8C_241/2026
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)
27. Juli
Sachverhalt
A.________ erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern in einer invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheit. Nachdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war, bezahlte er den verlangten Kostenvorschuss weder innert Frist noch innert der angesetzten Nachfrist.
Erwägungen
• Der Beschwerdeführer leistete den trotz abgewiesenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.– auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht.
• Mangels fristgerechter Vorschusszahlung war auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.