7B_794/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

21. August

Sachverhalt Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland nahm eine Strafuntersuchung nicht an. Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat; dagegen gelangte A.________ an das Bundesgericht. Erwägungen • Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, insbesondere fehlt eine hinreichende Darlegung eines Zivilanspruchs, der die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG begründen könnte. • Trennbare formelle Rügen, die trotz fehlender Legitimation zulässig wären, wurden nicht erhoben; deshalb ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
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