9C_291/2026

Bundesgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Kantonale und kommunale Steuern des Kantons Waadt sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2011

27. Juli

Sachverhalt Nach Rückweisung durch das Bundesgericht setzte das waadtländische Kantonsgericht der Steuerpflichtigen eine Frist bis zum 25. Februar 2026 an, um einen Kostenvorschuss von 1'500 Franken zu leisten. Sie bezahlte nicht fristgerecht und berief sich auf eine Forderung von 3'000 Franken gegen den Bund; ihre kantonale Beschwerde wurde als unzulässig erklärt. Erwägungen • Die Verrechnung setzt voraus, dass dieselbe öffentliche Körperschaft zugleich Schuldnerin und Gläubigerin ist; sie war zwischen dem geschuldeten Kostenvorschuss von 1'500 Franken an den Staat Waadt und der vom Bund über das Bundesgericht geschuldeten Rückerstattung von 3'000 Franken ausgeschlossen. • Die Anforderung eines Kostenvorschusses stellt daher kein überspitztes Formalismus dar; die Beschwerdeführerin hat zudem nicht dargetan, dass die Verweigerung des Verzichts auf diesen Vorschuss im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LPA-VD willkürlich wäre. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Unzulässigkeit der kantonalen Beschwerde wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses wird bestätigt.
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