1C_225/2025

Bundesgericht

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Unterirdische Parkierungsanlage in Grünzone

25. August

Sachverhalt Die Stadt Maienfeld leitete für den Kaufhausplatz und den Schlossbungert eine Quartierplanung zur Regelung einer im Generellen Erschliessungsplan vorgesehenen öffentlichen unterirdischen Parkierungsanlage ein. Die betroffene Parzelle liegt oberirdisch grösstenteils in der Grünzone, deren Hochbauten weitgehend untersagt sind. Erwägungen • Der Untergrund wird grundsätzlich von der Nutzungsplanung erfasst; eine Zone darf oberirdisch Freihaltung und unterirdisch eine andere, standort- und bodenunabhängige Bautätigkeit vorsehen. Die Maienfelder Grünzone ist deshalb im betroffenen Bereich als eingeschränkte Bauzone zu qualifizieren. • Da die Fläche im Siedlungsgebiet liegt, von Bauzonen umschlossen ist und der unterirdische Parkhausbau ausdrücklich der Grundordnung entspricht, findet das Recht über Bauten ausserhalb der Bauzonen keine Anwendung; eine Bundesaufgabe liegt nicht vor. Entscheid Die Beschwerde wurde abgewiesen; auf die Verbandsbeschwerde wurde mangels Legitimation nicht eingetreten, die übrigen Beschwerden wurden abgewiesen.
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