die Erstinstanz erläutert des Weiteren, die Verwendung des firmeninternen Programmes sei nur im Text, nicht aber in der Bibliografie erschienen (Bst. d). Was das firmeninterne Computerprogramm betrifft, gibt die Wegleitung 2021 (Ziff. 4.3) vor, Computerprogramme im Quellenverzeichnis aufzuführen. Zwar entgegnet der Beschwerdeführer, die Excel-Tabelle der X._______ AG sei kein Computerprogramm, weshalb sie nicht ins Quellenverzeichnis gehöre (Beschwerde S. 25). Allerdings übersieht der Beschwerdeführer, dass diese Excel-Tabelle nicht von ihm, sondern von der X._______ AG programmiert wurde, weshalb ihre Nennung im Quellenverzeichnis nachvollziehbar ist. Der Abzug von einem Punkt steht im Ermessen der Erstinstanz und ist nicht zu beanstanden.
5.1.3 Beim Kriterium Ziff. 1.4 "Einleitung" erreichte der Beschwerdeführer 1 von 2 Punkten.
5.1.3.1 Die Erstinstanz bemängelt (Bst. a), der Beschwerdeführer habe in der Einleitung seinen Text im Bestätigungsformular zur Arbeit wiedergegeben, ohne weitere Aspekte aufzuführen.
Der Beschwerdeführer erachtet diese Einschätzung als "begründungsdefizitär", da die Erstinstanz nicht einmal gesagt habe, welche Aspekte sonst noch in der Einleitung aufzuführen gewesen wären. Auch hier übersieht der Beschwerdeführer, dass er selbst und nicht die Erstinstanz einer Substantiierungspflicht unterliegt, weshalb der Punkteabzug nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 2.3 hiervor).
5.1.3.2 Nach Ansicht der Erstinstanz gehören Definitionen in den Anhang (Bst. a). Der Beschwerdeführer hat dagegen die Definitionen in Kapitel 1.3 (Einleitung) aufgeführt.
Der Beschwerdeführer meint jedoch, dass die Definitionen in der Einleitung dem besseren Textverständnis dienten. Die Verortung der Definitionen in den Anhang (Vernehmlassung vor dem SBFI S. 11) ist jedoch nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
5.1.3.3 Ausserdem führt die Erstinstanz in Bezug auf die Abgrenzungen in Kapitel 1.2 der Einleitung aus (Bst. b), deren Umschreibung in Kapitel 1.2 sei nicht umfassend, da der Beschwerdeführer am Ende des 7. Kapitels "Empfehlungen" ein weiteres Abgrenzungsthema genannt habe (Solidarität in Bezug auf Finanzmarktrisiken).
Die Wegleitung 2021 legt jedoch in Ziff. 4.3 dar, dass das Thema in der Einleitung (vorliegend: Kapitel 1.2) abzugrenzen sei. Soweit sich der Beschwerdeführer auf S. 9 f. seiner Arbeit bezieht, gehört S. 9 f. nicht mehr zu Kapitel 1.2 bzw. zur Einleitung. Die Beurteilung der Erstinstanz ist nachvollziehbar und damit nicht zu beanstanden.
5.1.4 Beim Kriterium Ziff. 1.5 "Hauptteil" erreichte der Beschwerdeführer 1 von 2 Punkten.
5.1.4.1 Die Erstinstanz bemängelt, dass sich die Untertitel in Kapitel 5 auf verschiedenen Stufen wiederholten (Bst. a; Vernehmlassung vor dem SBFI S. 12). Der Beschwerdeführer hält einzig dagegen, diese Gliederung sei "formal". Die Beurteilung steht im Ermessen der Erstinstanz und ist nicht zu beanstanden.
5.1.4.2 Gemäss der Erstinstanz sei die Reihenfolge der Anhänge und deren Bezug zur Argumentation zwar sinnvoll. Jedoch sei die Verknüpfung von Analyse und Ergebnissen spärlich (Bst. b; Vernehmlassung vor dem SBFI S. 12). Der Beschwerdeführer sieht hier einen Widerspruch, da er in Kriterium 1.2 (Gestaltung) die volle Punktzahl (1 Punkt) erhalten habe. Dem entgegnet die Erstinstanz, dass es bei Kriterium 1.2 um die Gestaltung und bei Kriterium 1.5 um den Inhalt gegangen sei. Ausserdem habe die Erstinstanz bei Kriterium 1.2 nur einen Punkt vergeben können. Der Punkteabzug liegt im Ermessen der Erstinstanz, ist nachvollziehbar und damit nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.1 f. hiervor).
5.1.5 Beim Kriterium 1.6 "Schluss" erreichte der Beschwerdeführer 0 von 2 Punkten.
Die Erstinstanz erörtert, die Ergebnisse der Analysen würden in den Empfehlungen (Kapitel 7) kaum eine Rolle spielen (Bst. a-b; Duplik vor dem SBFI S. 2). Die zentrale Fragestellung sei, welche Möglichkeiten der Stiftungsrat habe, um die in den reglementarischen Umwandlungssätzen enthaltenen Solidaritäten zu reduzieren. Es fehle an konkreten Handlungsansätzen. Auch seien mögliche Auswirkungen (z.B. auf Arbeitgeber) nicht ausreichend beleuchtet, sondern falsche Ansätze verfolgt worden (z.B. Solidarität, Generationen- und Periodentafel).
