5A_752/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Aufschiebende Wirkung (Pfändungsankündigung)

19. August

Sachverhalt Die Beschwerdeführerin focht eine Pfändungsankündigung an; nachdem das Bezirksgericht die Beschwerde abgewiesen hatte, verweigerte das Obergericht die aufschiebende Wirkung. Sie machte geltend, die Bank habe wegen der Pfändung Hypotheken gekündigt und dadurch drohe die Zwangsverwertung der Familienliegenschaft. Erwägungen • Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung begründete keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da die behauptete Betreibung auf Pfandverwertung weder eingeleitet noch Gegenstand des kantonalen Verfahrens war und die Hypotheকারenkündigung zudem auf einer umfassenderen Bonitätsprüfung beruhte. • Als vorsorgliche Massnahme war die Verfügung nur wegen verfassungsmässiger Rechte und unter strengen Begründungsanforderungen anfechtbar; die bloss eigene Darstellung von Sachverhalt und Rechtslage genügte nicht. Entscheid Auf die offensichtlich unzulässige und unzureichend begründete Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde gegenstandslos.
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