7B_568/2026

Bundesgericht

Strafprozess

7B_568/2026, 7B_569/2026, 7B_620/2026 Rechtsverweigerung; Nichteintreten, 7B_621/2026, 7B_622/2026, 7B_623/2026, 7B_624/2026, 7B_625/2026, 7B_626/2026 Nichtanhandnahme; Nichteintreten

19. August

Sachverhalt A.________ focht sechs Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie drei Nichteintretensverfügungen des Verwaltungs- und Obergerichts Zürich betreffend behauptete Rechtsverweigerungen an. Die Beschwerden in Strafsachen wurden am 24. April 2026 eingereicht, obwohl die angefochtenen Entscheide spätestens am 21. Januar 2026 zugestellt worden waren. Erwägungen • Sämtliche Beschwerden sind verspätet, da die 30-tägige Beschwerdefrist spätestens am 20. Februar 2026 ablief. • Unabhängig davon fehlt hinsichtlich der Nichtanhandnahmen die Beschwerdelegitimation: Ansprüche gegen die betroffenen Amtspersonen sind öffentlich-rechtlicher Natur und keine Zivilansprüche nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. • Die Beschwerden gegen die Rechtsverweigerungsentscheide setzen sich nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Begründungen auseinander und erfüllen daher Art. 42 BGG nicht. Entscheid Die Verfahren wurden vereinigt; auf sämtliche Beschwerden wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten, die unentgeltliche Rechtspflege wurde verweigert und A.________ wurden die Gerichtskosten auferlegt.
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