AB.2025.00030
ZH Sozialversicherungsgericht
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Reduktion der AHV-Ordnungsbusse
Veröffentlicht am 11. September
Entschieden am 23. April
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
AB.2025.00030
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil
vom
2
3.
April 2026
in Sachen
X.___
GmbH
Beschwerdeführerin
vertreten durch
Y.___
AG
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
Die
X.___
GmbH
ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus
gleichskasse,
seit
1.
Mai 2016
als
Kontrollbetrieb
angeschlossen
(Urk.
5/9).
Mit Schreiben vom 2
2.
Februar 2021
(
Urk.
5/16)
teilte die Ausgleichskasse der
X.___
GmbH mit, dass infolge Vereinfachung der Prozesse unter zwei Voraus
setzungen
(keine Lohnzahlungen im Jahr 2020 und keine solche
n
in Zukunft geplant) das Selbstdeklarationsformular nur noch periodisch, spätestens nach fünf Jahren, ausgefüllt werden müsse. Ausserdem wurde auf die Pflicht, Ände
rungen bis zum 3
0.
Januar des Folgejahres zu melden, hingewiesen. Am 2
8.
Januar 2022 zeigte die
Y.___
AG
der Ausgleichskasse an, die rechtlichen Interessen der
X.___
GmbH zu wahren (
Urk.
5/18; vgl. auch
Urk.
5/20)
,
und reichte (nach erteilter Fristerstreckung, vgl.
Urk.
5/19) am
8.
Februar 2022 die Lohndeklaration 2021 über eine Lohnsumme von
Fr.
0.--
ein
,
mit
der Mitteilung, auch im Folgejahr voraussichtlich keine Löhne auszuzahlen (
Urk.
5/2
3
).
Dieselbe Mitteilung erfolgte mit
den
am
6.
Januar 2023 bzw. 2
2.
Januar 2024 unterzeichnete
n
Formular
en
für
die
Jahr
e
2022 bzw. 2023 (
Urk.
5/24 f.).
Mit Schreiben vom 2
1.
August 2024
wurde
die
X.___
GmbH
auf
gefordert, durch Ausfüllen des Online-Fragebogens zu erklären, ob sie in den Jahren 2020 bis 2023 beitragspflichtige Löhne ausbezahlt habe
(Urk.
5
/
26
).
Mit der am 20. September 2024 versandten Erinnerung forderte die Ausgleichskasse die
X.___
GmbH
auf, ihre
Angaben
bis zum 21. Oktober 2024 einzureichen
.
Dazu hielt sie fest, dass
sie
eine gebührenpflichtige Mahnung in Höhe von Fr. 60.
- versende, wenn die neue Frist nicht eingehalten werde
(Urk.
5/27)
.
Mit Schrei
ben vom 21. Oktober 2024
auferlegte
die Ausgleichskasse der
X.___
GmbH
eine Mahngebühr im Betrag von Fr. 60.--. Zudem
setzte
sie
der
X.___
GmbH
eine weitere Frist bis 5. Dezember 2024
an, um
die
Angaben
online
einzureichen
oder das beigefügte
Formular vollständig ausgefüllt
sowie unterzeichnet zurückzu
senden
(Urk.
5/28). Mi
t Verfügung vom 1
3
. Januar 2025
belegte die Ausgleichs
kasse die
X.___
GmbH
mit einer Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.--
(Urk.
5/33
). Dagegen erhob die
X.___
GmbH
am 1
4
. Februar 2025 Einsprache (Urk.
5/36
), welche die Ausgleichskasse mit
Einspracheentscheid
vom
25.
März
2025 abwies (Urk. 2).
2.
Hiergegen
erhob
die
X.___
GmbH
am
2
5.
März 2025
Beschwerde und bean
tragte,
der angefochtene
Einspracheentscheid
vom
2
5.
März 2025 sei
aufzuheben und
auf die Erhebung der
Ordnungsbusse in
der
Höhe von Fr. 500.
--
sei zu ver
zichten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurück
zuweisen
(Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom
1
4.
Mai 2025
schloss
die
Beschwer
de
gegnerin
auf Abweisung der Beschwerde
(Urk.
