6B_114/2026
Bundesgericht
Strafzumessung; Verhaltensregeln; Willkür; Unschuldsvermutung
31. Juli
Sachverhalt
A.________, bereits achtmal verurteilt, fuhr unter anderem mehrfach trotz Führerausweisentzugs, ohne Versicherung oder mit unzulässigen Kontrollschildern, und beging im Februar 2023 eine gefährliche Raserei, die als Raserdelikt qualifiziert wurde. Nachdem er zu 26 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden war, beantragte er den bedingten Vollzug, verbunden mit einem Fahrverbot, einer therapeutischen Behandlung und Bewährungshilfe.
Erwägungen
• Eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit vollständigem bedingtem Vollzug kam ernsthaft nicht in Betracht, da die angemessene Strafe auf 29 Monate veranschlagt worden war und das kantonale Gericht an das Verbot der reformatio in pejus gebunden war.
• Der teilbedingte Vollzug war wegen einer ausgesprochen ungünstigen Prognose zu verweigern: acht Vorverurteilungen wegen gleichartiger Delikte, erneute Rückfälligkeit weniger als einen Monat nach einer unbedingten Strafe sowie ambivalentes Verhalten gegenüber der therapeutischen Behandlung und den Verhaltensregeln; der aktuelle Bericht, der auf einer begrenzten klinischen Beobachtungsdauer beruhte, vermochte diese Würdigung nicht umzustossen.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.