9C_267/2026
Bundesgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Kantonale Steuern des Kantons Tessin und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2023
21. August
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige, die im Mai 2023 nach Tessin gezogen war, hatte der B.________ AG eine Vollmacht für die steuerliche Vertretung erteilt. Die Veranlagung 2023 wurde am 7. August 2025 an die Privatadresse zugestellt; die am 8. Januar 2026 erhobene Einsprache, begründet mit der späteren Weiterleitung an die Vertreterin am 16. Dezember 2025, wurde als verspätet erklärt.
Erwägungen
• Die Zustellung direkt an die Steuerpflichtige statt an die gültig bezeichnete Vertreterin war fehlerhaft, doch der Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtete beide, sich rechtzeitig zu informieren, insbesondere nach Erhalt und Bezahlung der Schlussabrechnung am 17. September 2025.
• Die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist waren nicht erfüllt: Die fehlerhafte Zustellung fällt nicht unter die gesetzlich vorgesehenen erheblichen Gründe und vermag das Zuwarten bis zum 8. Januar 2026 nicht zu schützen; dasselbe gilt für die kantonalen Steuern.
Entscheid
Die Beschwerde wird sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch hinsichtlich der kantonalen Steuern abgewiesen.