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VD.2025.162

BS Appellationsgericht

Straf- und Massnahmenvollzug

Vollzugslockerungen und offener Vollzug

Veröffentlicht am 26. September

Entschieden am 21. April

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.162
URTEIL
vom 21.
April 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Marc Oser, Dr. Lukas Schaub
und Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o JVA Bostadel, Bostadel 1,
6313 Menzingen
vertreten durch Dr. Jürg Krumm, Rechtsanwalt,
Möhrlistrasse 97, Postfach
6047, 8006 Zürich
gegen
Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Abteilung Straf- und Massnahmenvoll-
zug vom 30. Oktober
2025
betreffend begleitete
Ausgänge und Beziehungsurlaube sowie Versetzung
in den offenen
Strafvollzug
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Rekurrent) wurde mit Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. November 2022 der
versuchten vorsätzlichen Tötung, der schweren Körperverletzung, der mehrfachen
Gefährdung des Lebens, der Drohung sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz
schuldig erklärt und verurteilt zu 9 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe
(unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 5. September 2019). Die vom Rekurrenten dagegen
erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 7. August 2023
ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 20. September 2024 wurde der Rekurrent der Erpressung
(Gewaltanwendung), der mehrfachen Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu
einem Jahr nach der Scheidung), der versuchten Nötigung sowie des mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 23 Monaten
Freiheitsstrafe (als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts vom 16. November
2022) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tages­sätzen zu
CHF 30.– (als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 19. Dezember 2017). Die vom Rekurrenten dagegen erhobene Beschwerde
wies das Bundesgericht mit Urteil vom 29. April 2025 ab, soweit es darauf
eintrat. Daneben wurde gegen den Rekurrenten eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe
von insgesamt 4 Tagen für unbezahlte Bussen aus zwei Strafbefehlen der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt angeordnet. Seit dem 25. März 2021 befindet
sich der Rekurrent in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel. Davor befand er
sich im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt sowie im Gefängnis Bässlergut.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 an die Abteilung Straf-
und Massnahmenvollzug (nachfolgend: SMV) des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt
beantragte der Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, die
Bewilligung von Vollzugslockerungen, namentlich von begleiteten Ausgängen und
Beziehungsurlauben, sowie seine Versetzung in eine halboffene Vollzugsanstalt. Mit
Entscheid vom 30. Oktober 2025 wies der SMV die Gesuche des Rekurrenten
vom 6. Oktober 2025 ab.
Gegen diesen Entscheid des SMV vom 30. Oktober 2025 meldete
der Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, mit Eingabe
vom 6. November 2025 Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons
Basel-Stadt an. Mit Rekursbegründung vom 1. Dezember 2025 beantragte der
Rekurrent, ihm seien unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids
Vollzugslockerungen, namentlich begleitete Ausgänge und Beziehungsurlaube, zu
bewilligen. Weiter sei er vom geschlossenen Normalvollzug der JVA Bostadel in
eine offene Vollzugsanstalt zu verlegen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung zu bewilligen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
(zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Staates. Der SMV beantragte mit
Vernehmlassung vom 7. Januar 2026 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Der Rekurrent replizierte mit Eingabe vom 4. Februar 2026.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg – unter Beizug der elektronischen Akten des SMV.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für
die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2
des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht
(§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der Rekurrent ist als Adressat der
angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss
§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist.
1.3 Auf den frist- und formgerecht eingereichten
Rekurs ist somit einzutreten.
1.4 Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz
über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem
ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs.
1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§
8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 2 JVG). Dabei hat die
rekurrierende Person ihren Standpunkt gemäss der Rechtsprechung zu § 16
Abs. 2 VRPG in ihrer Rechtsmittelbegründung innert der Begründungsfrist
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen
angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen.
In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VD.2020.189 vom
23. Dezember 2020 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305).
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die mit dem
angefochtenen Entscheid der Vollzugsbehörde verweigerten Gesuche des
Rekurrenten um Bewilligung von begleiteten Ausgängen und Beziehungsurlauben (hierzu
nachfolgend E. 3) sowie um Versetzung in eine (halb-)offene
Vollzugseinrichtung (hierzu nachfolgend E. 4).
3.
Zunächst ist auf das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung
von begleiteten Ausgängen und Beziehungsurlauben einzugehen.
