5A_762/2026
Bundesgericht
Rechtsverweigerung
26. August
Sachverhalt
Im Scheidungsverfahren verlangte der Beschwerdeführer wiederholt den Ausstand der zuständigen Kreisrichterin. Nachdem das Kantonsgericht seine Eingabe vom 5. Juni 2026 nicht als neues Ausstandsgesuch entgegengenommen hatte, schrieb es die dagegen erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde ab, weil das Kreisgericht aufgrund einer weiteren Eingabe vom 6. Juni 2026 ein neues Ausstandsverfahren eröffnet und das Gesuch abgewiesen hatte.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht, weil sie sich nicht hinreichend mit der kantonsgerichtlichen Annahme auseinandersetzt, das Rechtsschutzinteresse sei weggefallen oder habe von Anfang an gefehlt.
• Da das Kreisgericht dem mit der Eingabe vom 5. Juni 2026 verfolgten Anliegen durch Eröffnung eines weiteren Ausstandsverfahrens tatsächlich nachgekommen war, ist die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet und zudem querulatorisch; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.