IV.2025.00771
ZH Sozialversicherungsgericht
Rentenanspruch bei chronischem Schmerzsyndrom
Veröffentlicht am 4. Oktober
Entschieden am 5. Mai
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2025.00771
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil
vom
5.
Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin
Dr.
Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
Die 1971 geborene
X.___
,
ohne Ausbildung und Mutter von drei erwachsenen Kindern, war bis zum 29. Juni 2015 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit, Urk. 6/11/12) mit einem Pensum von 60 % als Montagemitarbeiterin bei der
Y.___
in
Z.___
tätig (Urk. 6/73/3, Urk. 6/7). Am 13. November 2015 meldete sie sich unter Hin
weis auf ein Weichteilrheuma sowie eine Fibromyalgie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, informierte die Ver
sicherte am 15. Februar 2018 darüber, dass Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form von Arbeitsvermittlung Plus durch die
A.___
vom 31. Januar bis 30. Juni 2018 gewährt werde (Urk. 6/76). Am 23. April 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Kosten für ein Arbeits
training vom 6. April bis 5. Oktober 2018 übernommen würden (Urk. 6/81). Am 12. Februar 2019 informierte die IV-Stelle die Versicherte mit Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands über den Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 6/103).
Nach weiteren Abklärungen und Einholen einer Expertise bei der
C.___
(vom 3
1.
Januar 2020,
Urk.
7/157) sowie einer
Verlaufsexpertise
(
vom 28. April
2022, Urk. 6/211
) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten m
it Verfügung vom
12. Januar 2023
(
Urk.
6/219)
ab. Die dagegen
von der Versicherten
erhobene Beschwerde
hiess das Sozial
versicherungs
gericht mit Urteil vom 2
9.
September 2023 (
Urk.
6/224;
Prozess Nr. IV.2023.00049) insofern gut, als dass es die Verfügung vom 1
2.
Januar 2023 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückwies.
1.2
Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere medizinischen Abklärungen vor
und holte bei der
D.___
ein polydisziplinäres Gutachten
ein
(Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie; Expertise vom 1
9.
November 202
4
[
Urk.
6/293/1-82
]
). Mit Vorbescheid vom
9.
Dezember 2024 (
Urk.
6/296) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungs
begehrens in Aussicht, wogegen letztere am 1
0.
Januar 2025 (
Urk.
6/300) Ein
wand erhob
. Am 2
5.
Juni 2025
(
Urk.
6/315)
beantworteten
die Gutachter der
D.___
die Rückfrage der IV-Stelle vom
3.
Juni 2025 (
Urk.
6/308/1-2), wozu die Versicherte am 2
5.
Juli 2025 (
Urk.
6/320)
Stellung
nahm. Mit Verfügung vom 1
5.
Oktober 2025 (
Urk.
2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab.
2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1
4.
November 2025 Beschwerde (
Urk.
1) und beantragte, dass die Verfügung vom 1
5.
Oktober 2025 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen (insbesondere Einholung eines neuen externen
bidisziplinären
(Ober)Gutachtens [rheumatologisch und psychiatrisch] bei einer bisher nicht involvierten Gutachterstelle und Durchführung einer Haushalts
abklärung vor Ort) und zur neuen Verfügung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom
5.
Januar 2026 (
Urk.
5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer
in
am 1
3.
Januar 2026
(
Urk.
7)
zur Kennt
nis gebracht wurde.
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden
versicherung (IVV) in Kraft getreten.
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202
2.
Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember
2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten
anspruch entstanden ist.
Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die anwendbaren Gesetzesbestimmungen nachfolgend in der bis 3
1.
Dezember
2021 gültig gewesenen Fassung zitiert werden.
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über
windbar ist ().
1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von sowie Art. 3 Abs. 1 und setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest
ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E.
2.1, 130 V 396
E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank
heit
ist jedoch nicht ohne W
eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar
beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2,
1
43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E.
3.7, 13
9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. ).
1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art.
28
Abs.
1 IVG Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes
tens 40 % arbeitsunfähig (
Art.
6 ATSG) gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (
Art.
8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier
telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (
Art.
28
Abs.
2 IVG).
1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss
folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis
; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1
).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (
Urk.
2) damit, dass gemäss dem
D.___
-Gutachten in der
bisherigen
Tätigkeit als Mit
arbeiterin Montage
mindestens
seit November 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100
%
bestehe,
eine angepasste
Tätigkeit
der Beschwerdeführerin indes zu 80
%
zumutbar sei.
Zu vermeiden seien sitzende Tätigkeit
en
ohne die Möglichkeit zu wiederkehrenden Positionswechsel
n
, ohne repetitives Bücken/Aufrichten, ohne repetitives Anheben/Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Kälte-/Zugluft
exposition
und
ohne
Möglichkeit zu immer wiederkehrenden Pausen (beispielsweise Arbeiten im Akkord).
Die Beschwerdeführerin sei als zu 60
%
im Erwerbsbereich und zu 40
%
im Haushaltbereich zu qualifizieren. Eine
Haushalts
abklärung
sei nicht durchgeführt worden, da für einen Invaliditätsgrad von mindestens 40
%
eine Einschränkung im Haushaltbereich von zirka 60
%
vor
liegen müss
t
e, was vorliegend unwahrscheinlich sei. Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17
%
(S. 1 f.).
2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (
Urk.
1),
dass gemäss
dem
Urteil des Sozialversicherungsgerichts
vom 2
9.
September 2023
die
D.___
-Experten
insbesondere in somatischer Sicht den gesamten Verlauf der Arbeits
unfähigkeit für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit vom 2
9.