3.1 Diesbezüglich hat die Vorinstanz in
rechtlicher Hinsicht unter anderem zutreffend erwogen, dass gefangenen Personen
zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung ihrer Entlassung
oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren ist,
soweit ihr Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr
besteht, dass sie fliehen oder weitere Straftaten begehen (Art. 84
Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Dieser
Grundsatz wird in der Richtlinie der Konkordatskonferenz des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die
Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 5. April 2024 (SSED 09.0 [Richtlinie])
weiter konkretisiert (zum Ganzen mit weiteren Ausführungen: angefochtener
Entscheid, act. 1, S. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kann die Vollstreckungsbehörde konkrete Vollzugslockerungsschritte im Rahmen
der progressiven Stufenplanung von einer regelmässigen Teilnahme der
inhaftierten Person an einer therapeutischen Behandlung abhängig machen und
darüber hinaus eine tatsächliche und echte Auseinandersetzung des Täters mit
seiner Tat fordern (BGer 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.7,
6B_1037/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2, 6B_791/2007 vom
9. April 2008 E. 6, 1P.622/2004 vom 9. Februar 2005 E. 7.4,
6A.68/2003 vom 10. November 2003 E. 2.1). Eine diesbezügliche
Verweigerung der inhaftierten Person muss somit als negatives Prognoseelement
gewürdigt werden, was in letzter Konsequenz die Verweigerung von
Vollzugslockerungen zur Folge haben kann (BGer 7B_995/2024 vom 8. Januar
2025 E. 6.3.3, 7B_280/2023 vom 15. August 2023 E. 2.4.2, 6B_307/2022
vom 23. Mai 2022 E. 2.2.2, 6B_1155/2017
vom 1. Dezember 2017 E. 2.5, 6B_ 240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.4,
6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.6 mit weiteren Hinweisen, 6B_1037/2014
vom 28. Januar 2015 E. 5.2, 6B_791/2007 vom 9. April 2008
E. 6; eingehend zum Ganzen bereits VGE VD.2023.169 vom 26. April
2024 E. 3.4.1-3.4.3 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Mit Blick auf die konkrete Prüfung des
Gesuchs des Rekurrenten um Bewilligung von begleiteten Ausgängen und
Beziehungserlauben hat die Vorinstanz zunächst ihre Verfügung vom
7. November 2023 betreffend die Abweisung eines entsprechenden früheren
Gesuchs des Rekurrenten vom 6. September 2023 sowie das in diesem
Zusammenhang ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2024 (VGE VD.2023.169)
auszugsweise wiedergegeben. Im Anschluss hieran hat die Vollzugsbehörde
zusammengefasst erwogen, dass sich seither nichts an der Ausgangslage geändert
habe. Trotz wiederholter Aufforderungen der Vollzugsbehörde und trotz Gesprächen
des Sozialdienstes der JVA Bostadel mit dem Rekurrenten verweigere jener nach
wie vor eine vertiefte Auseinandersetzung mit seinen Taten im Rahmen einer
deliktspräventiven Therapie. Der Rekurrent habe nunmehr über den Sozialdienst
der JVA Bostadel mitgeteilt, dass sich das Thema deliktsorientierte Therapie
für ihn erledigt habe. Seit der Verfügung vom 7. November 2023 und dem
entsprechenden Rekurs sei zudem ein weiteres Urteil mit einer unbedingten
Freiheitsstrafe gegen den Rekurrenten in Rechtskraft erwachsen, das zusätzlich
vollzogen werde. Diesem Urteil sei namentlich zu entnehmen, dass der Rekurrent
seine damalige Ehefrau über einen längeren Zeitraum unter Druck gesetzt und
jene nicht nur mit der Faust bedroht, sondern ihr auch eine Pistole unmittelbar
an die Schläfe gehalten und zusätzlich eine Patrone sowie zu einem späteren
Zeitpunkt auch eine Pistole auf den Tisch gelegt habe, um seiner
(Todes-)Drohung Nachdruck zu verleihen. Die Erpressung zum Nachteil seiner
vormaligen Ehefrau sei unter eingehender Planung erfolgt, die Drucksituation
habe sich über mehrere Wochen erstreckt. Das Appellationsgericht habe die Art
und Weise der Tatbegehung insgesamt als verwerflich bezeichnet und sei von
einem gewissen Traumatisierungsgrad bei der damaligen Ehefrau ausgegangen, da
diese belegtermassen psychische Beeinträchtigungen erfahren habe. Weiter sei
dem Urteil zu entnehmen, dass der Rekurrent seine Mutter unter Verwendung einer
Waffe genötigt und ihr dabei eine Pistole an den Kopf gehalten habe. Betreffend
das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz (Teleskopschlagstock und
Messergurt) habe das Appellationsgericht ein in einem Gurt verstecktes Messer
als äusserst heimtückisch bezeichnet. Nebst den bereits mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 16. November 2022 abgeurteilten Delikten sei den
genannten Delikten gemeinsam, dass diese als häusliche Gewalt zu qualifizieren
seien oder im häuslichen Kontext begangen worden seien. Der Rekurrent sei dabei
oftmals unter Waffengewalt bzw. äusserst rücksichtslos und unter mehrmaligem
Einsatz einer Schusswaffe vorgegangen. Insbesondere der beiden Verurteilungen
zugrunde liegende Waffeneinsatz gegenüber Personen sowohl innerhalb als auch
ausserhalb der Familie, jeweils zwecks Durchsetzung persönlicher Interessen, zeuge
davon, dass der Rekurrent erhebliche Gewaltanwendung und aggressives Verhalten
unter Missachtung jeglicher sozialer Normen als legitime Handlungsstrategien
zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse erachte, dabei die Rechte betroffener
Dritter in eklatanter Weise missachte und dass es sich dabei augenscheinlich um
ein tief verankertes Verhaltensmuster des Rekurrenten handle. Auch darin seien
der in der Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische
Abklärungen des Nordwest- und Innerschweizer Strafvollzugskonkordats (AFA NWI) vom
27. Mai 2021 genannte problematische Veränderungsbedarf, insbesondere die
deliktsrelevante dissoziale Verhaltensbereitschaft, die deliktsrelevante
erhöhte Gewaltbereitschaft und die deliktsrelevante Waffenaffinität klarerweise
erkennbar. Dieses von der AFA NWI herausgearbeitete Problemprofil des
Rekurrenten sei unverändert von Aktualität, habe dementsprechend weiterhin
Gültigkeit und bedürfe einer intensiven deliktsorientierten therapeutischen
Auseinandersetzung. Anderenfalls sei – trotz weiterhin angepassten, jedoch
nicht deliktspräventiven Vollzugsverhaltens im hochstrukturierten Setting der
geschlossenen JVA Bostadel – unverändert von einer ungünstigen Legal- und
Lockerungsprognose auszugehen. Dieser Rückfallgefahr könne insbesondere mit
Blick auf das erhebliche Gewaltpotenzial des Rekurrenten auch nicht mittels
Bedingungen oder Auflagen begegnet werden. Aufgrund der zu bejahenden
Rückfallgefahr könne auf die Prüfung von Fluchtgefahr verzichtet werden. Das
Gesuch des Rekurrenten vom 6. Oktober 2025 um Bewilligung von begleiteten
Ausgängen und Beziehungsurlaub sei demzufolge abzuweisen (angefochtener
Entscheid, act. 1, S. 3-6).