Der Beschwerdeführer begnügt sich darzulegen (S. 29), dass der Empfehlungsteil zwei Seiten umfasst habe, und weist auf eine Definition zur Langlebigkeit hin. Damit vermag er die Bewertung der Erstinstanz jedoch nicht in Frage zu stellen. Die Bewertung ist nachvollziehbar und damit nicht zu beanstanden.
Ausserdem hat der Beschwerdeführer in den nicht bestrittenen Kriterien 1.2 und 1.7 je einen Punkt, also insgesamt 2 Punkte, erhalten.
5.2
5.2.1 Beim Kriterium Ziff. 2.1 "Methodik" erreichte der Beschwerdeführer 4 von 7 Punkten.
5.2.1.1 Das Kriterium 2.1 ist in sechs (Bst. a-f) und nicht in sieben Unterkategorien gegliedert, weshalb die Punktezuteilung pro Buchstabe nicht klar ist.
5.2.1.2 Das SBFI legt in seinem Beschwerdeentscheid (Ziff. 7, insb. 7.2) zu Kriterium 2.1 Bst. f dar, dass die Erstinstanz nicht - wie im Beurteilungs- und Bewertungsblatt vorgegeben - die "fehlenden wesentlichen" Elemente, sondern die "überflüssigen" Elemente aufgeführt habe. Da jedoch die Punktezuordnung nicht klar sei, ist gemäss dem SBFI nicht ersichtlich, ob dem Beschwerdeführer nun ein oder zwei zusätzliche Punkte zugutekämen. Das SBFI lässt diese Frage offen, da dem Beschwerdeführer ohnehin noch vier Punkte zu einer höheren Positionsnote fehlten.
5.2.1.3 Die Erstinstanz zeigt auf, der Beschwerdeführer habe einen vergleichenden Ansatz, welcher sich auf die Untersuchung von zwei konkreten Pensionskassen beziehe, gewählt. Sie legt weiter dar, dass die Begründung zur gewählten (vergleichenden) Methode kaum vorhanden sei und sich der Beschwerdeführer darüber ausgeschwiegen habe, warum er den vergleichenden und nicht einen anderen Ansatz gewählt habe (Bst. a und b).
Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde (S. 31) dagegen auf sein persönliches Bestätigungsformular zur Diplomarbeit. Dort sei die gewählte Methodik ohne Auflagen genehmigt worden, was auch am Titel der Arbeit ("Entsolidarisierung des Umwandlungssatzes am Beispiel von zwei firmeneigenen Vorsorgeeinrichtungen mit einheitlichen Umwandlungssätzen und unterschiedlichen Umhüllungsgraden") ersichtlich sei.
Das SBFI beruft sich in seinem Beschwerdeentscheid (Ziff. 8) auf BGE 136 I 229 E. 6.4. Dort wird dargelegt, dass es nicht zwingend sei, den Kandidaten bei der Rückmeldung zu einer vorläufigen Disposition auf sämtlichen möglichen Lücken hinzuweisen. Bei der Disposition gehe es lediglich im Sinne einer Dienstleistung darum, ihm eine grundsätzliche Hilfestellung zu gewähren, damit der Kandidat nicht völlig in eine falsche Richtung hinarbeite. Letztlich liege es aber am Kandidaten und nicht am Examinator, die übertragene Aufgabe zu erfüllen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar.
5.2.1.4 Die Erstinstanz hat weiter dargetan (Bst. c), dass die Untersuchung der beiden gewählten Pensionskassen eine gewisse Basis für den Vergleich gebildet habe, jedoch erwiesen sich die methodischen Ansätze in einigen Bereichen als nicht ausreichend tiefgehend.
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Erstinstanz habe nicht begründet, in welchen Teilen der Arbeit die Ansätze zu oberflächlich geblieben seien (Bst. c), kann ihm nicht gefolgt werden: In der Vernehmlassung vor dem SBFI (S. 6; Kriterium 4 Bst. b) legt die Erstinstanz dar, dass sich die beiden gewählten Vorsorgeeinrichtungen ziemlich ähnlich seien. Zudem nehme der nicht relevante Unterschied zwischen Perioden- und Generationentafeln viel Raum ein (Duplik vor dem SBFI S. 3). Demnach hat die Erstinstanz auch Aspekte ihrer Begründung im Schriftenwechsel präzisiert. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht der Erstinstanz zu rügen scheint, stösst seine Rüge ins Leere (vgl. E. 4.2.2.1 ff. hiervor).
5.2.1.5 Ebenso wenig dringt der Beschwerdeführer mit der Rüge durch, die Erstinstanz habe nicht ausgeführt, welche Begründung sie für eine sinnvolle Methodik erwarte. Die Erstinstanz hat im Beurteilungs- und Bewertungsblatt aufgezeigt, ein Vergleich alternativer methodischer Ansätze könnte die methodische Fundierung und die Validität der Ergebnisse stärken (Bst. d).
