6B_254/2026

Bundesgericht

Straftaten

Vergewaltigung; Landesverweisung; Willkür, in dubio pro reo

22. Juli

Sachverhalt Nach einem Treffen mit anschliessendem alkoholisiertem Abend führte A.________ B.________ an einen abgelegenen Ort und zwang ihr trotz ihres verbalen Widerstands sowie ihrer Versuche, sich aufzurichten und zu gehen, drei digitale Penetrationen auf. Verurteilt wegen qualifizierter Vergewaltigung und rechtswidrigen Aufenthalts, focht er seine Verurteilung und die Landesverweisung an und machte insbesondere Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung sowie das Fehlen von Zwang geltend. Erwägungen • Die Gesamtwürdigung der konstanten und schlüssigen Aussagen des Opfers, die durch Zeugenaussagen und die therapeutische Betreuung bestätigt wurden, sowie die Widersprüche des Beschwerdeführers erlaubten es, den Sachverhalt ohne Willkür und ohne Verletzung von in dubio pro reo festzustellen. • Der verbale Widerstand, die Fluchtversuche und das körperliche Festhalten des Opfers genügen, um Gewalt im Sinne von Art. 190 Abs. 2 StGB zu bejahen; das Fehlen einer Körperverletzung oder der nicht nachgewiesene Beweis einer Substanz im Getränk stehen dem nicht entgegen. • Keine schwere persönliche Notlage rechtfertigt die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB: Der Beschwerdeführer verfügte über keinen Aufenthaltstitel und keine konkrete Integration und unterhielt unregelmässige Kontakte zu seiner Tochter, während das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwog. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die Verurteilung wegen qualifizierter Vergewaltigung und die fünfjährige Landesverweisung werden bestätigt.
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