3.3 Mit
seinem Rekurs bringt der Rekurrent diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass sein
Vollzugsverhalten seit sechs Jahren beständig positiv sei. Die JVA Bostadel
habe sich in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2023 gar dahingehend
geäussert, dass der Gewährung von Ausgängen und Beziehungsurlauben mit Blick
auf das bisherige Vollzugsverhalten nichts entgegenstehe. Alledem halte die
Vorinstanz einzig entgegen, dass die Bewilligung von Vollzugslockerungen nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung an die Auflage deliktsorientierter Therapie
geknüpft werden dürfe. Die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierten
Bundesgerichtsentscheide seien kurz zu besprechen. In BGer 6B_1408/2022 vom
17. Februar 2023 sei es um Vollzugslockerungen im Fall einer
lebenslänglichen Freiheitsstrafe weit vor Verbüssung der für eine bedingte
Entlassung erforderlichen fünfzehn Jahre gegangen. Darin werde ausgeführt, bei
lebenslänglichen Freiheitsstrafen komme der öffentlichen Sicherheit bei
Entscheiden betreffend Vollzugslockerungen eine wesentliche Bedeutung zu. Es
werde zwar betont, dass selbst ohne gerichtlich angeordnete Therapie
Vollzugslockerungen mit der Auflage einer deliktsorientierten Therapie
verknüpft werden dürften. Es werde aber hervorgehoben, dass die Nichtbewilligung
von Vollzugslockerungen auf ernsthafte und objektive Gründe gestützt werden
müsse. Den kantonalen Behörden komme zwar ein weites Ermessen zu, dieses sei
freilich in verhältnismässiger Weise auszuüben. Es sei eine Gesamtbetrachtung
vorzunehmen. In BGer 6B_1037/2014 vom 28. Januar 2015 sei der Betroffene
unter anderem wegen Mordes zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und einer
therapeutischen Massnahme verurteilt worden. Er habe an einer geistigen
Retardierung und einer massnahmenbedürftigen Persönlichkeitsstörung gelitten.
Das Bundesgericht habe mehrfach betont, dass die angeordnete Therapie nur ein
Element bei der Beurteilung des Vollzugsverhaltens darstelle. Gemäss der Praxis
des Bundesgerichts dürfe die Auflage, eine deliktsorientierte Therapie zu absolvieren,
nur dann ausgesprochen werden, wenn dies erforderlich sei. Dies sei in BGer
6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 bezüglich eines Urlaubs weit vor
Zweidrittelverbüssung (bzw. 15 Jahren) einer lebenslänglichen Haftstrafe eines
mehrfachen Mörders bejaht worden. Es müssten zur Nichtbewilligung von
Vollzugslockerungen ernsthafte und objektive Gründe vorliegen, wobei die
Verweigerung einer deliktsorientierten Therapie nur ein Element (von vielen)
zur Beurteilung des Verhaltens im Vollzug (nota bene: nicht der Rückfallgefahr)
darstelle (mit Hinweis auf BGer 6B_1037/2014 vom 28. Januar 2015
E. 5.2).
Vorliegend sei hervorzuheben, dass die beantragten
Vollzugslockerungen als erste Progressionsstufe das Ziel der Reintegration des
Rekurrenten in die Gesellschaft verfolgen würden, insbesondere mit Blick auf
die bevorstehende Zweidrittelverbüssung. Es sei nicht danach zu fragen, ob eine
deliktsorientierte Therapie förderlich für das Verhalten des Rekurrenten wäre,
sondern einzig, ob Rückfallgefahr bestehe. Nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung sei die deliktsorientierte Therapie bzw. deren Verweigerung unter
dem Kriterium des Vollzugsverhaltens abzuhandeln. Es sei davon auszugehen, dass
die JVA Bostadel dies korrekt vorgenommen habe und hiernach in ihrer
Stellungnahme vom 27. September 2023 zum Schluss gekommen sei, dass das
Vollzugsverhalten inklusive Nichtteilnahme an der Therapie nicht gegen die
Gewährung von Ausgängen und Beziehungsurlauben spreche. Es bleibe offen, wie
einem seit mehreren Jahren im Vollzug lebenden Menschen, dem keine
Vollzugslockerungen bewilligt würden, «eine nicht ungünstige Legalprognose»
gestellt werden könne, wenn das Vollzugsverhalten keine Aussagen hierüber
erlaube. Denn Strafzweck sei im Idealfall das Erreichen einer solchen nicht
ungünstigen Legalprognose, nämlich die Verhinderung von Rückfällen. Das
Verhalten in der Institution, die die Bewährung trainieren solle, müsse
selbstredend berücksichtigt werden. Faktisch berücksichtige die Vor-instanz als
einziges Kriterium die Nichtteilnahme an der Therapie. Eine solch schwere
Gewichtung einer nicht gerichtlich angeordneten Therapie sei im Resultat nicht
nachvollziehbar, insbesondere weil die Justizvollzugsanstalt keine derartige
Überlegung anbringe.
Was das von der Vorinstanz angeführte, neue, nunmehr in
Rechtskraft erwachsene Urteil gegen den Rekurrenten angehe, so vermöge die
Vorinstanz nicht zu begründen, inwiefern eine gerichtlich festgestellte
Traumatisierung des Opfers für eine Wiederholungsgefahr des Rekurrenten
spreche. Auch in diesem Fall sei keine (ambulante oder stationäre) Massnahme
beschlossen worden. Die Erforderlichkeit der Therapie bleibe somit nach wie vor
nicht gerichtlich bestätigt. Weiter sei anzumerken, dass dieses Delikt ebenfalls
vor dem Vollzug der Freiheitsstrafe verübt worden sei, sodass sich die
bewährungsfördernde Wirkung des Vollzugs auch hierauf erstrecke. Abschliessend
sei festzuhalten, dass Strafzweck, Vollzugsverhalten und Absenz von Rückfall-
oder Fluchtgefahr allesamt für die Gewährung von Vollzugslockerungen sprechen
würden. Diese seien keine Wohltaten, die die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten
grosszügig für seine Kooperation erteile, sondern ein notwendiger Schritt zur
Verwirklichung des Sanktionsziels. Dass eine schrittweise Reintegration und
keine plötzliche, unvorbereitete Entlassung Rückfälle besser verhindern, müsse
nicht weiter dargelegt werden, da diese Ratio der bedingten Entlassung und den
vorbereitenden Vollzugslockerungen zugrunde liege (Rekursbegründung,
act. 6, S. 3-8).
