8C_622/2025
Bundesgericht
Unfallversicherung (Rückfall; Kausalität)
8. September
Sachverhalt
Für eine infolge von Zeckenstichen im Jahr 2014 aufgetretene Neuroborreliose versichert, bezog A.________ bis 2018 Leistungen. Nach der Meldung eines Rückfalls mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab August 2022 verweigerte die SUVA sämtliche Leistungen; das kantonale Gericht bestätigte diese Verweigerung nach gerichtlichem Gutachten.
Erwägungen
• Ein Rückfall begründet die Leistungspflicht des Versicherers nur, wenn ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang nachgewiesen ist; je länger das Intervall, desto strenger sind die Beweisanforderungen.
• Das Gutachten schloss einen Rückfall aus: symptomfreie Zeit von 2018 bis 2022, keine Reinfektion, objektiv normaler neurologischer Befund, diffuse Symptome und positive Serologie vermochten keine aktive Infektion zu belegen. Seine klaren und schlüssigen Schlussfolgerungen durften nicht verworfen werden; der Vorwurf der Befangenheit war zudem verspätet, da bei der Ernennung des Experten kein formelles Gesuch gestellt worden war.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege wird für die Gerichtskosten gewährt.