5.2.1.6 Die Erstinstanz beschreibt in Bst. e auch die Schwächen der Arbeit, wie die Tiefe der Methodenanwendung sowie die mangelnde Begründung des gewählten Ansatzes. Zudem seien methodische Elemente eingeführt worden, welche nicht zum Thema gehörten und keinen erkennbaren Mehrwert geboten hätten.
Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Beurteilung einen unzulässigen Doppelabzug bemängelt (Beschwerde S. 33), kann auf das Ermessen der Erstinstanz verwiesen werden (Urteil B-2229/2011 E. 6.1).
Im Ergebnis erweist sich die Beurteilung des Kriteriums 2.1 durch die Erstinstanz mit den zusätzlichen ein bis zwei Punkten (für Bst. f) als nachvollziehbar.
5.2.2 Beim Kriterium Ziff. 2.2 "Versicherungsmathematische und rechtliche Aspekte" erreichte der Beschwerdeführer 6 von 10 Punkten.
5.2.2.1 Die Erstinstanz legt dar, die Verwendung der Periodentafeln habe keinen Mehrwert ergeben (Bst. a). Der Beschwerdeführer sieht in dieser Argumentation eine Verletzung der Begründungspflicht. Allerdings ist die Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung vor dem SBFI (S. 7, 9, 13) ihrer Begründungspflicht nachgekommen, da diese im Schriftenwechsel nachgeholt werden kann (vgl. E. 4.2.2.2 f. hiervor). Sie hat dargetan, der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, Periodentafeln unterlägen einem solidarischen Umwandlungssatz. Hätte der Beschwerdeführer den Zinssatz jedoch hergeleitet und sich nicht einfach auf einen technischen Zinssatz von 2% gestützt, wäre ihm vielleicht aufgefallen, dass eine Periodentafel in der Praxis oft einen etwas tieferen technischen Zinssatz als eine Generationentafel verwende (m.H. auf Fachrichtlinien FRP 4 unter <https://www.skpe.ch/fachrichtlinien/4-technischer-zinssatz , abgerufen am 15.09.2026). Daher werde die steigende Lebenserwartung bei Pensionskassen, welche Periodentafeln benutzen, mit einer spezifischen Rückstellung für die Langlebigkeit berücksichtigt, weshalb es sich bei Periodentafeln - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht um Solidaritäten handle. Dies habe zu einer falschen Beurteilung der Solidarität geführt, was ein gravierender Mangel in der Diplomarbeit sei.
5.2.2.2 Dem entgegnet der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 36), er habe den Abzug vom technischen Zinssatz bewusst nicht vorgenommen, um auch das Gewicht der Solidaritäten zu messen, wenn er beide Tafeltypen einander gegenüberstelle. Ausserdem würde der Abzug vom technischen Zinssatz ohnehin 0.3% und nicht 0.5% betragen. Allerdings verweist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht auf eine entsprechende Stelle in seiner Arbeit, welche seine Aussage belegen würde (vgl. hierzu E. 2.3 hiervor). Soweit er weiter vorbringt, es wäre Sache der Experten gewesen, dies am Kolloquium zu klären, ist auf E. 6.3 zu verweisen.
Was die Argumentation eines "Röstigrabens" zwischen Perioden- und Generationentafeln angeht, hat bereits die Erstinstanz in ihrer Vernehmlassung vor dem SBFI (S. 13) dargelegt, diese Diskussion sei mit der Einführung von verbindlichen Fachrichtlinien überholt worden, was nachvollziehbar und damit nicht zu beanstanden ist.
5.2.2.3 Der Beschwerdeführer rügt zudem, die Erstinstanz habe nicht aufgezeigt, inwiefern die Sensitivitätsanalysen unzureichend beschrieben seien (Bst. b). Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass die Erstinstanz auf S. 3 f. in der Duplik vor dem SBFI zu den Sensitivitätsanalysen ausführlich Stellung genommen hat und damit ihrer Begründungspflicht im Rechtmittelverfahren nachgekommen ist (vgl. E.4.2.2.2 f. hiervor).
5.2.2.4 Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf die Periodentafeln (Bst. d) einen unzulässige Doppelabzug rügt (S. 37), da sich die Erstinstanz erneut in der Begründung auf die Periodentafeln bezogen habe, kann wiederum auf das Ermessen der Vorinstanz (Urteil B-2229/2011 E. 6.1) verwiesen werden. Ausserdem kritisiert der Beschwerdeführer die Argumentation der Erstinstanz, wonach seine vorgeschlagene Begleitmassnahme einer Einmaleinlage im Kontext mit der Entsolidarisierung überflüssig sei, da sie im Widerspruch zum Arbeitsthema stehe (Bst. d). Der Beschwerdeführer hält dagegen, er habe in seiner Arbeit beschrieben, dass Einmalanlagen zu den verwendeten Begleitmassnahmen gehörten (Beschwerde S. 37). Allerdings unterlässt er es, die entsprechende Stelle in seiner Arbeit in der Beschwerde zu zitieren, weshalb der Beschwerdeführer seine Aussage nicht hinreichend belegt hat (E. 2.3 hiervor).