3.4 Die Vorinstanz erwidert in ihrer Vernehmlassung
zusammengefasst, dass der Rekurrent in seiner Rekursbegründung nichts Neues
vorbringe. Der Bezugnahme auf die Kurzstellungnahme der JVA Bostadel vom
27. September 2023 sei entgegenzuhalten, dass dieses Schreiben bereits zum
Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2024
Bestandteil der Akten gewesen sei und vom Gericht auch berücksichtigt worden
sei. Mit Blick auf die teils schweren Straftaten, unter anderem versuchte
vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, mehrfache Gefährdung des Lebens
sowie Erpressung unter Gewaltanwendung, und die bei einem Rückfall bedrohten
hochwertigen Rechtsgüter reiche ein lediglich angepasstes Vollzugsverhalten im
Sinne eines korrekten und freundlichen Umgangs mit Vollzugspersonal und
Miteingewiesenen im hochstrukturierten Setting einer geschlossenen
Vollzugseinrichtung nicht aus, um von einer ausreichend günstigen
Lockerungsprognose ausgehen zu können. Zur Risikominderung sei vorliegend eine
deliktspräventive Therapie klarerweise indiziert und die Vollzugsbehörde dürfe
konkrete Vollzugslockerungsschritte von einer regelmässigen Teilnahme des
Rekurrenten an einer solchen und der echten Auseinandersetzung mit seinen
Delikten und Problembereichen abhängig machen. Eine solche therapeutische
Bearbeitung sei trotz wiederholter Aufforderung vorliegend weiterhin
ausstehend, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Rekurrent über
(gefestigte) Strategien zur Erkennung sowie Vermeidung von Risikosituationen
und damit zur zukünftigen Deliktsprävention verfüge (Vernehmlassung,
act. 8, S. 1-2).
3.5 Der Rekurrent macht replicando zusammengefasst
geltend, es werde so dargestellt, als habe er sich nicht aktiv an
Wiedereingliederungsbemühungen beteiligt, was nicht stimme. Die Therapie sei
freiwillig und es könne der bundesrechtlich vorgesehene Vollzug, welcher klar
freiheitsorientiert zu erfolgen habe, damit desavouiert werden. Der Rekurrent
sei zu keiner therapeutischen Massnahme verurteilt worden, weshalb er keine
machen müsse. Diese Verweigerung dürfe nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt
werden. Die Vorinstanz versuche den Rekurrenten zu einer Therapie zu nötigen,
indem sie Lockerungsschritte davon abhängig mache. Dies stelle einen
unzulässigen Eingriff in ein rechtskräftiges Urteil dar, weil das Sachgericht
eben keine therapeutische Massnahme ausgesprochen habe. Des Weiteren blende die
Vorinstanz den spezialpräventiven Effekt einer (längeren) Gefängnisstrafe
völlig aus. Hinzu komme, dass beim Rekurrenten keine psychische Störung diagnostiziert
worden sei, sodass eine Psychotherapie keinen Sinn ergebe (Replik, act. 9,
S. 1-2).
3.6
3.6.1 Grundsätzlich hat sich an der Ausgangslage
seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2024 (VGE VD.2023.169)
nichts geändert. Der Rekurrent bringt mit seinem vorliegenden Rekurs im
Wesentlichen auch keine neuen Argumente vor. Es kann diesbezüglich auf die
zutreffenden Ausführungen der Vollzugsbehörde verwiesen werden. Eine deliktsorientierte
Therapie bzw. eine therapeutische Bearbeitung des deliktsrelevanten
Veränderungsbedarfs beim Rekurrenten gemäss der Risikoabklärung der AFA NWI vom
27. Mai 2021 (personenbezogener Veränderungsbedarf: defizitäre
Beeinflussbarkeit, deliktsrelevante dissoziale Verhaltensbereitschaft, deliktsrelevante
erhöhte Gewaltbereitschaft und deliktsrelevante Waffenaffinität; act. 5/1
S. 244 f.) ist trotz wiederholter Aufforderung weiterhin ausstehend,
weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Rekurrent über (gefestigte)
Strategien zur Erkennung sowie Vermeidung von Risikosituationen und damit zur
zukünftigen Deliktsprävention verfügt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu
beanstanden, dass die Vollzugsbehörde weiterhin von Rückfallgefahr ausgeht.
3.6.2 Der
Rekurrent macht zwar geltend, die von der Vorinstanz herangezogenen Bundesgerichtsentscheide
seien zu besprechen. Inwiefern seine anschliessenden Ausführungen zu den Umständen
des Einzelfalls, welche den erwähnten Bundesgerichtsentscheiden jeweils
zugrunde lagen, im vorliegenden Fall entscheidrelevant sein sollen, ist indessen
nicht ersichtlich und tut der Rekurrent auch nicht dar. Massgeblich ist
vorliegend vielmehr, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die
Gewährung konkreter Vollzugslockerungsschritte von der Teilnahme an einer
deliktsorientierten Therapie abhängig gemacht werden kann (siehe auch oben
E. 3.1). Diese grundsätzliche Rechtsprechung bestreitet der Rekurrent zu
Recht nicht.
Er ist aber der Auffassung, die Verweigerung einer
deliktsorientierten Therapie stelle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
nur ein Element (von vielen) zur Beurteilung des Verhaltens im Vollzug, nota
bene: nicht der Rückfallgefahr, dar. Die deliktsorientierte Therapie bzw. deren
Verweigerung sei demnach unter dem Kriterium des Vollzugsverhaltens
abzuhandeln. Es sei davon auszugehen, dass die JVA Bostadel dies korrekt
vorgenommen habe und hiernach in ihrer Stellungnahme vom 27. September
2023 zum Schluss gekommen sei, dass das Vollzugsverhalten inklusive
Nichtteilnahme an der Therapie nicht gegen die Gewährung von Ausgängen und
Beziehungsurlauben spreche.