4; unter Beilage der Akten [Urk. 5/1-47]
)
.
Mit Verfügung vom
2
0.
Mai
2025
wurde ein zweiter Schriften
wechsel angeordnet (Urk.
6
).
In der Folge liess sich d
ie Beschwer
de
führerin nicht vernehmen
, was der Beschwerdegegnerin m
it Verfügung vom
9.
Juli
2025 zur Kenntnis gebracht
wurde
(Urk.
8
)
.
Am
8.
April 2026
liess
die
Beschwerdeführerin
auf Verlangen des Gerichts (
Urk.
9) die erforderliche Prozess
vollmacht einreichen (
Urk.
12).
3.
Auf die Vorbringen
der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor
derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen
.
Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
[
GSVGer
]).
1.2
Art.
14
Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche
rung (AHVG) und die
Art.
34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinter
las
senenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohn
zahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch
Abrechnungsunterlagen
über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die ent
spre
chenden paritätischen Beiträge ermittelt und verbucht werden können sowie die Erwerbseinkommen in das
i
ndividuelle Konto (IK) der einzelnen Arbeit
neh
menden eingetragen werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrech
nungs
pflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene
öffentlich
rechtliche
Aufgabe.
1.3
Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezah
len oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unver
züglich schriftlich zu mahnen (
Art.
34a
Abs.
1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von
Fr.
20.-- bis
Fr.
200.-- aufzuerlegen (
Art.
34a
Abs.
2 AHVV).
1.4
Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss
Art.
87 oder 88 AHVG unter Strafe gestellt ist, wird
gemäss
Art.
91 Abs.
1 AHVG
von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer
Ordnungs
busse bis zu Fr.
1'000.-- belegt. Im Wiederholungsfall
innert zweier Jahre
kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr.
5'000.-- ausgesprochen werden.
Reichen die Beitragsschuldenden trotz Mahnung die Abrechnung nicht ein, so sind sie mit einer Ordnungsbusse zu belegen (Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), in der ab 1. Januar 2021 gültigen Version [Stand: 1. Januar 2024],
Rz
.
901
9.
Die Auferlegung einer Ordnungsbusse setzt nebst der Verletzung von Ordnungs- oder Kontrollvorschriften sowie einer vorausgegangenen Mahnung ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen der Beitrags
pflichtigen voraus
(
Rz
. 9017 WBB
)
.
Die Ordnungsbusse ist unabhängig von der Höhe der geschuldeten Beiträge im Verhältnis zu den der Ausgleichskasse verursachten Umtrieben festzulegen
(
Rz
. 9023
WBB
).
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesent
lichen aus,
sie habe die Ordnungsbusse von
Fr.
500.-- verhängt,
da
die
Beschwerde
führerin
die
Lohndeklaration für
die
Jahr
e
20
20 bis 2023
trotz Mahnung nicht eingereicht
und
dadurch
eine
Kontrollvorschrift
verletzt habe (
Urk.
2).
2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt,
die Lohn
deklarationen für die Jahre 2020 bis 2023 hätten mangels Zustellung der Zugangs
daten (Benutzername und Passwort) zum Online-Deklarationsportal nicht eingereicht werden können. Trotz interner Postkontrollen sowohl bei der
Y.___
AG
als auch bei
der
X.___
GmbH
selbst seien weder
die erstma
ligen Login-Angaben vom 2
1.
August 2024 noch die Erinnerung vom 20.
September 2024 eingegangen
. Zudem habe sie in den betreffenden Jahren über keinen Personalbestand verfügt, was mit einem einfachen Nullformular hätte bestätigt werden können
– hierzu habe mangels
eines
Zugang
s
zum Online-Deklarationsportal
jedoch keine Möglichkeit bestanden (
Urk.
1).
2.3
Mit Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin
zusammengefasst
, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2020 bis 2023 keine Löhne deklariert. Zur Überprüfung, ob sämtliche beitragspflichtigen Lohnzahlungen abgerechnet worden seien, sei
der
Beschwerdeführerin
ein entsprechender Fragebogen bzw. der Zugang zum Online-Deklarationsportal zugestellt worden.