5.2.2.5 Die Erstinstanz legt dar, dass der Beschwerdeführer sich nicht ausreichend mit den rechtlichen Aspekten sowie der Rechtsprechung auseinandergesetzt habe (Bst. e-g). Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe keine Rechtsprechung zitiert, da es keine solche gegeben habe. Damit verkennt er jedoch, dass er durchaus mit dem Thema verwandte juristische Literatur oder Judikatur hätte zitieren können. Er hätte verdeutlichen können, weshalb sich diese nicht als zutreffend erweist. Die Ausführungen der Erstinstanz sind daher nachvollziehbar.
Insgesamt ist die Punktevergabe zu Kriterium 2.2 nicht zu beanstanden.
5.3 Beim Kriterium 3 "Originalität" erreichte der Beschwerdeführer 8 von 16 Punkten.
5.3.1 Im Grundsatz bemängelt die Erstinstanz bei diesem Kriterium die Tiefe und Eigenständigkeit der Begründung.
5.3.2 Die Erstinstanz legt dar, dass die Arbeitshypothesen zwar eigenständig, aber wenig innovativ oder originell seien (Bst. a). Der Beschwerdeführer entgegnet, dies sei nicht an dieser Stelle zu thematisieren. Dabei verkennt er jedoch, dass das Kriterium 3 der Originalität gewidmet ist. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Erstinstanz habe nicht aufgezeigt, inwiefern die fachliche Fundierung der Periodentafeln fehle, woraus eine Verletzung der Begründungspflicht resultiere (Beschwerde S. 38 f.). Er übersieht dabei, dass die Erstinstanz diesen Punkt im Schriftenwechsel thematisiert hat (Vernehmlassung vor dem SBFI S. 7, 13; vgl. auch E. 5.2.2.1 m.H. auf E. 4.2.2.2 f.). Daher ist die Argumentation der Erstinstanz nachvollziehbar und es liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
5.3.3 Die Erstinstanz führt sodann aus, dass schwierige Einzelfragen nicht oder nur ansatzweise behandelt worden seien (Bst. b). Dagegen macht der Beschwerdeführer wiederum eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.
5.3.3.1 In Bezug auf die Rüge, die Erstinstanz habe nicht aufgezeigt, welche Aspekte zu oberflächlich seien, verkennt der Beschwerdeführer, dass die Erstinstanz im Bewertungs- und Beurteilungsblatt (Bst. b) auf Kapitel 4.2.2 der Arbeit (Gleichbehandlungsprinzip) verwiesen hat. Sie zeigt auf, der Beschwerdeführer habe zwar diverse Studien zum Gleichbehandlungsprinzip genannt, aber die Schlussfolgerungen zu den Auswertungen seien unklar. Damit hat die Erstinstanz ihre Begründungspflicht offensichtlich nicht verletzt.
5.3.3.2 Der Beschwerdeführer legt weiter dar, dass seine Arbeit zahlreiche komplexe Themen (z.B. BVG-Revision 2024, Partnerrente) anspreche (Beschwerde S. 39). Daraus kann er indes nichts zu seinen Gunsten ableiten:
Erstens stuft der Beschwerdeführer seine Ausführungen zum Umwandlungssatz und zur BVG-Revision 2024 als hochkomplex ein. Die Erstinstanz legt in ihrer Vernehmlassung vor dem SBFI (S. 14) dar, zwar erachte die Politik diese Thematik als hochkomplex, doch seien solche politischen Diskussionen für einen Experten der beruflichen Vorsorge nicht komplex. Diese Begründung ist nachvollziehbar und die Erstinstanz ist damit ihrer Begründungspflicht im Schriftenwechsel nachgekommen (vgl. E. 4.2.2.2 f. hiervor).
Zweitens bezieht sich der Beschwerdeführer auf die anwartschaftliche Partnerrente. Er erachtet die Ausführungen der Erstinstanz als "begründungsdefizitär". Die Erstinstanz erklärt indes im Beurteilungs- und Bewertungsblatt (Kriterium 4 Bst. b), die Arbeit enthalte nur wenige Beispiele hierzu. In der Vernehmlassung vor dem SBFI ergänzte die Erstinstanz, die Arbeit greife die Begleitmassnahme "freie Wahl der Höhe der Anwartschaft auf Partnerrente" nur unter dem Aspekt, dass Versicherte mit Partner einen tieferen Umwandlungssatz mit einer Reduktion der anwartschaftlichen Partnerrente kompensieren könnten, auf, erwähne jedoch nicht, dass Versicherte mit Partner oft eine höhere Anwartschaft wegen einer besseren Absicherung des Partners wünschten.
Demnach hat die Arbeit zwar gewisse Themen angesprochen, diese aber nicht in der geforderten Tiefe behandelt. Die Argumente der Erstinstanz sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
5.3.4
5.3.4.1 Die Erstinstanz legt zum Umfang der behandelten Thematik (Bst. c) dar, die Arbeit habe keine sinnvollen, greifbaren und anwendbaren Empfehlungen formuliert. Bereits in E. 5.1.5 hiervor wurde ausgeführt, die Empfehlungen in Kapitel 7 (S. 38 f.) seien zu vage. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Existenz dieser Empfehlungen beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass es um deren inhaltliche Qualität und nicht um deren Existenz geht.