Dem vom Rekurrenten in diesem Zusammenhang zitierten BGer
6B_1037/2014 vom 28. Januar 2015 E. 5.2 ist zunächst zu entnehmen,
die Verpflichtung des Gefangenen, bei den Sozialisierungsbemühungen und den
Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (),
stelle ein Element zur Beurteilung des Vollzugsverhaltens dar. Weiter führt das
Bundesgericht in der zitierten Erwägung zusammengefasst aus, die zuständige
Behörde könne konkrete Vollzugslockerungsschritte von einer regelmässigen
Teilnahme des Betroffenen an einer Therapie abhängig machen und darüber hinaus
eine tatsächliche und echte Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat fordern
(«l'autorité compétente peut faire dépendre la progression concrète du détenu
dans les diverses étapes d'allègement prévues par le plan d'exécution de la
sanction de la participation régulière de l'intéressé à une thérapie et, de
surcroît, de l'exigence qu'il se confronte effectivement et réellement aux
faits à raison desquels il a été condamné»). Zumindest stelle das Fehlen eines
entsprechenden Engagements ein ungünstiges Prognoseelement im Hinblick auf die
Gewährung von Vollzugslockerungen dar («A tout le moins, l'absence
d'investissement dans ce sens constitue-t-elle un élément défavorable du
pronostic à poser en relation avec un allègement»). Damit wird im zitierten
Entscheid – in Übereinstimmung mit der übrigen Rechtsprechung des
Bundesgerichts (siehe hierzu oben E. 3.1) – explizit festgehalten, die
Verweigerung einer deliktsorientierten Therapie stelle ein (ungünstiges)
Prognoseelement dar. Inwiefern aus diesem Urteil folgen soll, dass die
Verweigerung einer deliktsorientierten Therapie nur unter dem Kriterium des
Vollzugsverhaltens bzw. nicht (auch) im Rahmen der Rückfallgefahr zu
berücksichtigen ist, ist nicht ersichtlich – ganz im Gegenteil (eingehend zur
Berücksichtigung der Therapieverweigerung sowohl bei der Würdigung des
Vollzugsverhaltens als auch bei der Beurteilung der Legalprognose bereits: VGE VD.2023.169
vom 26. April 2024 E. 3.4.3).
Zur vom Rekurrenten in diesem Zusammenhang vorgebrachten
Stellungnahme der JVA Bostadel vom 27. September 2023 hat das
Verwaltungsgericht bereits festgehalten, die JVA Bostadel verweise darin
implizit auf die Vollzugsplanung, wenn sie die zu gewährenden Ausgänge in der
Regel in eine umfassende Vollzugsplanung einzubinden und nur in Vorbereitung
auf eine Versetzung in den offenen Vollzug durchzuführen beabsichtige. Eine
solche Versetzung stehe im Falle des Rekurrenten aktuell nicht in Aussicht.
Denn bei der Würdigung des Vollzugsverhaltens sei nicht nur zu prüfen, wie sich
die inhaftierte Person im Vollzugsalltag verhalte, sondern auch, ob sie den
Vollzugsplan eingehalten und aktiv bei den Wiedereingliederungsbemühungen
mitgewirkt habe (VGE VD.2023.169 26. April 2024 E. 3.4.2).
Der Rekurrent macht weiter geltend, dass sich die
Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung auf ernsthafte und objektive Gründe stützen müsse. Dies ist zwar
richtig (siehe etwa BGer 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.4.7
mit weiteren Hinweisen), allerdings ist diese Voraussetzung vorliegend nach wie
vor erfüllt. Die verweigerte Auseinandersetzung des Rekurrenten mit seinen
Taten und die damit fortbestehende Rückfallgefahr stellen solche ernsthaften
und objektiven Gründe für die Verweigerung von Vollzugslockerungen dar.
Entgegen der Argumentation des Rekurrenten hat die Vorinstanz
ihren Entscheid ausserdem nicht allein damit begründet, dass die Bewilligung
von Vollzugslockerungen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung an die Auflage
deliktsorientierter Therapie geknüpft werden dürfe. Vielmehr hat die Vorinstanz
die vom Rekurrenten geforderte Würdigung der Gesamtumstände im Sinne der
Rechtsprechung vorgenommen. Namentlich hat die Vorinstanz das weiterhin
angepasste Vollzugsverhalten des Rekurrenten im hochstrukturierten Setting der
geschlossenen JVA Bostadel durchaus mitberücksichtigt; zugleich aber festgehalten,
dass sich hieraus keine deliktspräventive Wirkung ableiten lasse. Dieser
Einschätzung war das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 26. April
2024 gefolgt (VGE VD.2023.169 vom 26. April 2024 E. 3.5.2). Da der
Rekurrent sein positives Vollzugsverhalten wiederholt vorbringt, ist
hervorzuheben, dass auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung blosses
Wohlverhalten im Vollzug für sich genommen Vollzugslockerungen nicht zu
rechtfertigen vermag, namentlich bei gleichzeitiger Verweigerung einer
deliktsorientierten Therapie (BGer 6A.68/2003 vom 10. November 2003
E. 2.1). Auch im Zusammenhang mit der Prüfung einer bedingten Entlassung
hat das Bundesgericht klargestellt, dass ein tadelloses Verhalten im
Strafvollzug für eine positive Legalprognose nicht ausreicht und eine bedingte
Entlassung noch nicht zu rechtfertigen vermag (BGer 7B_995/2024 vom
8. Januar 2025 E. 4.2, 6B_1136/2022 vom 12. Januar 2023
E. 2.4.1; je mit weiteren Hinweisen).
Sodann hat die Vorinstanz auch die Schwere der vom
Rekurrenten begangenen Taten bzw. die von einer entsprechenden
Rückfallgefahr betroffenen Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben Dritter)
und das Gewaltpotenzial des Rekurrenten bei ihrer Gesamtbetrachtung
mitberücksichtigt (angefochtener Entscheid, act. 1, S. 4-6). Auch
diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Namentlich durfte
die Vorinstanz – entgegen den Vorbringen des Rekurrenten – in diesem
Zusammenhang auch die gerichtlich festgestellte Traumatisierung eines Opfers
mitberücksichtigen.