Dieser
Fragebogen für die Lohndeklaration
der Jahre
2020 bis 2023 sei mit Schreiben vom
21.
August 2024 an die Beschwerdeführerin versandt worden. Nachdem
sie keine
Rückmeldung
erhalten habe
,
habe sie der Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 2
0.
September 2024 eine Erinnerung zugestellt. Am 2
1.
Oktober 2024 sei die Beschwer
deführerin
zudem
kostenpflichtig gemahnt und
zugleich
sei ihr
für den Unterlassungsfall eine Busse angedroht worden.
Da es die Beschwerdeführerin weiterhin unterlassen habe, den Fragebogen für die Lohndeklaration 2020 bis 2023 auszufüllen und einzureichen, sei mit Verfügung vom 1
3.
Januar 2025 eine Ordnungsbusse in Höhe von
Fr.
500.-- ausgesprochen worden.
Zwar seien sämt
liche Schreiben per A-Post versandt worden, weshalb deren Zustellung nicht ohne Weiteres nachgewiesen werden könn
ten
. Indessen habe die Post die Sendungen nie mit einem Vermerk wie «Adresse nicht auffindbar» oder dergleichen an sie retourniert.
Zudem sei unbestritten, dass die Bussenverfügung vom 1
3.
Januar 2025, welche ebenfalls per A-Post versandt worden sei, der Beschwerdeführerin (bzw. deren Vertreterin)
habe zugestellt werden können
.
Im Übrigen habe die Beschwer
deführerin erst im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, dass ihr die Online-Zugangsdaten sowie die weitere diesbezügliche Korrespondenz nie zuge
stellt worden seien.
Vor diesem Hintergrund erscheine es als überaus unwahr
scheinlich, dass einzig die Bussenverfügung zugestellt worden sei. Folglich sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
von
der
Zustellung
sämtlicher Schreiben
auszugehen
.
Demnach habe es d
ie Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Auffor
derung und Mahnung unterlassen, die Anfrage bzw. das Formular betref
fend beitragspflichtige Lohnzahlungen auszufüllen und einzureichen. Die Beschwerde
führerin, handelnd durch ihre Vertreterin, habe damit ihre Arbeitge
berpflichten verletzt. Mit Bussenverfügung vom 1
3.
Januar 2025
sei der Beschwerde
führerin
deshalb eine Ordnungsbusse in Höhe von
Fr.
500.–
-
auferlegt
worden
.
Die Höhe dieser Ordnungsbusse bewege sich im gesetzlich vorgesehenen Rahmen und entspreche dem verursachten Aufwand. Sie sei insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hinge
wiesen worden sei, das entsprechende Formular auszufüllen und zu bestätigen, dass im Deklarationsjahr keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt worden seien. Dies habe die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Erinnerungsschreiben unterlassen, wodurch zusätzlicher Aufwand verursacht worden sei.
Die Ordnungs
busse erweise sich folglich als angemessen
(
Urk.
4
)
.
3.
3.1
Eingangs ist festzustellen, dass es
unbestritten und aus den Akten ersichtlich
ist
, dass
die Beschwerdeführerin von der
Y.___
AG vertreten wird (Urk.
5/
20)
und
bei der Ausgleichskasse als Kontrollbetrieb angeschlossen ist
(Urk. 5/9).
Ferner
ergibt sich aus
Art.
14
Abs.
1
AHVG
und
Art.
34 ff. AHV
V
,
dass angeschlossene Kontrollbetriebe verpflichtet sind, der Ausgleichskasse periodisch eine Bestätigung einzureichen, dass in der Deklarationsperiode keine pflichtigen Löhne ausbezahlt worden sind
(vgl.
E 1.2
und
Rz
. 2004.1
Kreisschreiben an die Ausgleichkassen über die Kontrolle der Arbeitgeber
(
KAA
, in der ab
1.
Januar 20
08
gültigen Version [Stand:
1.
Januar 202
5
])
.