5.3.4.2 Der Beschwerdeführer bezieht sich in Bezug auf den Umfang seiner Arbeit (Bst. c) auf das Kriterium 2.1 Bst. f. (vgl. E. 5.2.1.1 ff. hiervor). Die Erstinstanz habe sich dort nur auf die überflüssigen, nicht aber auf die fehlenden Elemente bezogen, und er habe deshalb einen Punktezuschlag von 1 bis 2 Punkten erhalten. Daher könne die Erstinstanz nun nicht sagen, der Umfang habe nicht ausgereicht. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass er aus der Beurteilung von Kriterium 2.1 Bst. f nicht ableiten kann, dass keine Elemente fehlten. Denn die Erstinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vor dem SBFI (S. 14) Mängel in der Arbeit aufgezeigt (z. B. Weglassen sämtlicher Betrachtungen zum technischen Zinssatz [vgl. auch E. 5.2.2.1 hiervor], kein Einbezug der Sichtweisen der Versicherten [weil diese z. B. bei tieferen Umwandlungssätzen vermehrt Kapital bezögen, vgl. hierzu Kriterium 4 Bst. e] und des Arbeitgebers, Ausklammerung der Kinderrenten und Todesfallkapitalien).
5.3.4.3 Soweit der Beschwerdeführer ausführt, das Darlegen der Sichtweisen von Versicherten und Arbeitgeber sei nicht das Ziel der Arbeit gewesen, ist ihm zu entgegnen, dass es im Ermessen der Erstinstanz liegt, die Ziele der Arbeit zu formulieren. In Bezug auf die Kinderrenten hat der Beschwerdeführer in den Kapiteln 3.2.3 und 5.2 (zitiert in Beschwerde S. 40) immerhin knapp begründet, weshalb er diese Thematik nicht vertieft aufgegriffen habe. Allerdings kann der Beschwerdeführer hieraus keinen Punktezuschlag herleiten, da die Erstinstanz neben den Kinderrenten weitere Aspekte bezeichnet hat, welche mangelhaft bearbeitet wurden.
5.3.5 Die Erstinstanz bemängelt die fehlende gedankliche Tiefe der Arbeit weiter (Bst. d). Der Beschwerdeführer habe zum Teil naheliegende Überlegungen nicht in die Arbeit einfliessen lassen. Er habe keinen BVG-Kommentar benutzt und auch nicht den Zusammenhang zwischen technischem Zinssatz und Perioden- oder Generationentafeln dargelegt (vgl. auch E. 5.2.2.1 f. hiervor, Vernehmlassung vor dem SBFI S.15). Soweit der Beschwerdeführer hierin einen unzulässigen Doppelabzug sieht (Beschwerde S. 41), ist er wiederum auf das Ermessen der Erstinstanz hinzuweisen (Urteil B-2229/2011 E. 6.1).
5.3.6 Die Erstinstanz legt dar, zwar seien eigenständige Bewertungen hergeleitet worden. Diese seien jedoch zum Teil fehlerhaft oder ohne erkennbaren Mehrwert. Sie erschienen in Textkästen, aber der Verfasser hätte sie konsequenter in die Analyse einbinden müssen (Bst. f.). Der Beschwerdeführer erachtet diese Beurteilung als zu pauschal und "begründungsdefizitär". Er ist hier jedoch erneut auf das Ermessen der Erstinstanz zu verweisen. Soweit er eine Verletzung der Begründungspflicht geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Erstinstanz mehrfach erörtert hat, weshalb die Ergebnisse nicht ausreichend in die Analyse eingebunden waren (vgl. insb. E. 5.3.4.1 f.; 5.3.5 hiervor).
5.3.7 Die Erstinstanz legt dar, dass zwar persönliche Überlegungen in die Arbeit eingeflossen seien. Diese würden jedoch nur begrenzt zur Qualität und Tiefe der Analyse beitragen (Bst. g). Die Kritik richte sich auf die fehlende Substanz der Reflexionen, die für die Qualität der Analyse entscheidend gewesen wäre (Vernehmlassung vor dem SBFI, S.15). Soweit der Beschwerdeführer auch diese Ausführungen pauschal als "begründungsdefizitär" erachtet, kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden.
5.3.8 Die Erstinstanz führt aus, die Arbeit habe nicht ausreichend aufgezeigt, welche Bedeutung das Thema (Entsolidarisierung des Umwandlungssatzes) für den Stand oder die Weiterentwicklung der Aufgaben eines Experten für berufliche Vorsorge habe (Bst. h). Der Beschwerdeführer ist damit nicht einverstanden (Beschwerde S. 42). Er vermag jedoch keine Ausführungen vorzubringen, welche das Gegenteil beweisen. Soweit er sich auf das Bestätigungsformular seiner Arbeit beruft, ist auf E. 5.2.1.3 hiervor zu verweisen.
5.3.9 Insgesamt ist die Punktvergabe bei Kriterium 3 nicht zu beanstanden.
5.4 Beim Kriterium 4 "Praktische Relevanz" erreichte der Beschwerdeführer 7 von 15 Punkten.
5.4.1 Die Erstinstanz zeigt auf, dass die Arbeit auf zwei Beispielen von Schweizer Pensionskassen beruhe, welche nur eingeschränkt repräsentativ seien, da beide mit Periodentafeln bilanzierten, obwohl die Mehrheit inzwischen Generationentafeln verwende (Bst. a und b).