3.6.3 Der Rekurrent betont des Weiteren die
«bewährungsfördernde» bzw. «spezialpräventive» Wirkung des bisherigen Strafvollzugs.
Damit beruft er sich allerdings auf eine rein abstrakte, potenzielle Wirkung jeden
Strafvollzugs. Soweit er zur Untermauerung der spezialpräventiven Wirkung der
«Zeitstrafe» im vorliegenden Fall wiederum sein positives Vollzugsverhalten
vorbringt, so ist auf das bereits unter E. 3.6.2 Ausgeführte zu verweisen.
Weiter ist in Erinnerung zu rufen, dass mit den gegebenen juristischen
Rahmenbedingungen der Sanktion des Rekurrenten seinem konkreten forensischen
personenbezogenen Veränderungsbedarf nur unzureichend entsprochen werden kann,
wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 26. April 2024 festgehalten
hat (VGE VD.2023.169 vom 26. April 2024 E. 3.3).
3.6.4 Das
Vorbringen des Rekurrenten, wonach er immer noch nicht – d.h. auch nicht mit
dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Appellationsgerichts vom
20. September 2024 – zu einer (ambulanten oder stationären) Therapie
verurteilt worden sei, geht an der Sache vorbei. Die gerichtliche, mithin
hoheitliche Anordnung einer (ambulanten oder stationären) Therapie erfordert
eine schwere psychische Störung bzw. im Rahmen der Suchtbehandlung eine
Abhängigkeit (siehe , und ). Fehlt es an einer entsprechenden
Diagnose, kann das Gericht freilich keine Therapie anordnen Dies heisst aber
nicht, dass eine Therapie nur bei (schweren) psychischen Störungen (bzw.
Abhängigkeiten) eine deliktspräventive Wirkung entfalten kann – wie der
Rekurrent behauptet. Vielmehr ist das Vorliegen einer psychischen Störung
insgesamt keine zwingende Voraussetzung für eine Therapieindikation im
Strafvollzug (BGer 6A.68/2003 vom 10. November 2003 E. 2.1; VGE
VD.2023.169 vom 26. April 2024 E. 3.5.1 mit weiteren Hinweisen). Dementsprechend
ist auch die gerichtliche Anordnung einer Therapie nicht notwendig bzw. keine
Voraussetzung für deliktsorientierte Therapie. Das Bundesgericht führt in
ständiger Rechtsprechung unmissverständlich aus, dass eine Therapie im
Strafvollzug keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht der inhaftierten
Person der Allgemeinheit gegenüber ist (BGer 7B_995/2024 vom 8. Januar
2025 E. 6.3.3, 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.2.2, 6B_93/2015 vom
19. Mai 2015 E. 5.6, 6B_4/2011 vom 28. November 2011 E. 2.9). Gemäss
höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt dies unabhängig davon, ob es sich um
eine gerichtlich angeordnete Therapie oder um eine «freiwillige Therapie» im
Strafvollzug handelt. Mit der missverständlichen Bezeichnung «freiwillig» soll
dabei in erster Linie zum Ausdruck gebracht werden, dass die Therapie nicht
gerichtlich angeordnet wurde, sondern der inhaftierten Person als
deliktspräventives Behandlungsangebot zur Verfügung steht ( Sidler , Strafvollzugsbegleitende
Therapien ohne gerichtliche Anordnung: Herleitung der vollzugsrechtlichen
Pflicht und der Therapieindikation, in: Heer/Habermayer/Bernard [Hrsg.], Forum
Justiz und Therapie, Bd. 6, Angeordnete Therapien als Allheilmittel?, Bern
2022, S. 33, 39 mit Hinweis auf BGer 6B_4/2011 vom 28. November 2011
E. 2.9; vgl. auch BGer 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E.
4.4.7). Die Absolvierung einer deliktspräventiven Therapie während des Strafvollzugs
beruht somit weniger auf der Freiwilligkeit der inhaftierten Person, sondern
vielmehr auf einer vollzugsrechtlichen Pflicht (BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai
2015 E. 5.2 und 5.6, 6B_4/2011 vom 28. November 2011 E. 2.9). Nicht
gerichtlich angeordnete deliktspräventive Therapien während des Strafvollzugs
stützen sich somit auf eine rechtliche Grundlage und lassen sich aus den
Bestimmungen im Strafgesetzbuch zum allgemeinen Vollzugsziel der
Rückfallverminderung, zum Vollzugsplan sowie zur Mitwirkungspflicht herleiten ( Sidler , a.a.O., S. 41). Da mit der
Gewährung von Vollzugsöffnungen während des Strafvollzugs immer auch Risiken
für erneute Delinquenz verbunden sind, die durch eine therapeutische Begleitung
während der Vollzugsöffnungen potenziell reduziert werden können, ist eine
Verknüpfung zwischen Therapieabsolvierung und der Gewährung von
Vollzugsöffnungen auch unter diesem Aspekt grundsätzlich als verhältnismässig
zu würdigen ( Sidler , a.a.O.,
S. 41; zum Ganzen bereits VGE VD.2023.169 vom 26. April 2024 E. 3.5.1
mit weiteren Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund greift die Vorinstanz mit ihrer