Juni 2015 bis zum aktuellen Zeitpunkt und für die Zukunft hätten beurteilen müssen. In Ver
letzung der gesetzlichen Untersuchungspflicht erfülle das
D.___
-Gutachten die gerichtlichen Vorgaben nicht. Der rheumatologische Expert
e
habe zwar betreffend die bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt, die Frage nach dem
diesbezüglichen
zeitlichen Verlauf sei indes unbeantwortet geblieben
und
er
habe lediglich darauf verwiesen, dass diese Einschätzung spätestens ab November 2023 gelte. Ebenso
wenig sei der Verlauf der Arbeits
fähigkeit in angepasster Tätigkeit bestimmt worden, nachdem der Sach
verständige eine 80%ige Arbeitsfähigkeit lediglich ab November 2023 festgestellt habe
. Da gemäss dem Urteil vom 2
9.
September 2023 nicht auf die Beurteilung der behandelnden Rheumatologin abgestellt werden dürfe, sei zur Frage des Ver
laufs der Arbeitsfähigkeit in
angestammter
und in einer angepassten Tätigkeit ein weiteres rheumatologisches Gutachten einzuholen.
Dass für die bisherige Tätigkeit seit 2
9.
Juni 2015 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bestehe,
könne angesichts der Umschreibung des Belastungs
profils sinngemäss auch dem
D.___
-Gutachten entnommen werden. Der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit seit Jahren dauerhaft nicht mehr zumutbar und
es sei
ihr nach rechtsgenügend durchgeführter Abklärung
der
Leistungsfähigkeit
im Erwerbs
-
und im Haushaltbereich spätestens ab Juni
2016 eine IV-Rente zuzusprechen
(S. 3 f
f
.
Ziff.
6 f
f
.
). Die Frage nach dem zeit
lichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei entgegen der Auffassung der Gutachter keine objektiv unlösbare Aufgabe, vielmehr hätten sie diese Frage nur deshalb nicht in ihrem Sinne
schlüssig beantworten können, da sich ihre Beurteilung nicht mit den davon abweichenden früheren echtzeitlichen Beurteilungen in Ein
klang habe bringen lassen
(
S. 13 f.
Ziff.
26
ff.
).
Im Weiteren
habe
die Beschwerdegegnerin unzulässigerweise auf die Durch
führung einer Haushaltsabklärung verzichtet. Gemäss dem rheumatologischen
D.___
-Gutachten bestehe
bereits für leichte Tätigkeiten eine Einschränkung von 20
%
, weshalb es wahrscheinlich sei, dass sie für die überwiegend mittelschweren bis schweren Tätigkeiten im Haushalt massgeblich eingeschränkt sei, was sich auf den gesamten Invaliditätsgrad auswirke
(S. 8 f.
Ziff.
13
f.
).
Die Beschwerdeführer
i
n machte
ferner
geltend, es sei nicht plausib
el
, wenn im
D.___
-Gutachten der Rheumatolog
e
und der Psychiater plötzlich die Rollen tauschen würden und nunmehr aus zur Hauptsache gleichen Gründen (erhöhte Ermüdbarkeit/vermehrter Pausenbedarf) kein psychiatrischer Befund, dafür aber ein rheumatologischer Befund vorliegen solle. Das Zusammenspiel
dieser
Fach
bereiche bedürfe zwingend einer neuen
Begutachtung inklusive Beurteilung der gesamthaften Arbeitsfähigkeit in einem wirklichen Konsens beider Fachbereiche über die ganze Dauer seit 2
9.
Juni 2015 (S. 7
Ziff.
15).
Im Zusammenhang mit dem psychiatrischen
D.___
-Gutachten
rügte
die Beschwerdeführerin
eine fehlerhafte Prüfung der Affektivität
, eine vor
eingenommene Haltung
und
nicht korrekte
Aktenwürdigung
des
psychiatrischen
Gutachters
sowie nicht gelöste Widersprüche zum
früheren
Gutachten der
C.___
betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit
(S. 9 ff.
Ziff.
21
ff
.). Der psychiatrische Experte sei zudem von einem nicht authentischen Beschwerdevortrag der Beschwerde
führerin ausgegangen, wobei zwecks Über
prüfung der Resultate der von ihm durchgeführten
Beschwerde
n
validierungs
verfahren
sämtliche Unterlagen zu den zusätzlich
durch
geführten Unter
suchungen (insbesondere
Beck’sches
Depressionsinventar, TOMM, SRSI, Freiburger Persönlichkeitsinventar, Mini-ICF-APP) durch das Sozial
versicherungsgericht beizuziehen seien (S. 8
f.
Ziff.
17
ff.
).
Nach dem Gesagten sei die Sache zwecks Klärung der Widersprüche und Vervoll
ständigung der Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 15
Ziff.
32).
2.3
Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Beschwerdeantwort (
Urk.
5) auf die Stellungnahme des
E.___
vom
5.
September 2025
hin
, wonach auch in der Zeit vor November 2023 mit überwiegender Wahr
scheinlichkeit keine rentenbegründende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen sei.
3.
3.1
3.1.1
Die
D.___
-
Gutachter
Dr.
med.
F.___
, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Allergologie und klinische Immunologie,
Dr.
med.
G.___
, Facharzt für Rheumatologie sowie für Allgemeine Innere Medizin,
Dr.
med.
H.___
, Fachärztin für Neurologie,
und
Dr.
med.
I.___
, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie,
nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 1
9.
November 2024 (
Urk.