Der Beschwerdeführer entgegnet, seine Arbeit zeige die Auswirkungen der Entsolidarisierung unter Verwendung von Perioden- und Generationentafeln auf (Beschwerde S. 43). Allerdings ist die Argumentation der Vor-instanz, der Beschwerdeführer habe zwei Pensionskassen untersucht, welche mit Periodentafeln arbeiteten, nachvollziehbar. Daher dringt der Beschwerdeführer mit dieser Rüge nicht durch (Bst. b).
5.4.2 Die Erstinstanz führt des Weiteren aus, die Empfehlungen in Kapitel 7 seien nur beschränkt praxisorientiert. Denn die Arbeit bringe für einen Experten der beruflichen Vorsorge keine konkreten neuen Handlungsvorschläge, welche direkt auf die analysierten Probleme abgestimmt seien (Bst. c).
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Erstinstanz habe nicht dargelegt, welche Handlungsvorschläge oberflächlich seien, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Erstinstanz diesen Punkt mehrfach begründet hat (vgl. E. 5, 5.2.1.2 ff., 5.2.2.1 und 5.3.5 hiervor). Der Beschwerdeführer führt weiter zu Bst. c aus (Beschwerde S. 44), er habe bewusst keine Methode ausgewertet, wie die Entsolidarisierung des Umwandlungssatzes hätte eingeführt werden können, da er kein Plädoyer zur Einführung der Entsolidarisierung des Umwandlungssatzes habe machen wollen. Er verkennt jedoch, dass es bei seiner Arbeit um eine Analyse und nicht um ein Plädoyer gegangen ist. Die Ausführungen der Erstinstanz sind daher nicht zu beanstanden.
5.4.3 Die Erstinstanz bringt ausserdem vor, viele der Berechnungen seien nicht für die Schlussfolgerungen genutzt worden. Die meisten Empfehlungen hätten auch ohne Berechnungen formuliert werden können (Bst. d).
Soweit der Beschwerdeführer der Erstinstanz vorwirft, die Arbeit habe einen vergleichenden und nicht einen erforschenden Ansatz gehabt und die Erstinstanz hätte präzisieren müssen, welche methodischen Neuheiten sie erwartet hätte (Beschwerde S. 44 f.), verkennt er, dass es an ihm und nicht der Erstinstanz gelegen wäre, dies zu belegen (vgl. auch E. 2.3 hiervor). Ausserdem hat die Erstinstanz in Kriterium 2.1 Bst. d bereits aufgezeigt, dass ein Vergleich alternativer methodischer Ansätze die methodische Fundierung und die Validität der Ergebnisse hätte stärken können, weshalb die Argumentation der Erstinstanz erst recht nicht zu beanstanden ist.
5.4.4 Die Erstinstanz führt ausserdem aus, die Arbeit stelle keinen signifikanten Fortschritt auf dem Fachgebiet der beruflichen Vorsorge dar (Bst. f).
Dem entgegnet der Beschwerdeführer, die Diplomarbeit zeige klar auf, dass die Solidaritäten bei einem einheitlichen Umwandlungssatz von vielen Faktoren abhingen. Daher sei diese Kritik der Erstinstanz "begründungsdefizitär" (Beschwerde S. 45). Allerdings vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter Verweis auf seine Arbeit keine Aspekte aufzuführen, welche doch einen signifikanten Fortschritt auf dem Fachgebiet thematisierten (vgl. E. 2.3 hiervor).
5.4.5 Insgesamt ist die Punktvergabe auch bei Kriterium 4 nicht zu beanstanden.
6.
Die mündliche Prüfung bzw. das einstündige Kolloquium besteht aus einer je 30-minütigen Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit. Sie beinhaltet sowohl Verständnisfragen als auch eine Überprüfung der fachlichen, methodischen und kommunikativen Kompetenzen (Ziff. 5.11 Prüfungsordnung 2018). Das Kolloquium, das sich auf die Diplomarbeit bezieht, dient der Abrundung des Gesamteindrucks, sowie der Verifizierung, ob die Arbeit selbständig und ohne Hilfe Dritter verfasst worden ist. Den Kandidatinnen und Kandidaten soll auch Gelegenheit eingeräumt werden, allfällige Missverständnisse und Fragen, die sich bei der Lektüre ergeben haben, zu klären. Es gibt dem Kandidaten Gelegenheit, die Benotung der Diplomarbeit zu verbessern (Vernehmlassung vor dem SBFI S. 3).
6.1
6.1.1 Das SBFI bezieht sich in seinem Beschwerdeentscheid auf die Duplik der Erstinstanz vor dem SBFI. Was die 30-minütige Präsentation angeht, habe diese 30 Folien umfasst. Der Kandidat habe sehr schnell gesprochen. Einige Folien seien überladen (u.a. in zu kleiner Schrift) und einige Graphiken unlesbar gewesen bzw. die Resultate in kaum verständlichen bunten Tabellen präsentiert worden. Zudem seien die Folien inhaltlich deckungsgleich mit der Diplomarbeit gewesen. Daher habe die Präsentation dieselben inhaltlichen Schwächen wie die Diplomarbeit aufgewiesen und sei nicht über die Arbeit hinausgegangen. Hätte sich der Kandidat in seiner Präsentation von seiner Diplomarbeit lösen und einen Überblick präsentieren können, dann wären ihm die Schwächen seiner Arbeit vielleicht selbst aufgefallen. Die Erstinstanz hat in ihrer Duplik vor dem SBFI (S. 5) dargelegt, dass Stiftungsräte dem Vortrag kaum hätten folgen können.
