4A_645/2025

Bundesgericht

Schiedsgerichtsbarkeit

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Anspruch auf rechtliches Gehör, Gleichbehandlungsgrundsatz, Ordre public

21. Juli

Sachverhalt Ein Rechtsanwalt und seine Kanzlei verlangten von zwei liechtensteinischen Trustees Entschädigungen für trust- und nachlassbezogene Leistungen. Das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich hiess einen Teilbetrag gut und wies die übrigen Begehren ab; dagegen erhoben die Kläger Beschwerde in Zivilsachen. Erwägungen • Die nachträglich aufgefundene Mandatsvereinbarung begründet keinen zulässigen Beschwerdegrund nach Art. 190 Abs. 2 IPRG; zudem wurde nicht hinreichend dargelegt, weshalb sie im Schiedsverfahren unverschuldet nicht eingereicht werden konnte. • Die als Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Gleichbehandlung und des Ordre public bezeichneten Rügen zielten tatsächlich auf die Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes, die Beweiswürdigung und die materielle Behandlung gegnerischer Einwände; solche Kritik ist im Schiedsbeschwerdeverfahren unzulässig. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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