KE.2026.00023
ZH Verwaltungsgericht
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Nachträglicher Erlass von Gerichtskosten
Veröffentlicht am 15. September
Entschieden am 28. August
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: KE.2026.00023
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Geschäftsnummer:
KE.2026.00023
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.08.2026
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Kostenerlass
Kostenerlass.
Da der Gesuchsteller das Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2025.00640 nicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, käme ein Erlass der ihm mit Urteil vom 21. April 2026 auferlegten Gerichtskosten nur dann infrage, wenn er nachweisen würde, dass seine Bedürftigkeit erst nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder sich seine finanziellen Verhältnisse erst seither verschlechtert haben. Diesen Nachweis bleibt der Gesuchsteller indes schuldig (E. 2.2).
Abweisung des Kostenerlassgesuchs. Abtretung der Forderung der Gerichtskasse an das Obergericht (Zentrales Inkasso).
Stichworte:
BILLIGKEIT
FINANZIELLE VERHÄLTNISSE
KOSTENERLASS
NACHFRIST
RATENZAHLUNG
RATENZAHLUNGSGESUCH
STUNDUNG
STUNDUNGSGESUCH
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. I VRG
§ 65a Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
KE.2026.00023
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. August 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichter
Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Gesuchsteller,
betreffend Kostenerlass,
hat sich ergeben:
I.
A.
A und seine Ehefrau
werden seit dem 20. April 2022 im Rahmen der Asylfürsorge von der Gemeinde B
unterstützt. Ab Beginn des Unterstützungsverhältnisses bis Ende 2024 wurden
verschiedene Abzüge vom Grundbedarf für Stromkosten, wegen unentschuldigter
Absenzen vom Deutschkurs und wegen zu viel ausbezahlter Beträge für
Transportkosten vorgenommen.
B.
Mit Beschluss vom
17. September 2024 genehmigte das Sozialamt B sinngemäss die
Weiterführung der wirtschaftlichen Hilfe und erklärte das beigelegte Budget zum
integrierenden Bestandteil des Beschlusses.
C.
Mit als Rekurs
bezeichnetem Schreiben vom 23. Oktober 2024 verlangte A beim Gemeinderat B
sinngemäss die Nachzahlung der oben erwähnten Abzüge sowie die Berücksichtigung
sowohl der Kosten für den öffentlichen Verkehr innerhalb des Kantons Zürich als
auch einer Integrationszulage.
D.
Mit Beschluss vom
20. Januar 2025 wies der Gemeinderat B das Rechtsmittel ab, hob
jedoch aus Kulanz die Kürzung infolge der Absenzen im Deutschkurs auf.
II.
A.
Dagegen rekurrierte
A am 21. Februar 2025 beim Bezirksrat Winterthur und beantragte nebst
weiteren (Eventual-)Anträgen insbesondere die Aufhebung von
Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats B vom 20. Januar
2025 und sinngemäss die pauschale Übernahme der monatlichen Transportkosten
bzw. (Abonnements-)Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs innerhalb
des Kantons Zürich, die Ausrichtung einer Integrationszulage von monatlich bis
zu Fr. 300.- sowie die Streichung der Abzüge für Stromkosten in der Höhe
von Fr. 146.- im Unterstützungsbudget.
B.
Mit Beschluss vom
29. August 2025 hiess der Bezirksrat Winterthur den Rekurs im Sinn der
Erwägungen teilweise gut. Die Gemeinde B wurde verpflichtet, A den Betrag
von Fr. 256.- (Transportkosten für August und September 2024) zu
erstatten. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wurde. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
A.
Dagegen gelangte A
mit Beschwerde vom 1. Oktober 2025 an das Verwaltungsgericht und
beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung des Beschlusses des
Bezirksrats Winterthur vom 29. August 2025 in den abweisenden Teilen. Die
Gemeinde B sei zu verpflichten,
a) die effektiven Transportkosten für den öffentlichen
Verkehr im Kanton Zürich zu entschädigen, mindestens Fr. 128.-/Monat für
den strittigen Zeitraum von Oktober 2024 bis Oktober 2025 (Fr. 1'536.-),
bzw. "einen sachgerechten Mechanismus mit Teilkompensation eines
Abos" einzurichten;
b) sämtliche rechtswidrig abgezogenen Beträge für Strom vom
20. April 2022 bis 1. Januar 2025 zu erstatten (32 Monate x
Fr. 146.- = Fr. 4'672.-);
c) die Integrationszulage (IZU) auszurichten, mindestens
Fr. 150.-/Monat für 12 Monate (Fr. 1'800.-), als Anerkennung der
nachweislich erbrachten Integrationsleistungen.
Eventualiter sei die Sache mit
verbindlichen Weisungen des Gerichts zur korrekten Anwendung der
SKOS-Richtlinien und sozialhilferechtlichen Gesetzgebung an die Vorinstanz zur
neuen, vollständigen Beurteilung, unter nachvollziehbarer wirtschaftlicher Begründung
und transparenter Berechnung, zurückzuweisen.
B.
Mit Urteil vom 21. April
2026 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
IV.