3.2
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit von der Beschwerdegegnerin jeweils Deklarationsformulare für die Jahre 2021 bis 2023 erhalten und diese fristgerecht eingereicht hatte. Darin bestätigte sie, im jeweiligen Kontrolljahr keine beitragspflichtigen Löhne ausbezahlt zu haben (Urk.
5/22–25).
Mit Schreiben vom
2
1.
August 2024 forderte die
Beschwerde
gegnerin
die Beschwerdeführerin
schliesslich
auf,
den Online-Fragebogen betref
fend die Lohndeklaration für die Jahre 2020 bis 2023 bis zum 2
0.
September 2024 auszufüllen, da in einem oder mehreren dieser Jahre keine Löhne deklariert wor
den seien
(
Urk.
5/26
)
. Mit Schreiben vom 2
0.
September 2024 setzte sie der Beschwer
deführerin hierfür eine neue Frist bis zum 2
1.
Oktober 2024 an. Dazu hielt sie fest, dass sie eine gebührenpflichtige Mahnung in Höhe von
Fr.
60.
--
versende
n werde
, wenn die neue Frist nicht eingehalten werde (Urk.
5
/
27
).
Nach Lage der Akten war die Beschwerdeführerin
ihrer
Deklarationspflicht für das Jahr 2020
nicht
innert
angesetzter
Frist
nachgekommen,
weshalb
die Beschwerde
gegnerin mit
Mahnung vom 21. Oktober 2024
(
Urk.
5/28)
folgerichtig
eine Mahnge
bühr im Betrag von Fr. 60.
-- verfügte
(vgl. E. 1.3 und KAA
Rz
. 2004.1)
.
3.3
Dem Mahnschreiben
vom 2
1.
Oktober 2024
ist ferner
zu entnehmen, dass
die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin
eine weitere Frist bis zum 5.
Dezember 2024
an
setzte
, um
die
Angaben
online einzureichen oder das beige
fügte
Formular vollständig ausgefüllt
sowie unterzeichnet zurückzusenden
. Gleichzeitig wies sie
darauf hin, dass sie bei unbenutztem Fristablauf weitere Schritte (beispielsweise Ordnungsbusse) prüfen werde
(
Urk.
5
/
28
).
Mit
Verfügung vom
2
0.
Januar 2025
belegte sie die Beschwerdeführerin
sodann
mit einer Ordnungs
busse
, weil diese die Anfrage zu beitragspflichtigen Lohnzahlungen trotz Mahnung vom 2
1.
Oktober
2024
nicht innerhalb der gesetzten Nachf
r
ist beantwortet habe
(Urk.
5
/
3
3
)
.
Dieses Vorgehen entspricht der für die Beschwer
degegnerin verbindlichen Praxis (vgl. BGE 141 V 365 E. 2.4), wonach Beitrags
pflichtige mit einer Ordnungsbusse zu belegen sind, wenn sie trotz Mahnung keine Abrechnungen einreichen bzw. Kontrollbetriebe die Nulldeklaration unter
lassen (
vgl. E. 1.4 und
KAA
Rz
. 2004.2), und ist angesichts
der
erst
mit der Ein
sprache
vom 1
4.
Februar 2025 (
Urk.
5/36)
eingereichten Angaben (Urk.
5/
38
)
sowie der damit verbundenen verspäteten Deklaration fehlender Lohnzahlungen
im Jahr 2020
nicht zu beanstanden
.
Der
im Beschwerdeverfahren vorgebrachte
Einwand der
Beschwerdeführerin
,
weder das Schreiben vom 21.
August
20
2
4
(
Urk.
5/26)
mit den
Login-Angaben noch die Erinnerung vom 20.
September 2024
(
Urk.
5/27)
erhalten
zu haben
(E.
2.2)
, vermag
nichts
daran
zu
ändern
.
Selbst
unter der
Annahme einer Nichtzustellung
dieser
Schreiben
wäre
die Beschwerde
führerin
aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht
nach
der
erfolgten
Zustellung
der Mahnung vom 2
1.
Oktober 2024
(
Urk.