6.1.2 Der Beschwerdeführer hält dagegen, diese Bewertungen zur Präsentation seien zu pauschal ausgefallen. So habe die Vorinstanz insbesondere keine konkreten Tabellen seiner Präsentation kritisiert und damit ihre Begründungspflicht verletzt. Ausserdem beruft sich der Beschwerdeführer auf die Kriterien zum Kolloquium auf dem Notenblatt. Dort ist Folgendes festgehalten:
Verlangt wird die Vertrautheit mit dem ganzen dargestellten Stoff, welche zeigt, dass der Kandidat das Thema sorgfältig durchdacht und in allen Einzelheiten durchgearbeitet hat. Er soll in der Lage sein, seine Feststellungen näher zu erläutern, gegebenenfalls zu ergänzen, sowie theoretische Überlegungen und praktische Massnahmen zu kommentieren.
Daher habe der Beschwerdeführer den Aufbau der Präsentation an der Diplomarbeit orientiert (Beschwerde S. 47 ff.).
6.1.3 Was die Rügen zur Präsentation angeht, übersieht der Beschwerdeführer auch hier, dass es an ihm und nicht an der Vorinstanz bzw. Erstinstanz liegt, seine Argumente zu substantiieren (vgl. E. 2.3 hiervor). Sodann hat der Beschwerdeführer seine Präsentation nicht der Beschwerde beilgelegt, weshalb er erst recht nicht eine vertieftere Auseinandersetzung damit fordern kann. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Kriterien zum Kolloquium auf dem Notenblatt beruft, übersieht er, dass dort die Kommentierung der eigenen Feststellungen gefordert ist. Deshalb kann er daraus nicht ableiten, er hätte im Kolloquium seine Diplomarbeit im Detail präsentieren müssen. Die Argumentation der Vorinstanzen bleibt nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden.
6.2 Das SBFI und die Erstinstanz legen weiter dar (Beschwerdeentscheid Ziff. 9.2; Duplik vor dem SBFI S. 5), dass der Beschwerdeführer das Thema "Arbeitgeber" bei Fragen ausgeblendet habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz die pauschale Kritik der Erstinstanz wiederholt und sei ihrer "Kontrollfunktion" nicht gerecht geworden.
In Bezug auf das Thema "Arbeitgeber" hätte der Beschwerdeführer durchaus im Kolloquium allgemein auf die Problemstellungen und Fragen, welche sich um den "Arbeitgeber" ergeben, eingehen können. Er hat dies jedoch unterlassen. Der Beschwerdeführer erachtet diese Kritik als zu pauschal, vermag jedoch keine präzisierenden Argumente, welche das Gegenteil belegen, anzuführen (vgl. E. 2.3 hiervor).
6.3
6.3.1 Die Erstinstanz legt dar, der Beschwerdeführer habe den Hinweis der Experten, dass die Bewertung mit Periodentafeln und Generationentafeln keine echte Solidarität darstelle (vgl. E. 5.2.2.1 ff. hiervor), nur zur Kenntnis genommen und sei am Kolloquium nicht weiter darauf eingegangen, obwohl dies ein gravierender Mangel der Diplomarbeit gewesen sei (Duplik vor dem SBFI S. 5; Beschwerdeentscheid SBFI Ziff. 9.2).
6.3.2 Der Beschwerdeführer erachtet die Kritik als unzutreffend. Die Erstinstanz hätte am Kolloquium deutlich machen müssen, was sie vom Beschwerdeführer konkret erwartete. Der Beschwerdeführer ist erneut darauf hinzuweisen, dass dies an ihm und nicht an den Prüfungsexperten gelegen wäre (vgl. E. 2.3 hiervor) und ihn die Erstinstanz am Kolloquium sogar auf diese Thematik angesprochen hat. Der Beschwerdeführer hätte zumindest seine Ausführungen auf Seite 35 f. der Beschwerde (vgl. E. 5.2.2.2 hiervor) bereits am Kolloquium vorbringen müssen. Dies liegt in seiner Verantwortung und nicht in jener der Erstinstanz.
6.4
6.4.1 Die Erstinstanz legt weiter dar, die Herleitung der Fachmeinung in der Diplomarbeit bezüglich die Nichtzulässigkeit eines von für Männer und Frauen differenziert festgelegten Umwandlungssatzes sei nicht überzeugend gewesen, um eine Abweichung zum BVG (SR 831.40) und zur Praxis ausreichend zu begründen. Der Beschwerdeführer habe im Kolloquium keine weiteren Argumente vorgebracht (Duplik vor dem SBFI S. 5; Beschwerdeentscheid SBFI Ziff. 9.2).
