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VB.2026.00489

ZH Verwaltungsgericht

Unterrichtswesen und Berufsausbildung

Weiterleitung verspäteten Rekurses

Veröffentlicht am 2. September

Entschieden am 11. August

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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00489
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Geschäftsnummer:
VB.2026.00489
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.08.2026
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Bildung
Betreff:
Schulhauszuteilung (Nichteintreten)
Der Rekurs der Beschwerdeführenden erfolgte klar verspätet (E. 2.3). Die Rekursfrist wurde auch nicht mit der früheren Eingabe der Beschwerdeführenden an die Beschwerdegegnerin gewahrt. Nachdem die Beschwerdeführenden trotz bzw. entgegen der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung in der Ausgangsverfügung am 29. Mai 2026 erneut an die Beschwerdegegnerin gelangten und explizit eine "zweite Neubeurteilung" von ihr verlangten, war die Beschwerdegegnerin nicht zur Weiterleitung des Schreibens der Beschwerdeführenden an die Rekursinstanz verpflichtet. Sie liess die betreffende Eingabe zudem nicht einfach unbeantwortet, sondern wies die Beschwerdeführenden noch innert laufender Rekursfrist darauf hin, dass ihr Entscheid abschliessend sei. Statt sich in der Folge umgehend an die Rekursinstanz zu wenden, warteten die Beschwerdeführenden mit der Einreichung ihres Rekurses nochmals über zwei Wochen zu (E. 2.4). Abweisung.
Stichworte:
NICHTEINTRETEN
REKURSFRIST
SÄUMNISFOLGEN
UNZUSTÄNDIGE INSTANZ
VERTRAUENSSCHUTZ
WEITERLEITUNG
WEITERLEITUNGSPFLICHT
Rechtsnormen:
§ 5 Abs. 1 VRG
§ 5 Abs. 2 VRG
§ 11 VRG
§ 22 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2026.00489
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. August 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin
Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1.    A,
2.    B,
Beschwerdeführende,
gegen
Primarschulpflege Bülach,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Schulhauszuteilung (Nichteintreten),
hat sich ergeben:
I.
B und A sind die Eltern von C (geboren
2017) und D (geboren 2019), die im Schuljahr 2025/2026 eine 2. Klasse bzw.
den Kindergarten in der Stadt Bülach besuchten.
Mitte Mai 2026 teilte die
Abteilung Bildung der Stadt Bülach B und A mit, dass ihre Tochter C auf Beginn
des Schuljahres 2026/2027 der 3. Klasse von E und F im Schulhaus G
zugeteilt werde und ihr Sohn D der 1. Klasse von H und I im Schulhaus J.
Mit Neubeurteilungsbegehren vom
17. Mai 2026 ersuchten B und A die Primarschulpflege Bülach um Zuteilung
ihrer beiden Kinder C und D in dasselbe Schulhaus bzw. um "gemeinsame
Schulzuteilung" der Geschwister. Mit Entscheid vom 22. Mai 2026 lehnte
die Primarschulpflege die beantragte Umteilung ab; die Rekursfrist wurde auf 10 Tage
abgekürzt.
II.
Dagegen wandten sich B und A mit
E-Mail vom 20. Juni 2026 bzw. Schreiben vom 24. Juni 2026 an den
Bezirksrat Bülach und beantragten, dass ihre Kinder C und D entweder der
gleichen Schule zuzuteilen seien oder ihnen ein Schultransport zur Verfügung zu
stellen sei. Mit Beschluss vom 10. Juli 2026 trat der Bezirksrat Bülach
auf das Rechtsmittel infolge Verspätung nicht ein und entzog einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Verfahrenskosten wurden nicht erhoben.
III.
Am 3. August 2026 erhoben B
und A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und ersuchten um Aufhebung des
Rekursentscheids vom 10. Juli 2026 und Rückweisung der Angelegenheit an
den Bezirksrat Bülach zur materiellen Behandlung ihres Rekurses.
Das Verwaltungsgericht zog in
der Folge die Akten des Bezirksrats Bülach bei.
Die Kammer
erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen
einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005
(LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs
nicht an die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Person
legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu
wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdelegitimation der
Beschwerdeführenden ist folglich zu bejahen.
Da die übrigen
Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Die Vorinstanz
