2C_460/2025

Bundesgericht

Grundrecht

Disziplinarbusse

8. September

Sachverhalt Ein Arzt reichte in einem Genugtuungsprozess gegen den nachbehandelnden Arzt ein nicht anonymisiertes Gutachten ein und legte damit sein früheres Behandlungsverhältnis sowie Gesundheitsdaten des ehemaligen Patienten offen. Sein vorgängig gestelltes Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis war rechtskräftig abgewiesen worden; die kantonalen Behörden verhängten eine Disziplinarbusse von Fr. 500.–. Erwägungen • Die Offenlegung war mangels Einwilligung des Patienten oder Bewilligung der Aufsichtsbehörde rechtswidrig; die Geheimnispflicht umfasst auch Identität, Behandlungsverhältnis und Gesundheitsdaten und besteht über das Behandlungsverhältnis hinaus fort. • Das eigene Interesse des Arztes an der Beweisführung und die Rechtsweggarantie erlaubten keine eigenmächtige Missachtung des Berufsgeheimnisses; die Interessenabwägung hätte im Entbindungs- oder Rechtsmittelverfahren erfolgen müssen. Die blosse Geltendmachung von Haftungsansprüchen bedeutet keine klare Einwilligung. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; auf das Begehren um Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung trat das Bundesgericht wegen des Devolutiveffekts nicht ein.
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