Verweigerung von Vollzugslockerungen – entgegen der Auffassung des Rekurrenten
– weder in rechtskräftige Urteile ein, noch begeht sie eine Nötigung (zu
Letzterem siehe ebenfalls bereits VGE VD.2023.169 vom 26. April 2024
E. 3.5.1).
3.6.5 Es bleibt entgegen der Ansicht des Rekurrenten
auch nicht offen, «wie einem seit mehreren Jahren im Vollzug lebende[n]
Mensch[en], dem keine Vollzugslockerungen bewilligt werden, eine nicht
ungünstige Legalprognose gestellt werden kann, wenn das Vollzugsverhalten keine
Aussagen hierüber erlaubt». Wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil
vom 26. April 2024 klargestellt hat, ist die Auseinandersetzung des
Rekurrenten mit seinen Taten im Rahmen einer deliktspräventiven Therapie eine
wesentliche Voraussetzung zur Eindämmung der bei ihm vorhandenen
Rückfallgefahr, was wiederum Voraussetzung für die Gewährung von
Vollzugslockerungen ist (VGE VD. 2023.169 vom 26. April 2024 E. 3.5.1).
Mit anderen Worten kommt zuerst die Auseinandersetzung mit der Tat zur
Eindämmung der Rückfallgefahr und erst danach kommen allfällige
Vollzugsöffnungen – nicht etwa umgekehrt (siehe auch Art. 84 Abs. 6
StGB und oben E. 3.1). Erfolgt hingegen keine Auseinandersetzung des
Rekurrenten mit seinen Taten, dann verbessert sich grundsätzlich auch seine
Legalprognose nicht und es können keine Vollzugsöffnungen gewährt werden.
3.6.6 Schliesslich ist dem Vorbringen des
Rekurrenten, wonach er inzwischen «fast zwei Drittel seiner Strafe verbüsst»
habe, sodass eine Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 86 Abs. 1
StGB «bald» geboten sei, zu entgegnen, dass der Rekurrent von einer Verbüssung
von zwei Dritteln seiner Strafe noch rund neun Monate entfernt ist
(25. Januar 2027, act. 5/2 S. 290). Hinzu kommt, dass die
bedingte Entlassung eine Prognose über das künftige Wohlverhalten des
Verurteilten erfordert («nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen», ). In diesem Zusammenhang sind
im Sinne einer Gesamtwürdigung nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem
Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere
Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung
zu erwartenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 133 IV 201
E. 2.3; Koller , in: Basler Kommentar, 4. Auflage
2019, N 6 mit weiteren Hinweisen). Die bedingte Entlassung
des Rekurrenten ist vor diesem Hintergrund weder klar noch unmittelbar
bevorstehend – und vorliegend auch nicht zu prüfen. Den vom Rekurrenten
vorgebrachten Bundesgerichtsurteilen ist auch nirgends die allgemeine
Einschränkung zu entnehmen, dass Vollzugslockerungen nur dann an die Auflage
deliktsorientierter Therapie geknüpft werden dürften, wenn der
Zweidrittelstermin noch eine bestimmte Zeit entfernt sei.
3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die
Vorinstanz das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung von begleiteten Ausgängen
und Beziehungsurlauben zu Recht abgewiesen hat.
4.
Nachfolgend ist sodann auf das Gesuch des Rekurrenten um
Versetzung in eine (halb-)offene Vollzugseinrichtung einzugehen.
4.1 Diesbezüglich hat die Vorinstanz in
rechtlicher Hinsicht zutreffend erwogen, dass Freiheitsstrafen nach
in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt
vollzogen werden, wobei eine Einweisung in eine geschlossene Strafanstalt oder
in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt gemäss Art. 76
Abs. 2 StGB dann erfolgt, wenn die Gefahr besteht, dass die eingewiesene
Person flieht oder zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten begeht (angefochtener
Entscheid, act. 1, S. 6 f.).
4.2 Im Rahmen der konkreten Prüfung des Gesuchs
des Rekurrenten um Versetzung in eine «halboffene» Vollzugseinrichtung, führte
die Vorinstanz zunächst aus, dass und weshalb dieses wohl als Gesuch um
Versetzung in eine offene Vollzugseinrichtung zu verstehen sei. In materieller
Hinsicht verwies die Vorinstanz sodann auf ihre Ausführungen zum Gesuch um
Bewilligung von begleiteten Ausgängen und Beziehungsurlauben, da hier wie dort
vorausgesetzt werde, dass keine Gefahr bestehe, dass die eingewiesene Person
fliehe oder weitere Straftaten begehe. Ohne eine echte therapeutische
Auseinandersetzung mit den begangenen Delikten sei die Legal- bzw.
Lockerungsprognose auch im Hinblick auf eine Versetzung in eine offene
Vollzugseinrichtung als ungünstig zu qualifizieren. Dem vom Rekurrenten
behaupteten, jedoch nicht näher spezifizierten Wegfall der tatbezogenen
Konflikt- bzw. Triggerlage sei entgegenzuhalten, dass sich der Rekurrent
gegenüber mehreren Personen – sowohl aus dem Familienkreis als auch von
ausserhalb – massiver Gewalt bedient habe und sich dessen Gewaltpotenzial
zukünftig auch gegen einen offenen Opferkreis richten könne. Inwiefern dieser
behauptete Wegfall zu einem geringeren Rückfallrisiko führen solle, sei
unerfindlich. Das Gesuch des Rekurrenten um Versetzung in eine offene
Vollzugseinrichtung sei demzufolge abzuweisen. Abschliessend wies die
Vorinstanz mit Blick auf das im Vollzugsbericht der JVA Bostadel vom
12. August 2025 erwähnte Vorbringen des Rekurrenten, bei einem Wechsel in
den offenen Vollzug für die Aufnahme einer deliktsorientierten Therapie bereit
zu sein, darauf hin, dass es in der Vergangenheit bereits ähnliche Bekundungen
gegeben habe, welche sich indes als reine Lippenbekenntnisse erwiesen hätten.
