4A_457/2025
Bundesgericht
Strafzahlung
28. Mai
Sachverhalt
Nach einer Betriebskontrolle verhängte die paritätische kantonale Kommission gegen A.________ eine Busse von Fr. 26'400 wegen Verstössen gegen den GAV der Gärtner, darunter die Nichtbezahlung von 1'805,51 garantierten Stunden. Der Einzelschiedsrichter bestätigte die Sanktion und lehnte die Einvernahme der Arbeitnehmer ab, da deren Selbstauskünfte den behaupteten Sachverhalt bereits abdeckten.
Erwägungen
• Die Verweigerung der Abnahme weiterer Beweise verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn diese aufgrund antizipierter Beweiswürdigung als bloss wiederholend erscheinen; im internen Schiedsverfahren gilt zudem der Untersuchungsgrundsatz nicht.
• Die Willkürrüge unterliegt einer eingeschränkten Prüfung: Die Beschwerdeführerin hat weder offensichtlich aktenwidrige Sachverhaltsfeststellungen noch eine offensichtliche Rechtsverletzung dargetan; Art. 10 CCL verpflichtete dazu, die vertraglichen Stunden zu garantieren und zu vergüten, während die Rügen zur Bemessung der Busse unzulässig oder ungenügend begründet waren.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.