ZH26.008281

VD Tribunal cantonal

Ergänzungsleistung

Ergänzungsleistungen

21. August

Sachverhalt Die seit Februar 2025 voll invalidenversicherte, getrennt lebende Mutter zweier Kinder beantragte Ergänzungsleistungen. Die Ausgleichskasse verneinte den Anspruch wegen Einnahmenüberschusses, wobei sie einen Mietwert der von ihr zur Hälfte mitbesessenen Liegenschaft sowie einen Drittel der gerichtlich vereinbarten Unterhaltsbeiträge anrechnete. Erwägungen • Der Mietwert ist trotz seines fiktiven Charakters gesetzlich als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen; massgeblich war der steuerlich bestimmte Wert von 4'976 Franken, während sämtliche von der Versicherten getragenen Liegenschaftskosten angerechnet wurden. • Die Unterhaltsvereinbarung über 1'300 Franken monatlich zugunsten «der Seinigen» legt einen Gesamtbetrag für Ehefrau und Kinder fest und bindet die Ergänzungsleistungsorgane; mangels gegenteiliger Präzisierung ist der Versicherten ein Drittel (jährlich 5'200 Franken) anzurechnen. Selbst ohne diese Anrechnung überstiegen die Einnahmen die anerkannten Ausgaben. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen und der Einspracheentscheid bestätigt.
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