trat auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht ein, weil er erst am 20. (per
Mail) bzw. (unterzeichnet) am 24. Juni 2026 bei ihr eingegangen und damit
verspätet erhoben worden sei.
2.2
Nach § 22
Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen ab Mitteilung
schriftlich bei der Rekursinstanz einzureichen (siehe auch § 22 Abs. 2
VRG). Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Rekursfrist
zudem bis auf fünf Tage abkürzen (§ 22 Abs. 3 VRG).
Der Fristenlauf
richtet sich nach § 11 VRG (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 23).
Danach wird der Tag der Mitteilung eines Entscheids bei der Fristberechnung
nicht mitgezählt und endet die Frist am nächsten Werktag, wenn ihr letzter Tag
ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag ist (§ 11 Abs. 1 VRG). Der
Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder
zu deren Händen der Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG; dazu
auch
Kaspar Plüss, Kommentar VRG
, § 11 N. 37 und
N. 44 f.).
Die Rekursfrist
ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist der
Rekurs unwirksam und auf das Rechtsmittel ist nicht einzutreten (
Griffel,
§ 22
N. 13).
2.3
Gemäss
Sendungsverfolgung der Post wurde der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai
2026 den Beschwerdeführenden am (Mittwoch,) 27. Mai 2026 am Postschalter
zugestellt. Die auf 10 Tage abgekürzte Rekursfrist begann somit am 28. Mai
2026 zu laufen und endete am (Montag,) 8. Juni 2026.
Der am (Dienstag,) 23. Juni
2026 der Post übergebene Rekurs der Beschwerdeführenden erfolgte somit klar
verspätet.
2.4
Den von den
Beschwerdeführenden als Beilagen zu ihrer Beschwerde eingereichten Akten lässt
sich entnehmen, dass jene bereits am 29. Mai 2026 – und damit innert
laufender Rekursfrist – abermals an die Beschwerdegegnerin gelangt waren mit
einem "[z]weite[n] Antrag auf Neubeurteilung der Schulzuteilung"
ihrer Kinder. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin diese Eingabe
als Rekurs an die Vorinstanz hätte weiterleiten müssen (vgl. § 5 Abs. 2
Satz 1 VRG), womit die Rekursfrist gewahrt wäre (vgl. § 5 Abs. 2
Satz 2 VRG).
Gelangt eine rechtsuchende
Person nicht versehentlich, sondern wissentlich an eine unzuständige Instanz,
besteht keine Weiterleitungspflicht und entfällt die fingierte Fristwahrung
nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG (Plüss, § 11 N. 58 und
§ 5 N. 51). Nachdem die Beschwerdeführenden vorliegend trotz bzw.
entgegen der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung im Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2026 am 29. Mai 2026 erneut an diese
gelangten und explizit eine "zweite Neubeurteilung" von ihr
verlangten, war die Beschwerdegegnerin daher nicht zur Weiterleitung des
Schreibens der Beschwerdeführenden vom 29. Mai 2026 an die Rekursinstanz
verpflichtet. Sie liess die betreffende Eingabe zudem nicht einfach
unbeantwortet, sondern wies die Beschwerdeführenden – noch innert laufender
Rekursfrist – am 3. Juni 2026 darauf hin, dass ihr Entscheid vom
22. Mai 2026 abschliessend sei. Statt sich in der Folge umgehend an die
Rekursinstanz zu wenden, warteten die Beschwerdeführenden mit der Einreichung
ihres Rekurses nochmals über zwei Wochen zu. Schon aus diesem Grund geniesst
ihr Verhalten keinen Vertrauensschutz.
2.5
Damit trat die
Vorinstanz auf den Rekurs der Beschwerdeführenden zu Recht nicht ein und ist
die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 65a Abs. 2 VRG; § 14 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Streitigkeiten über
Schul(haus)zuteilungen fallen nicht unter den Ausschlussgrund von Art. 83
lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110), weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
offensteht (vgl. BGr, 28. Mai 2026, 2C_688/2025, E. 1.2 und 2. April
2026, 2C_590/2025, E. 1.1, je mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.    Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--
Zustellkosten,
Fr. 1'070.--
Total der Kosten.
3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden
unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.    Mitteilung
an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat Bülach.

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