ZQ26.011794

VD Tribunal cantonal

Arbeitslosenversicherung

Arbeitslosenversicherung

22. August

Sachverhalt B.________ war bis 31. Oktober 2025 bei der C.________ SA angestellt. Ihre Ehefrau ist dort weiterhin als Verwaltungsratspräsidentin im Handelsregister eingetragen. Die Arbeitslose beantragte ab 1. November 2025 Leistungen; die Kasse verweigerte sie wegen der arbeitgeberähnlichen Stellung der Ehefrau. Erwägungen • Der Ehegatte einer Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, solange diese Stellung fortbesteht; bei einer Verwaltungsratspräsidentin ergibt sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz und der Handelsregistereintragung. • Die geltend gemachte arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit bewirkt keinen definitiven Bruch mit dem Unternehmen. Da die Ehefrau weiterhin Verwaltungsratspräsidentin war und B.________ vor der Anmeldung keine andere Arbeitsstelle ausgeübt hatte, bestand weiterhin die Möglichkeit einer Einflussnahme oder Wiedereinstellung. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen und der Einspracheentscheid bestätigt.
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