6/293/1-11) folgende Diagnosen (S. 5 f.):
-
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
-
generalisiertes und chronifiziertes Weichteilschmerzsyndrom (
fibro
m
y
algiform
, nicht inflammatorischer Genese
)
-
therapierefraktäre
Coccygodynie
-
rezidivierendes
lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom mit/bei beginnender degenerativer Diskopathie L5/S1, rechtsbetonter
Diskus
protrusion
sowie gering ausgeprägte
n Spondylarthrosen L5/S1 (MRT 28.11.2023)
-
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Status nach pulmonaler Tuberkulose, wahrscheinlich 1973
-
Dyslipidämie
-
Lebersteatose
-
a
ktenanamnestisch Vitamin D-Mangel
-
Adipositas Grad II, BMI 35.5
kg/m
2
-
allgemeine
Bandlaxität
-
Migräne ohne Aura
-
Spannungskopfschmerz
-
Verdacht auf allenfalls sehr dezentes Karpaltunnelsyndrom
beidseits
-
psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch
(ICD-10 F17.2)
Die Experten führten aus, dass die
Beschwerdenschilderung
der Beschwerde
führerin in der psychiatrischen Begutachtung vage geblieben sei. In zwei
Beschwerde
n
validierungsverfahren
habe sie signifikant schlecht abgeschnitten, so dass von einem nicht authentischen
Beschwerdenvortrag
ausgegangen werden müsse. Dies habe auch dem Eindruck entsprochen, den die Beschwerdeführerin in der Untersuchung hinterlassen habe. Aus rheumatologischer Sicht sei die
präsentierte
Schmerzsymptomatik
nachvollziehbar, wobei sich keine Hinweise auf eine extrasomatische Schmerzamplifikation ergeben hätten. Das Fehlen von wesentlichen Funktionseinbussen lasse sich möglicherweise dadurch erklären, dass die Beschwerdeführerin tendenziell eine allgemeine
Bandlaxität
aufweise und von der Entwicklung fortschreitender degenerativer Arthropathien
bislang
verschont geblieben sei. Die Kopfschmerz-Symptomatik lasse sich neurologisch einordnen, wobei sich gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätenniveaus auf allen vergleichbaren Lebensbereich
e
n in moderatem Ausmass ergeben würden (S. 5).
In der angestammten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der rheuma
tologischen Erkrankungen aufgehoben.
Dies gelte spätestens ab November 2023 (Exazerbation der
Coccygodynie
).
In einer angepassten Tätigkeit liege
wegen
der rheumatologischen Beschwerden eine quantitative Einschränkung von 20
%
vor. Dabei seien sitzende Tätigkeiten ohne Möglichkeit zu wiederkehrenden Positions
wechsel
n
, mit repetitive
m
Bücken/Aufrichten, mit repetitivem Heben/Tragen von Lasten über 10 kg, mit Arbeiten unter dauernder K
ä
lte
-
/Zugl
uft
exposition und ohne die Möglichkeit zu wiederkehrenden Pausen (beispielsweise Akkordarbeit) zu vermeiden.
Die 20%ige Einschränkung beruhe auf der Notwendigkeit zu ver
mehrten Arbeitspausen und Positionswechseln
(S. 6 f
f.
).
Die 80%ige Arbeits
fähigkeit gelte ab November 2023
(Exazerbation der
Coccygodynie
)
.
Allfällige Einschränkungen betreffend Haushaltstätigkeiten könnten aus medizinischer Sicht aufgrund fehlender Kenntnisse der tatsächlichen Haushalts
verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden. Eine entsprechende Beurteilung könne abschliessend nur im Rahmen einer Haushaltsabklärung vor Ort erfolgen (S. 9).
3.
1.
2
Dr.
G.___
führte in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 2
2.
Oktober 2024 (
Urk.
6/293/1-82
S. 4
2
ff.)
aus,
dass im Vordergrund der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden ein generalisiertes Weichteil
schmerzsy
ndrom
stehe.
Dieses S
yndrom imponiere
fibromyalgiform
mit einer aktenanamnestisch dokumentierten
Coccygodynie
und bislang ohne Hinweise auf eine inflammatorische Genese
, und habe keine
Funktions- oder Bewegungs
einbussen der peripheren Gelenke und am Achsengelenk. Im Weiteren bestehe zumindest aktenanamnestisch ein rezidiv
i
erendes
zerviko
-
und
lumbospondylo
genes
Schmerzsyndrom, bislang magnettomografisch ohne Hin
weise auf eine inflammatorische Grunderkrankung, aber mit Zeichen von geringen degenerativen Veränderungen
an der unteren Lendenwirbelsäule (LWS). Aktuell bestünden milde
spondylogene
Schmerzsyndrome an der Halswirbelsäule
(HWS)
und LWS, ohne Hinweise auf eine radikuläre Kompression. Die Anamnese und
die klinischen Untersuchungsbefunde sprächen gegen ein Syndrom des engen Spinalkanals, sowohl auf Höhe der
HWS als
auch
der
LWS. Die funktionelle Kapazität der peripheren Gelenke
und
des Achsenskeletts sei erhalten, wobei einige Befunde auf eine Neigung zur allgemeine
n
Bandlaxität
hinweisen würden, was aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 52).
Es bestehe eine leichtgradige Einschränkung der Leistungsfähigkeit infolge des chronischen Schmerzsyndroms und der dadurch bedingten Reduktion der körper
lichen Ak
tivität sowie eine leichte Reduktion der Belastbarkeit des Achsenskeletts. Für die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Montage sei die Beschwerdeführerin nicht mehr einsetzbar, zumal diese Arbeitstätigkeit mit monotonen und repetitiven sowie ergonomisch ungünstigen (vor allem sitzenden) Arbeitsbelastungen
ausgeführt werde. Längeres Sitzen sei infolge der aus
geprägten therapierefraktären
Coccygodynie
und der Neigung zu vermehrten Rückenbeschwerden in monotonen Positionen nicht mehr möglich.
Eine
angepasste Tätigkeit
sei
i
m
Umfang von 8.5 Stunden pro Tag
zumutbar
mit einer zusätzlichen rheumatologisch begründbaren Leistungsminderung von 20
%
.
