ZQ26.011794
VD Tribunal cantonal
Arbeitslosenversicherung
22. August
Sachverhalt
B.________ war bis 31. Oktober 2025 bei der C.________ SA angestellt. Ihre Ehefrau ist dort weiterhin als Verwaltungsratspräsidentin im Handelsregister eingetragen. Die Arbeitslose beantragte ab 1. November 2025 Leistungen; die Kasse verweigerte sie wegen der arbeitgeberähnlichen Stellung der Ehefrau.
Erwägungen
• Der Ehegatte einer Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, solange diese Stellung fortbesteht; bei einer Verwaltungsratspräsidentin ergibt sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz und der Handelsregistereintragung.
• Die geltend gemachte arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit bewirkt keinen definitiven Bruch mit dem Unternehmen. Da die Ehefrau weiterhin Verwaltungsratspräsidentin war und B.________ vor der Anmeldung keine andere Arbeitsstelle ausgeübt hatte, bestand weiterhin die Möglichkeit einer Einflussnahme oder Wiedereinstellung.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen und der Einspracheentscheid bestätigt.