ATAS/747/2026

GE Cour de justice

Invalidenversicherung

Kantonale Kosten nach Aufhebung

31. August

Sachverhalt Die IV-Stelle hatte dem Versicherten ab Mai 2023 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen. Auf Beschwerde hin hatte die kantonale Kammer den Anspruch auf Mai 2019 ausgedehnt und der IV-Stelle die Parteientschädigung sowie eine Gerichtsgebühr auferlegt; das Bundesgericht hob dieses Urteil auf, bestätigte die Verwaltungsverfügung und wies die Sache zur Regelung der kantonalen Kosten zurück. Erwägungen • Nach der Aufhebung des kantonalen Urteils entfallen die dem Versicherten zuvor zugesprochene Parteientschädigung und die der IV-Stelle auferlegte Gerichtsgebühr. • Da das kantonale Verfahren betreffend IV-Leistungen einer Gerichtsgebühr von CHF 200 bis CHF 1'000 unterliegt, wird dem Versicherten eine Gerichtsgebühr von CHF 200 auferlegt; der IV-Stelle wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Entscheid Die Beschwerde wird durch Auferlegung einer Gerichtsgebühr von CHF 200 an den Versicherten erledigt.
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