Diese
sei durch die Notwendigkeit vermehrter Arbeitspausen sowie Positions
wechsel
n
begründet. Diese Einschätzung gelte spätestens ab November 2023 und
ent
spreche für eine angepasste Tätigkeit im Wesentlichen derjenigen der Begut
achtung durch die
J.___
, wobei es im Vergleich
z
u
r
letz
teren zu einer Ver
schlechterung des Gesundheitszustands (Auftreten einer subacrom
i
alen
Impingementsymptomatik
mit
Supraspinatustend
in
opathie
rechts am
5.
Mai
2022, Zunahme der lumbalen Rückensch
merzen mit Exazerbation der
Coccygodynie
[
Untersuchung vom 2
8.
November 2023
in der
K.___
Klinik
]
) gekommen sei. Diese Läsionen hätten insbesondere eine Auswirkung auf die bisherige Tätigkeit in der Montage (S. 53)
.
Der
rheumatologische
Gutachter
hielt fest
, dass sich trotz auffälliger
Beschwerdenvalidierung
gemäss psychiatrischem Gutachten keine
Änderung
der rheumatologischen Beurteilung ergebe (S. 53).
Im Rahmen einer beruflichen
Reintegration seien sitzende Tätigkeiten ohne Möglichkeit zu wiederkehrenden Positionswechsel
n
, mit repetitive
m
Bücken/Aufrichten, mit repetitivem Heben/Tragen von Lasten über 10 kg, mit dauernder Kälte-/Zugluftexposition und ohne Möglichkeit zu wiederkehrenden Pausen (beispielsweise Akkordarbeit) zu vermeiden (S. 56).
3.
1.
3
Dr.
I.___
führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 2
8.
Oktober 2024
(
Urk.
6/293/1-82 S. 71 ff.)
aus,
die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des
Beck’schen
Depressionsinventar
s
einen Wert erzielt, welcher für eine mittel
gradige depressive Symptomatik spreche. Das Ergebnis sei allerdings aufgrund der Auffälligkeiten bei der
Beschwerdenvalidierung
nicht verwertbar
. Hinzu
komme, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung keinen depressiven Eindruck hinterlassen habe. Im Zusammenhang mit dem
«
Test
of
Memory
Malingering
»
(TOMM) habe sich ein Wert ergeben, der für das ziel
gerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik spreche (S. 77). Gemäss dem
«Self-Report Symptom
Inventory
»
(
SRSI
)
bestehe ein faktischer Beweis einer nicht authentischen
Beschwerde
n
schilderung
. Beim Freiburger Persönlichkeitsinventar hätten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Störung der Primärpersönlichkeit vorgelegen (S. 78).
Zusammenfassend sei d
ie
Beschwerde
n
schilderung
der Beschwerdeführerin
anlässlich
der psychiatrischen Begutachtung vage geblieben
, wobei sie
bei
zwei
Beschwerde
n
validierungs
verfahren
signifikant schlecht abgeschnitten
habe. Entsprechend sei
von einem nicht authentischen
Beschwerdenvortrag
auszugehen, was
auch dem Eindruck entsprochen
habe
, den
sie
in der Untersuchung hinterlassen habe
(S. 79)
.
Im Gutachten der
J.___
vom
4.
Februar 202
0
sei von einer Depression und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren die Rede gewesen, wobei gleichwohl keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei. Der letztgenannte Punkt werde geteilt; der erstgenannte nicht, da die genannten Diagnosen aktuell nicht hätten verifiziert werden können. Hinsichtlich der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren fehle es an
den vorausgesetzten
psychischen Faktoren.
Auch die
von den Experten der
J.___
am 2
8.
April 2022 genannten psychiatrischen Diagnosen
seien aktuell nicht nachvollziehbar
, wobei es damals
unter anderem
auch an einer
Beschwerdenvalidierung
gefehlt habe (S. 79).
B
ei der Beschwerdeführerin
liege
keine psychische Erkrankung im engeren Sinne vor, weshalb
aktuell
auch keine
psychiatrischen Gründe gegen eine Teilnahme am Erwerbserleben
sprächen
. In Anlehnung an das Mini-ICF-APP
seien die Fähigkeit zur
Anpassung
an
Regeln
/Routinen und
zur Planung/Strukturierung von Aufgaben
, die
Flexibilität und Umstellungsfähigkeit,
die
Fähigkeit zur An
wendung fachlicher Kompetenzen,
die
Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit,
die
Durchhalte
- und
Selbstbehauptungsfähigkeit,
die
Kontaktfähigkeit zu Dritten,
die
Gruppenfähigkeit,
die
Fähigkeit zu familiären/intimen Beziehungen
und
zu Spontanaktivitäten,
die
Fähigkeit zur Selbstpflege
sowie die
Verkehrsfähigkeit
nicht beeinträchtigt
(S. 80).
In der bisherigen und in einer angepassten
Tätigkeit
bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung bestanden (S. 80 f.).
3.1.4
Gemäss dem
neurologischen Teilgutachten
von
Dr.
H.___
vom 2
8.
Oktober 2024 (
Urk.
6/293/1-82
S. 59 ff.)
liegt
in der bisherigen Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit
vor und es konnte
auch rückwirkend aus neurologischer Sicht keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründet werden (S.
67 f.).
3.1.5
Dr.
F.___
verneinte in ihrer
internistischen Teilexpertise vom 3
0.
Oktober 2024 (
Urk.
6/293/1-82
S. 30 ff.)
das Vorliegen von
internistische
n
Diagnosen mit Aus
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und attestierte in jeglicher Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100
%
(S. 37 f.).
3.2
In
ihrer
Stellungnahme
vom 2
5.