6.4.2 Der Beschwerdeführer argumentiert unter Verweis auf Kapitel 5.2 seiner Arbeit (Beschwerde S. 51), er habe Ausführungen zu den geschlechtsspezifischen Umwandlungssätzen gemacht. Da weder Gesetz noch Rechtsprechung diese Frage klären konnten, habe er dies nicht weiterverfolgt. Es wäre an der Erstinstanz gelegen, darzutun, weshalb sie vom Beschwerdeführer über die Arbeit hinausgehende Inhalte erwarte. Der Beschwerdeführer ist hier aber erneut darauf hinzuweisen, dass er und nicht die Erstinstanz einer Substantiierungspflicht unterliegt (vgl. E. 2.3 hiervor). Ausserdem gehört es auch zu den Aufgaben eines Pensionskassenexperten, Fragen zu klären, welche weder von Gesetz noch von der Rechtsprechung bearbeitet wurden. Die Argumentation der Vorinstanzen ist damit nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
6.5
6.5.1 Die Erstinstanz bringt schliesslich vor, einzelne positiv aufgefallene Punkte (wie der Hinweis, dass Kinderrenten wegen mangelnder Daten nicht berücksichtigt worden seien und der umfangreichere Kenntnisstand im Zeitpunkt des Kolloquiums bezüglich Vorgaben zum Datenschutz im Vergleich zur Zeit der Verfassung der Diplomarbeit) hätten nicht ausgereicht, um den Gesamteindruck zu korrigieren und das Kolloquium höher zu benoten (Beschwerdeentscheid SBFI Ziff. 9.2; Duplik vor dem SBFI S. 6).
6.5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Er macht wiederum eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanzen geltend, weil diese nicht ausgeführt hätten, welche inhaltlich relevanteren Empfehlungen neben den Kinderrenten, die über die Diplomarbeit hinausgingen, erwartet worden seien. Er übersieht dabei jedoch, dass das Kolloquium die Überprüfung der fachlichen, methodischen und kommunikativen Kompetenzen beinhaltet (Prüfungsordnung Ziff. 5.11). Die Erstinstanz hat erörtert, die Präsentation (vgl. E. 6.1 hiervor) habe den Anforderungen nicht genügt und die Themen "Arbeitgeber" (vgl. E. 6.2 hiervor), "Generationen versus Periodentafeln" (vgl. 6.3 hiervor) sowie "Umwandlungssätze in Bezug auf Mann-Frau" (vgl. E. 6.4 hiervor) seien vom Beschwerdeführer am Kolloquium nicht ausreichend vertreten worden. Daher hat die Erstinstanz ihre Begründungspflicht offensichtlich nicht verletzt.
6.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich insgesamt eine willkürliche Beurteilung des Kolloquiums rügt, ist anhand der obigen Ausführungen ersichtlich, dass sich die Erstinstanz (und auch die Vorinstanz) bei ihrer Beurteilung von sachlichen Argumenten haben leiten lassen. Der Beschwerdeführer kann auch aus dem Fehlen von schriftlichen Aufzeichnungen zum Kolloquium nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. auch E. 4.1.4.1 ff. hiervor).
7.
Insgesamt ist die Beurteilung des erstinstanzlichen Entscheids durch das SBFI damit nicht zu beanstanden. Dem Beschwerdeführer sind im Ergebnis keine weiteren Punkte als diejenigen 2 bis 3 Punkte, welche ihm bereits das SBFI zugesprochen hat (Kriterium 1.1 Bst. a [Nummerierung des Quellenverzeichnisses]; Kriterium 2.1 Bst. f. [überflüssige anstatt fehlender Elemente]), zu gewähren. Allerdings reichen diese 2 bis 3 Punkte nicht für die Note 4 der schriftlichen Diplomarbeit aus, da der Beschwerdeführer hierzu 5 zusätzliche Punkte benötigen würde. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist im Hauptpunkt abzuweisen. Auf das Eventualbegehren ist nicht einzutreten (vgl. E. 3.4 hiervor).
8.
8.1 Die Verfahrenskosten sind mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 2'000.- festzusetzen (, ). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen ( sowie ).
8.2 Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (, und ). Der Vorinstanz als Bundesbehörde steht keine Parteientschädigung zu (). Die Erstinstanz ist eine Kommission ausserhalb der Bundesverwaltung, welche in Erfüllung einer ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe des Bundes erstinstanzlich verfügt hat. Sie ist ebenfalls als Behörde im Sinne von zu qualifizieren. Auch ihr steht keine Parteientschädigung zu (Urteile des BVGer B-3925/2024 E. 8; B-2356/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.2; B-668/2010 vom 26. Mai 2010 E. 8.3 m.H.).
9.
Nach ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Unter diesen Ausschlussgrund fallen Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn, aber auch alle anderen Entscheide, die sich auf eine Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten oder die Eignung eines Kandidaten beziehen (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1 und 138 II 42 E. 1.1; je m.w.H.). Wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Natur, bleibt das Rechtsmittel zulässig (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1; Urteil des BGer 2C_636/2024 vom 4. Juni 2025 E. 1.1.2 m.w.H.).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der von ihm einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Erstinstanz und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Christian Winiger
Fanny Paucker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss , und gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen ().
Versand: 22. September 2026
Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] / trp; Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF (Gerichtsurkunde)

Referenzen

Bestimmungsliste

  • B-1477/2026Bewertung von Diplomarbeit und Kolloquium
Offizielle Quelle