4A_645/2025
Bundesgericht
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Anspruch auf rechtliches Gehör, Gleichbehandlungsgrundsatz, Ordre public
21. Juli
Sachverhalt
Ein Rechtsanwalt und seine Kanzlei verlangten von zwei liechtensteinischen Trustees Entschädigungen für trust- und nachlassbezogene Leistungen. Das Schiedsgericht mit Sitz in Zürich hiess einen Teilbetrag gut und wies die übrigen Begehren ab; dagegen erhoben die Kläger Beschwerde in Zivilsachen.
Erwägungen
• Die nachträglich aufgefundene Mandatsvereinbarung begründet keinen zulässigen Beschwerdegrund nach Art. 190 Abs. 2 IPRG; zudem wurde nicht hinreichend dargelegt, weshalb sie im Schiedsverfahren unverschuldet nicht eingereicht werden konnte.
• Die als Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Gleichbehandlung und des Ordre public bezeichneten Rügen zielten tatsächlich auf die Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes, die Beweiswürdigung und die materielle Behandlung gegnerischer Einwände; solche Kritik ist im Schiedsbeschwerdeverfahren unzulässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.