Juni 2025 (
Urk.
6/315)
führten
der psychiatrische und der rheumatologische Gutachter
Dres
.
I.___
und
L.___
aus, dass im Ver
lauf eine klar umschriebene psychiatrische Störung mit krankheitswertiger Symptomatik
und nachvollziehbarer Relevanz für die Arbeitsfähigkeit über längere Zeit nicht dokumentiert worden sei. Die diagnostische Bezeichnung einer rezidivierenden depressiven Störung oder Angststörung h
abe
zwar Eingang in einige ärztliche Berichte gefunden, diese Einschätzungen hätten indes weder auf strukturierten klinischen Interviews noch auf dokumentierten psycho
patho
logischen Befunden
basiert
, welche den diagnostischen Anforderungen nach ICD-10 genügt hätten
(S. 1). Im aktuellen Gutachten seien keine der zuvor genannten Diagnosen bestätigt worden und es hätten sich aufgrund zweier standardisierter
Beschwerde
n
validierungstests
Hinweise auf eine nicht
authentische Symptom
beschreibung ergeben (S. 2).
Im Zeitraum von Juni 2015 bis Ende 2019 habe die eingeschränkte Arbeits
fähig
keit ausschliesslich auf somatischen Beschwerdeschilderungen
beruht
. Es hätten sich zwar Hinweise auf eine depressive Entwicklung im Kontext von chronischen Schmerzen gefunden, es habe
aber
an einer klaren psychiatrischen
Krankheits
entität
mit relevanter funktioneller Beeinträchtigung gefehlt.
Die Beschwerde
führerin habe in dieser Zeit verschiedene medizinische und rehabilitative Mass
nahmen wahrgenommen, eine anhaltende Einschränkung habe sich in diesen Kontexten aus psychiatrischer Sicht
jedoch
nicht begründen lassen. Vielmehr sei durchgehend betont worden, dass eine psychische Sympto
matik im Hintergrund stehe oder sekundär ersch
ei
ne (S. 2).
Im Gutachten der
J.___
vom
4.
Februar 2020 sei zwar unter anderem eine leichte depressive Episode und eine chronische Schmerzstörung erwähnt worden, wobei aber eine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit explizit ver
neint worden sei. Im Rahmen des Verlaufsgutachtens der
J.___
vom 2
8.
April 2022 sei
dann
eine depressive Symptomatik und eine Panikstörung diagnostiziert und eine Leistungseinschränkung von 20
%
festgestellt worden
.
Diese Einschätzung sei
aber auf Grundlage der subjektiven Angabe
n
der Beschwerdeführerin ohne ausreichende
Beschwerde
n
validierung
erfolgt und habe im Rahmen der aktuellen Beurteilung nicht bestätigt werden können. Vielmehr habe sich aktuell ein psychopathologischer Befund ohne substanzielle Auffällig
keiten gezeigt. Es hätten sich keine affektive Affektverflachung, keine kognitive Leistungseinbussen und kein auf eine Angsterkrankung hinweisendes Vermeidungsverhalten verifiziert werden können. Die Interaktion sei unauffällig, die
affektive
R
esonanz erhalten, das Denken geor
dnet und realitätsgerecht und die Motivation zur Mitarbeit betont
gewesen
. Im Weiteren hätten auch keine objekt
i
vierbaren Beeinträchtigungen im
Rahmen des
Mini-ICF-APP festgestellt werden können und die formale Leistungsfähigkeit sei insbesondere bezüglich Konzentration, Auffassung, Urteilsfähigkeit, soziale Interaktion, Eigenantrieb und Selbstversorgung uneingeschränkt gewesen. In zwei
Beschwerdenvalidierungs
tests
hätten sich
Hinweise auf eine nicht
authentische Symptombeschreibung
gezeigt
.
Im Zeitpunkt der Begutachtung habe
k
e
ine psychiatrische Diagnose mit
Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können (S. 2).
Vor diesem Hintergrund
sei aus psychiatrischer Sicht festzuhalten, dass seit
dem
2
9.
Juni 2015 weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine psychiatrisch begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Die teilweise ärztlich attestierten depressiven und ängstlichen Symptome seien retrospektiv als unspezifisch, situativ oder sekundär zu wer
t
en
, wobei sich daraus keine relevante funktionelle Beeinträchtigung ableiten lasse
. Auch die zwischenzeitlich
postulierte
20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit für an
gepasste Tätigkeiten sei durch die aktuelle psychiatrische Begutachtung nicht bestätigt worden.
Der
gesamte bisherige Verlauf
lasse deshalb
aus psychiatrischer Perspektive auf eine durchgehend uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit schliessen (S. 3).
U
nter somatischen Gesichtspunkten lasse
sich
eine genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit
de
m
2
9.
Juni 2015
gestützt auf die zur Verfügung gestellte Dokumentation
nicht vornehmen
. Es bestünden zu viele Inkonsistenzen und divergierende Einschätzungen und
es seien keine
objektive
n
Untersuchungs
befunde mit standardisierten Angaben von Umfangmassen, Bewegungsumfängen
etc.
vorhanden
. Ebenso würde es an versicherungsmedizinisch nachvollziehbaren Bewertungen der konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin fehlen.
Entsprechend
gelinge es
in
retrospektiver Hinsicht nicht, eine genaue
,
versicherungs
medizinisch nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der letzten zehn Jahre
vorzunehmen
(S. 3).
4.
4.1
Zwischen
den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die Aus
übung
ihrer bisherigen Tätigkeit seit mindestens November 2023 nicht mehr zumutbar ist (
Urk.
2 S. 1).
Strittig ist demgegenüber der Umfang der Arbeits
fähigkeit in angestammte
r
Tätigkeit vor November 2023
, wobei die Beschwerde
führerin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2015 ausgeht (
Urk.
