4D_98/2026
Bundesgericht
Mieterausweisung
21. August
Sachverhalt
A.________ erhob Beschwerde gegen einen obergerichtlichen Beschluss betreffend Mieterausweisung. Den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 800.– leistete er weder innert Frist noch innert der angesetzten Nachfrist.
Erwägungen
• Gerichtliche Zustellungen an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse gelten nach Art. 44 Abs. 2 BGG als erfolgt, wenn er nach Beschwerdeerhebung dort für die Zustellbarkeit nicht sorgt; dies gilt auch bei Rücksendung der Sendungen.
• Wird der Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht bezahlt, ist auf die Beschwerde nach Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.