5/28)
,
deren Erhalt
unbestritten ist,
gehal
ten gewesen,
unverzüglich mit
der Beschwerdegegnerin
Kontakt aufzunehmen
,
die Deklarationssituation zu klären
und
die verlangten Angaben einzureichen. Hierfür stand ihr bis zum Erlass der Ordnungsbussenverfügung im Januar 2025
(
Urk.
5/33)
ausreichend Zeit zur Verfügung
.
3.4
Zusammenfassend ist der Erlass der Ordnungsbusse vom 1
3.
Januar 2025 (Urk.
5/33) im Hinblick auf die
fehlende
Deklaration der Nulllöhne
für das
Jahr
2020
und
nach vorangegangener Mahnung
als rechtmässig zu erachten.
4.
4.
1
Die
Beschwerdegegnerin
erliess eine Ordnungsbusse in Höhe von
Fr.
500.--. Dabei erachtet sie
diese
gestützt auf WBB
Rz
. 9023
(vgl. E. 1.4)
als angemessen
, da
es die Beschwerdeführerin trotzt mehrmaligen Erinnerungsschreiben unterlas
sen habe,
die entsprechenden Angaben
zu den
beitragsp
f
li
c
htigen Lohnzahlungen für die Jahre 2020 bis 2023
einzureichen
(E. 2.3).
4.
2
Die Busse von
Fr.
500.-- liegt im mittleren Bereich.
Im Rahmen der Verhältnismäs
sigkeit
sprüfung
ist vorliegend
zu berücksichtigen,
dass die
Nulldekla
rationen
für die Jahre
2021 bis 2023 fristgerecht
eingereicht wurden
(
Urk.
5/22-25)
. Weshalb diese Abrechnung
en
seitens der Beschwerdegegnerin unbe
achtlich blieben oder aus welchen Gründen eine erneute Bestätigung der Beschwerdeführerin
als
notwendig
erachtet wurde
, erhellt sich nicht
,
und wird weder im angefochtenen Entscheid noch in der Vernehmlassung
thematisiert
.
Damit
wurde
der von der Ausgleichskasse getätigte Aufwand (Schreiben vom 2
1.
August 2024 [
Urk.
5/26], Erinnerung vom 2
0.
September 2024 [
Urk.
5/27] und Fristansetzung vom 2
1.
Oktober 2024 [
Urk.
5/28]) zwar letztlich durch eine Unterlassung der Beschwerdeführerin bzw. der für sie handelnden Vertreterin
verursacht
(E. 3.3 in
fine
)
. Das Verschulden ist indes
mit Blick auf die unbewie
senen Zustellungen vom 2
1.
August und 2
0.
September 2024 sowie - was seitens der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wurde -
mit Blick auf die
für drei
der unmittelbar zurückliegenden
Kontrolljahre bereits
eingereichten
Bestätigungen
als leicht zu werten. Damit kann der Beschwerdegegnerin für den getätigten und
auch nicht
näher
erklärten Aufwand eine gewisse Mitverantwortung nicht abge
sprochen werden, weshalb
eine Reduktion
der Busse
auf
Fr.
250.
--
angemessen und verhältnismässig
erscheint
.
Demnach ist
der
Einspracheentscheid
vom 2
5.
März 2025
(
Urk.
2)
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass die
Höhe der Busse auf
Fr.
250.-- zu reduzieren ist
.
5.
Nach
§
34
Abs.
1
GSVGer
hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes
sen (
§
34
Abs.
3
GSVGer
).
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Krite
rien
erscheint
die
Zusprache einer
reduzierten
Prozessentschädigung
nicht
als ange
messen
, da die
Beschwerdeführerin
nur teilweise obsiegt und der notwendige Aufwand als zu geringfügig zu betrachten ist
.
Die Einzelrichterin erkennt:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene
Einspracheentscheid
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse,
vom
2
5.
März 2024
(Urk. 2)
dahingehend abgeändert, dass
die Busse in Höhe von
Fr.
500.-- auf
Fr.
250.--
herabgesetzt wird.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3
.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Y.___
AG
-
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
4
.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit
tel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art.
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaWantz
Referenzen
Bestimmungsliste
- AB.2025.00030Reduktion der AHV-Ordnungsbusse