1 S. 5
Ziff.
10). Im Weiteren
sind sich die Parteien uneinig
, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist: Während nach Auffassung der Beschwerdegegnerin eine Arbeitsfähigkeit von 80
%
besteht (
Urk.
2 S. 2), geht die Beschwerdeführerin von einer wesentlich tieferen Arbeits
fähigkeit aus.
4.2
Das internistische
und
das
neurologische Teilgutachten
der
Dres
.
F.___
und
H.___
wurden vo
n der
Beschwerdeführer
in
nicht explizit in Frage gestellt und es drängen sich weder aufgrund der übrigen medizinischen Akten noch im Lichte der bundesgerichtlichen Anforderungen an einen beweiswertigen ärztlichen Bericht (vgl. E. 1.
5
) Zweifel an den Schlussfolgerungen der genannten Expertinnen auf. Entsprechend ist
unter internistischen und neurologischen Gesichtspunkten
mangels Einschränkungen der Leistungsfähigkeit de
r
Beschwerdeführer
in
von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen (Urk.
6/293/1-82
S. 37
f
f.
,
S. 67 f.).
4.
3
4.
3
.1
D
as rheumatologische Teilgutachten von
Dr.
G.___
vom 2
2.
Oktober 2024
und d
ie psychiatrische Teilexpertise von Dr.
I.___
vom
2
8.
Oktober 2024
inklusive
deren
Stellungnahme vom 2
5.
Juni 2025
(vgl. E. 3.
1.2
-3
und E. 3.2
) entsprechen den
praxisgemässen
Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So sind sie für die streitigen Belange umfassend, geben sie doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit de
r
Beschwerdeführer
in
. Sie beruhen sodann auf den notwendigen
rheumatologischen und
psychiatrischen Untersuchungen. D
ie
Gutachter berück
sichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander
(
Urk.
6/293/1-82
S.
48, S. 52 ff., S. 7
3
, S. 78 f.
;
Urk.
6/
3
15 S.
2
)
. Die Expertisen wurden sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich
die
Gutachter zur Krankheitsentwicklung
äusserten
und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (
Urk. 6/293/1-82
S.
43 ff., S 52 f., S. 54, S. 72 in Verbindung mit S. 13 ff.,
Urk.
6/315 S. 2 f.
).
Sie kommentierten insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigten diese in ein
leuchtender Weise
(
Urk. 6/293/1-82
S. 79
;
Urk.
6/315 S. 2 f.)
.
Schliesslich
leuchten die Expertisen in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.
4.
3
.2
In diesem Sinne ging Dr.
G.___
aus rheumatologischer Sicht
in angestammter Tätigkeit
unter Hinweis auf die mit der
Coccygodynie
zusammen
hängenden Neigung zu vermehrten Rückenbeschwerden in monotonen Positionen
nachvollziehbar
von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit November 2023 aus
. In einer angepassten Tätigkeit attestierte
er mit Verweis
auf eine
leichtgradige Einschränkung der Leistungsfähigkeit infolge des chronischen Schmerzsyndroms und der dadurch bedingten Reduktion der körperlichen Aktivität sowie eine
r
leichte
n
Reduktion der Belastbarkeit des Achsenskeletts
eine
Arbeitsfähigkeit von 80
%
(
Urk. 6/293/1-82
S. 5
3 f.
, S. 56).
De
m
Hinweis der Beschwerdeführerin, der rheumatologische Experte habe die Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor November 2023 nicht beantwortet
(
Urk.
1 S. 4
Ziff.
8
, S. 14
Ziff.
29
)
,
kann in dieser Form nicht gefolgt werden
.
Dr.
G.___
setzte sich am 2
5.
Juni 2025
explizit
mit
dieser
Frage auseinander und
legte eingehend
dar, dass
der Umfang der
Arbeitsfähigkeit auf
grund der
diesbezüglich
divergierenden Einschätzungen
und Inkonsistenzen
in den echtzeitlichen Berichten für die Zeit vor November 2023
nicht
angemessen
ermittelt werden
kann
(
Urk.
6/315 S. 3).
In diesem Zusammenhang ist darauf hin
zuweisen, dass es generell schwierig ist,
rückwirkend und überdies für einen weit zurückliegenden Zeitraum die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 6.2).
Eine wie von der Beschwerdeführerin beantragte Rückweisung an die Beschwerde
gegnerin zwecks Einholung eines neuen rheumatologischen Gutachtens
(vgl.
Urk.
1 S. 5
Ziff.
10)
würde nichts daran ändern, da
dabei
zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit vor November 2023 ebenfalls auf die
bereits
Dr.
G.___
vor
liegenden echtzeitlichen Berichte abgestellt werden müsste.
Es stellt sich in diesem Zusammenhang vielmehr die Frage der Beweislast der Darlegung einer überwiegend wahrscheinlich bestehenden relevanten Einschränkung der Arbeits
fähigkeit in angepasster Tätigkeit.
Hierzu ergibt sich, dass die medizinische Aktenlage in der Tat unergiebig ist. Die vom Gutachter
Dr.
G.___
erwähnten Inkonsistenzen und divergierenden Einschätzungen sind aktenkundig.
D
ie von ihm erwähnten Einschätzungen von
Dr.
med.
M.___
, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation,
sind mangels Begründung und Schlüssigkeit nicht beweiskräftig. Ihre Berichte
vom 1
8.
März
2020 (
Urk.
6/165) und 2
5.
März 2021 (
Urk.
6/188)
wurden bereits im Urteil vom 2
9.
September 2023 (
Urk.
6/224)
in diesem Sinne
gewürdigt.
Die Ärzte
der
N.___
attestierten am 2
8.