Mit Eingabe vom 13. Juli
2026 (eingegangen am 16. Juli 2026) ersuchte A das Verwaltungsgericht um
Erlass der ihm mit Urteil vom 21. April 2026 auferlegten und nunmehr in
Rechnung gestellten Gerichtskosten; eventualiter beantragte er Stundung oder
Ratenzahlung. Die 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts eröffnete daraufhin
das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer KE.2026.00023 und zog die
Akten des Verfahrens VB.2025.00640 bei.
Der Einzelrichter
erwägt:
1.
Für
die Behandlung von Kostenerlassgesuchen ist seit dem 1. Januar 2026 diejenige
Abteilung des Verwaltungsgerichts zuständig, die den dem Gesuch zugrunde
liegenden Entscheid gefällt hat (VGr, 23. Januar 2026, KE.2026.00001,
E. 2.3; Antrag des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2024 an den
Kantonsrat, KR-Nr. 20/2025, Beschluss des Kantonsrates über die
Genehmigung der Änderung der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts,
publ. in: ABl 2025-02-07, Meldungsnummer: RS-ZH01-0000001291, S. 4). Da
der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, hat der Einzelrichter über das vorliegende
Kostenerlassgesuch zu befinden (vgl. § 38b Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]).
2.
2.1
Gemäss § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG der insoweit mit
der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV, SR 101) übereinstimmt kann Privaten die Bezahlung von
Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihnen die nötigen
Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint.
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind zu stellen, bevor
der Endentscheid ergeht; nach Eröffnung des Endentscheids kommt nur noch ein
Gesuch um nachträglichen Kostenerlass infrage (Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 61). Die Möglichkeit, um einen
Kostenerlass nachzusuchen, ist daher grundsätzlich subsidiär zur Möglichkeit,
die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen, womit es unzulässig ist, ein
versäumtes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. ein versäumtes
diesbezügliches Rechtsmittel dadurch zu kompensieren, dass nachträglich ein
Erlassgesuch gestellt wird. Wurde im ursprünglichen Verfahren kein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gestellt, kommt ein späterer Erlass der
Gerichtskosten somit nur bei Nachweis in Betracht, dass die Bedürftigkeit erst
nach der Entscheidfällung eingetreten ist oder dass sich die finanziellen
Verhältnisse seither verschlechtert haben (statt vieler VGr, 13. März 2026,
KE.2026.00005, E. 2.1).
2.2
Der Gesuchsteller
ersuchte das Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2025.00640 nicht um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung. Ein Erlass der ihm mit Urteil vom 21. April
2026 auferlegten Gerichtskosten käme deshalb nach dem Gesagten nur dann
infrage, wenn er nachweisen würde, dass seine Bedürftigkeit erst nach der
Entscheidfällung eingetreten ist oder sich seine finanziellen Verhältnisse erst
seither verschlechtert haben. Der Gesuchsteller macht mit Eingabe vom 13. Juli
2026 geltend, mit dem Bezug einer AHV-Rente und von Sozialhilfe sei ihm die
Bezahlung der Gerichtskosten nicht möglich. Da kein Kostenvorschuss verlangt
worden sei, sei er davon ausgegangen, dass das Verfahren für ihn nicht
kostenpflichtig sei. Den Nachweis der Verschlechterung seiner finanziellen
Verhältnisse seit dem Urteil vom 21. April 2026 bleibt er damit aber
schuldig; eine "Nachfrist" für die Einreichung allfälliger Belege war
ihm rechtsprechungsgemäss nicht einzuräumen (VGr, 26. Juni 2026,
KE.2026.00020, E. 2.2). Ferner sind keine Umstände ersichtlich, die eine
(ausnahmsweise) Gutheissung aus Billigkeitsgründen rechtfertigen würden. Die
geltend gemachte prekäre finanzielle Lage des Gesuchstellers stellt für sich
allein keinen solchen Grund dar.
3.
Das
Kostenerlassgesuch ist somit abzuweisen.
4.
Im Hinblick
auf die ungewisse Einbringlichkeit der Forderung der Gerichtskasse aus dem
Verfahren VB.2025.00640 ist sie an das Obergericht des Kantons Zürich
(Zentrales Inkasso) abzutreten. Es wird am Obergericht sein, den fraglichen
Betrag einzutreiben. Der Gesuchsteller wird somit das Obergericht zu gegebener
Zeit um Stundung oder Ratenzahlung der Forderung ersuchen können. Weitere
Ausführungen zu seinem diesbezüglichen Eventualgesuch erübrigen sich damit.
5.
Die Kosten des vorliegenden
Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.
Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen
Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ausdrücklich
ausgeschlossen (Art. 83 lit. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG]). Darunter fallen auch Entscheide über den Erlass von
Gerichtskosten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss steht nur zur Verfügung, wenn die Verletzung
verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt wird (; vgl.
BGr, 24. November 2025, 9D_22/2025, E. 3.1; 23. September 2024,
9D_13/2024, E. 2).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Das Gesuch um Kostenerlass wird
abgewiesen.
2.
Die Forderung der Gerichtskasse
aus dem Verfahren VB.2025.00640 wird an das Obergericht des Kantons Zürich
(Zentrales Inkasso) abgetreten.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 35.--
Zustellkosten,
Fr. 335.--
Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Kasse des Verwaltungsgerichts, unter Hinweis auf
Dispositivziffer 2.
Referenzen
Bestimmungsliste
- KE.2026.00023Nachträglicher Erlass von Gerichtskosten