So habe der Berufungskläger einmal mitgeteilt, grundsätzlich für eine
forensische Therapie bereit zu sein, aber noch den Abschluss zweier
Gerichtsverfahren abwarten wolle. Dass bis anhin keine
Resozialisierungsmassnahmen getroffen worden seien, sei allein der konsequenten
Verweigerungshaltung des Rekurrenten zuzuschreiben. Er trage die daraus
folgenden Konsequenzen, mit anderen Worten die Verweigerung von
Vollzugslockerungsschritten (angefochtener Entscheid, act. 1,
S. 6 f.).
4.3 In seiner Rekursbegründung bestätigte der
Rekurrent zunächst, dass er – wie von der Vorinstanz angenommen – die Verlegung
in eine offene Vollzugsanstalt beantrage. Sodann bringt er vor, die Vorinstanz
begründe ihren diesbezüglichen Entscheid mit Verweis auf die Abweisung des ersten
Antrags bzw. der Begründung, dass Rückfallgefahr bestehe. Auch von Seiten des
Rekurrenten könne in weiten Teilen nach oben verwiesen werden. Zu betonen sei
aber, dass gemäss dem in verankerten Normalitätsprinzip der
offene Vollzug den gesetzlichen Regelfall darstelle. Er diene der
Entlassungsvorbereitung, der gezielten Auseinandersetzung mit dem Alltag, der
Förderung der Eigenverantwortung und dem Aufbau stabiler sozialer Kontakte –
alles zentrale Voraussetzungen für eine gelingende Resozialisierung. Die
geschlossene Unterbringung stelle demnach eine Ausnahme dar und bedürfe einer
sorgfältigen, einzelfallbezogenen Prüfung. Fluchtgefahr mache die Vorinstanz
nicht geltend. Wenn nur Rückfallgefahr bestehe, sei entscheidend, ob dieser mit
der Einweisung in eine geschlossene Anstalt besser begegnet werden könne als in
einer offenen Anstalt. Dies sei ganz unabhängig von der Frage der Absolvierung
einer deliktsorientierten Therapie zu behandeln. Im vorliegenden Fall liege
überhaupt keine Rückfallgefahr vor, die den weiteren Verbleib im geschlossenen
Vollzug rechtfertigen würde. Im offenen Vollzug würde sich der Rekurrent in
einem nach wie vor hochstrukturierten Alltag wiederfinden, während ihn einige
Lockerungen auf seine Rückkehr in die Gesellschaft vorbereiten würden. Dass der
langsam wiedererlernte Umgang mit Freiheit einer Rückfallgefahr besser begegne
als eine plötzliche Entlassung, sei evident. Den Ausführungen der Vorinstanz,
wonach der Rekurrent die Konsequenzen seines Fehlverhaltens (Verweigerung von
Therapie) tragen müsse, sei zu entgegnen, dass es nicht darum gehen dürfe, den
Rekurrenten für seine Nichtteilnahme zu sanktionieren. Der jetzige Zeitpunkt
unterscheide sich insbesondere mit Blick auf die baldige Zweidrittelverbüssung
wesentlich vom Zeitpunkt der ersten Nichtbewilligung. Es sei anzunehmen, dass
das einwandfreie Verhalten des Rekurrenten, welches keineswegs
selbstverständlich sei, zumindest auch als nachhaltige Anpassung des
Rekurrenten an soziale Normen zu werten sei (Rekursbegründung, act. 6,
S. 8-10).
4.4 Mit
der Vorinstanz kann in Bezug auf das Gesuch des Rekurrenten um Verlegung in
eine offene Vollzugseinrichtung mutatis mutandis auf die Ausführungen
zum Gesuch um begleitete Ausgänge und Sachurlaube verwiesen werden (oben
E. 3). Den ergänzenden, überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zum
behaupteten Wegfall der Konflikt- bzw. Triggerlage bringt der Rekurrent
mit seinem Rekurs nichts mehr entgegen. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb
die Frage der Rückfallgefahr bei der Prüfung der Verlegung in den offenen
Strafvollzug – wie vom Rekurrenten geltend gemacht – «ganz unabhängig von der
Frage der Absolvierung einer deliktorientierten Therapie zu behandeln» wäre. Abschliessend
sei nochmals betont, dass es bei der Verweigerung der beantragten
Öffnungsschritte entgegen der Darstellung des Rekurrenten mitnichten um dessen zusätzliche
Sanktionierung geht, sondern um einen ausreichenden Schutz der Öffentlichkeit
beim Vollzug bereits rechtskräftig ausgesprochener Sanktionen, der in
Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt.
5.
Aus dem Erwogenen folgt, dass der Rekurs vollumfänglich abzuweisen
ist.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– (§ 23 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
6.2 Der Rekurrent beantragt für das vorliegende
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Diese kann einer bedürftigen Partei
nur dann bewilligt werden, wenn ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind
(). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen,
wenn deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren
ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend
ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie − zumindest vorläufig −
nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt
sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten,
wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind
(BGE 142 III 138 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 7B_390/2024 vom
20. Juni 2024 E. 5.2; VGE VD.2025.39 vom 8. September 2025
E. 2.4.3 ). Vor dem
Hintergrund, dass sich nach oben Gesagtem nichts an der Ausgangslage seit dem
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2024 geändert hat, sowie
angesichts des Umstands, dass der Rekurrent mit seinem vorliegenden Rekurs
keine wesentlichen neuen Argumente vorbringt bzw. verschiedentlich klarer bundesgerichtlicher
Rechtsprechung widerspricht, erscheinen die Gewinnaussichten des vorliegenden
Rechtsmittels gesamthaft betrachtet beträchtlich geringer als die
Verlustgefahren. Mithin ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht zufolge Aussichtslosigkeit
abzuweisen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://:        Der
Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 600.–, einschliesslich Auslagen.
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Amt
für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Eidgenössisches
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in
Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss ), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.

Referenzen

Bestimmungsliste

  • VD.2025.162Vollzugslockerungen und offener Vollzug
Offizielle Quelle