Mai 2016 (
Urk.
6/41) unter Hinweis auf ein
multilokuläres
Schmerzsyndrom eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nur bis 1
1.
Juni 2016 und erachteten eine sukzessive Steigerung als möglich (S.
4).
Das Attest einer lediglich zwei- bis vierstündigen Arbeitsfähigkeit durch Haus
ar
zt
tz
Dr.
med.
O.___
, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom
1.
November 2017 (
Urk.
6/69/4-5) und 2
9.
März 2019 (
Urk.
6/114/4-5) entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung und stellt lediglich auf die subjektiv geklagten Beschwerden ab. Damit ist eine objektivierbare relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
im Verlauf
nicht mit überwiegender Wahr
scheinlichkeit dargetan
, zumal auch die behandelnden Ärzte keine gesundheit
liche Verbesserung bis zur aktuellen Begutachtung schilderten.
Die
Beschwerdeführerin
machte
weiter
geltend,
aufgrund
des im
D.___
-Gutachten umschriebenen Belastungsprofils
sei
auf eine 100%ige Arbeits
un
fähigkeit in bisheriger Tätigkeit seit 2
9.
Juni 2015 zu schliessen
(
Urk.
1 S. 5
Ziff.
10)
.
Dem kann nicht gefolgt werden
,
da
das genannte Profil gemäss der Expertise der
D.___
im Zusammenhang mit der im November 2023 eingetretenen
Exazerbation der
Coccygodynie
definiert
wurde
(
Urk.
6/293/1-82
S.
8, S. 53
).
Dies ist bei bestehender hochprozentiger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit allerdings irrelevant.
4.3.3
Dr.
I.___
ging
aus psychiatrischer Sicht in schlüssiger Weise
von
eine
r
psychische
n
Störung ohne
krankheitswertige Symptomatik
aus
, wobei er ins
besondere eine depressive
Erkrankung
sowie eine Angststörung verneinte und
eine
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
attestierte
(
Urk.
6/293/1-82
S. 7
9
ff
.,
Urk.
6/315 S 1 ff.).
Die Beschwerdeführerin machte geltend,
Dr.
I.___
habe sich mit seiner Ein
schätzung, wonach zu keinem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung in psychiatrischer Hinsicht bestanden habe, in Widerspruch zu dem im Urteil vom 2
9.
September 2023 nicht beanstandeten
psychiatrischen
Gutachten der
J.___
gesetzt,
wonach
eine Arbeitsunfähigkeit von 20
%
vorgelegen habe
(
Urk.
1 S. 6 f.
Ziff.
13 ff.
, S. 11
f.
Ziff.
24
f.
).
Hierzu ist zu bemerken, dass sich d
as hiesige Gericht
im genannten Urteil einzig mit dem Beweiswert
des
rheumatologischen Gutachtens der
J.___
auseinanderg
e
setzt
hat
(vgl.
Urk.
6/224
S. 14 ff.
E. 4).
Dr.
I.___
legte zudem nachvollziehbar dar, weshalb er in Abweichung
von
der psychiatrischen Expertise der
J.___
von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Sicht ausging (
Urk.
6/315 S. 2).
Tatsächlich basierte die Einschätzung der
J.___
-Gutachter massgeblich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und fehlt eine
Indikatoren
prüfung
weitgehend respektive
zeigten sich - mit Ausnahme der komorbiden Schmerzen - praktisch unauffällige Verhältnisse mit intakten Ressourcen (
Urk.
6/211/143).
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die von
Dr.
I.___
durch
geführten
Beschwerde
n
validierungstests
sowie die
Herausgabe der dies
bezüglichen Unterlagen respektive Unterlagen zu den zusätzlich durchgeführten Untersuchungen angeht (
Urk.
1 S. 8
f
.
Ziff.
1
7
ff.), ist Folgendes zu bemerken:
Im Rahmen einer Begutachtung besteht
rechtsprechungsgemäss
grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des
Experten
oder generell in das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Befunde. Das Gericht kann immerhin zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt erscheint
(Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 2
3.
März 2022 E 9.2 mit Hinweisen)
.
Dies
trifft vorliegend nicht zu, nachdem
Dr.
I.___
das Vorliegen einer invalidenversicherungsrelevanten psychischen Störung
im Wesentlichen gestützt
auf die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung
verneint
hat
und sich im Rahmen der gutachterlichen Exploration ein psychopathologischer Befund ohne substanzielle Auffälligkeiten
präsentierte.
Es
zeigten sich weder eine depressive Affektverflachung noch kognitive Leistungseinbussen
oder ein
auf eine Angst
erkrankung hinweisendes Vermeidungsverhalten.
Die
Interaktion
war
unauf
fällig, die affektive Resonanz erhalten
,
das Denken geordnet und realitätsgerecht
und
die Motivation zur Mitarbeit betont
. Objektivierbare Beeinträchtigungen konnten gemäss Mini-ICF A
PP
nicht festgestellt werden und die formale Leistungsfähig
keit (Konzentration, Auffassung, Urteilsfähigkeit, soziale Interaktion, Eigen
antrieb und Selbstversorgung) war uneingeschränkt
(
Urk.
6/
315
S. 2
,
Urk.
6/293/1-82
S. 75 ff.
)
. D
en
in Frage stehenden
Beschwerde
n
validierungstest
s
kam
damit vorliegend
lediglich
eine ergänzende Funktion zu
(Urteil des Bundes
gerichts 8C_787/2021 vom 2
3.
März 2022 E 9.2
mit Hinweisen
).
Die Beschwerdeführerin wies
ferner
auf Widersprüchlichkeiten zwischen den von ihr anlässlich der psychiatrischen
D.___
-Begutachtung
gemachten Angaben
und der Schlussfolgerung von
Dr.
