ATAS/747/2026
GE Cour de justice
Kantonale Kosten nach Aufhebung
31. August
Sachverhalt
Die IV-Stelle hatte dem Versicherten ab Mai 2023 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen. Auf Beschwerde hin hatte die kantonale Kammer den Anspruch auf Mai 2019 ausgedehnt und der IV-Stelle die Parteientschädigung sowie eine Gerichtsgebühr auferlegt; das Bundesgericht hob dieses Urteil auf, bestätigte die Verwaltungsverfügung und wies die Sache zur Regelung der kantonalen Kosten zurück.
Erwägungen
• Nach der Aufhebung des kantonalen Urteils entfallen die dem Versicherten zuvor zugesprochene Parteientschädigung und die der IV-Stelle auferlegte Gerichtsgebühr.
• Da das kantonale Verfahren betreffend IV-Leistungen einer Gerichtsgebühr von CHF 200 bis CHF 1'000 unterliegt, wird dem Versicherten eine Gerichtsgebühr von CHF 200 auferlegt; der IV-Stelle wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Entscheid
Die Beschwerde wird durch Auferlegung einer Gerichtsgebühr von CHF 200 an den Versicherten erledigt.