I.___
betreffend
das
Fehlen einer depressiven Symptomatik
hin und ging von einer mittelgradigen depressiven Symptomatik aus
(
Urk.
1
S. 9 f.
Ziff.
21)
.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben gegenüber
Dr.
I.___
im Zeitpunkt der Begutachtung nicht
in psychiatrisch-psycho
therapeutischer Behandlung
befand
(
Urk.
6/293/1-82
S. 75) und die letzte therapeutische Sitzung
gemäss Aktenlage
im August 2019 statt
gefunden hatte
(
Urk.
6/166 S. 2
)
. Dies lässt nicht auf das Vorliegen eines erheblichen Leidensdrucks respektive auf eine mittelgradige depressive Symptomatik
schliessen.
Ebenso
wenig kann aufgrund des Umstands, dass die Beschwerde
führerin täglich das Antidepressivum Cymbal
t
a einnimmt (
Urk.
1 S. 11
Ziff.
22)
,
von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten depressiven Erkrankung ausgegangen werden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt der Hinweis von
Dr.
I.___
,
wonach das Ergebnis der
Beschwerdenvalidierungsverfahren
auch dem Eindruck
entspreche, welche
d
ie
Beschwerdeführerin anlässlich der gutachterlichen Exploration
hinterlassen habe
,
nicht auf eine voreingenommene Haltung
des Sachverständigen
schliessen
(
Urk.
1 S. 11
Ziff.
23)
.
Dr.
I.___
brachte damit ledig
lich zum Ausdruck, dass zwischen den genannten Testergebnissen und der Untersuchung der Beschwerdeführerin keine
relevanten
Widersprüchlichkeiten bestanden
. Im Übrigen
führt die
von der Beschwerdeführerin anlässlich der rheumatologischen
D.___
-Begutachtung gezeigte nachvollziehbare Schmerzsymptomatik
(
Ziff.
23)
nicht
zur
Unrichtigkeit
der
Ergebnisse
der
im Rahmen der psychiatrischen Exploration durchgeführten
Beschwerden
val
i
dierungsverfahren
.
4.4
Mit der Beschwerdegegnerin ist damit
gestützt auf die Einschätzung der
D.___
-Gutachter davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar in ihrer an
gestammten Tätigkeit
seit November 2023
nicht mehr,
jedoch
in einer
angepassten
Tätigkeit mit aus rheumatologischer Sicht passendem Anforderungs
profil zu 80 % arbeitsfähig ist.
Retrospektiv sind keine abweichenden Verhältnisse mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, was sich zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirkt.
5.
5.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher
Hinsicht auswirkt.
Die Beschwerdegegnerin
ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60
%
erwerbstätig wäre. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem die Beschwerdeführerin an ihrer letzten Arbeitsstelle bei der
Y.___
mit einem 60
%
-Pensum tätig war (
Urk.
6/7 S. 6
Ziff.
5.4) und
sie
im Übrigen
de
n
60%ige
n
Erwerbsbereich
nicht in Frage
stellte
(
Urk.
1 S. 5
Ziff.
11 f.).
5.2
5.2.1
Gemäss dem in Art. 27
bis
Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs
tätigen Versicherten nach der gemischten Methode () werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (
Art.
27
bis
Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig
keit richtet sich nach
Art.
16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver
sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27
bis
Abs. 3
lit
. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27
bis
Abs. 3
lit
. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3
lit
. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (
Art.
27
bis
Abs. 4 IVV).
5.2.2
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des
Validen
einkommens
entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest
möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr
scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens
entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent
spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom
Bundesamt
für Statistik
(BFS)
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014,
Rn
55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grund
sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3
).
5.2.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den
(
LSE
)
herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5
.2, 129 V 472 E. 4.2.1
). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E
. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne
ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG
E
142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung, 3.
Auflage 2014,
Rn
55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.3
Die Beschwerdegegnerin
stützte sich bei der Berechnung des
hypothetische
n
Valideneinkommen
s
auf die LSE 2022
(BFS,
Tabelle TA1_skill_level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1
)
ab und ermittelte unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit (
BFS, Tabelle 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 41.7 Stunden)
und der Nominallohn
entwicklung
(BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnentwicklung Frauen; 202
2
:
109.4; 202
3
:
111.3)
für das relevante Jahr 2023 einen
Validenlohn
von
Fr.
55'579.97
(
Fr.
4'367.--
/40 x 41.7 x 12 / 109.4 x 111.3
;
Urk.
6/294
). Dies ist nicht zu beanstanden, wobei das Abstellen auf den zuletzt bei der
Y.___
erzielten Lohn (2014:
Fr.
30'950.--
,
Urk.
6/190/3
)
zum p
r
aktisch gleichen und jedenfalls
nicht zu einem höheren Valideneinkommen führen würde.
Das Invalideneinkommen beläuft sich
gestützt auf die LSE 2022
(BFS, Tabelle TA1_skill_level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1)
im Einklang mit der Beschwerdegegnerin
bei gleichem Tabellenlohn
ebenfalls
auf
Fr.
55'579.97
(
Fr.
4'637.--
/40 x 41.7 x 12 / 109.4 x 111.3
;
Urk.
6/2
9
4
), was bei einem Pensum von 80
%
Fr.
44'463.98
entspricht.
Ein leidensbedingter
Tabellenabzug drängt sich nicht auf,
da
die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen
bereits bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähig
keit angemessen berücksichtigt wurden
(BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Ab
1.
Januar 2024 ist gemäss
Art.
26
bis
Abs.
3 Satz 1 IVV ein Pauschalabzug von 10
%
vom Tabellenlohn zu berücksichtigen, weshalb sich
ein Invaliden
einkommen von
Fr.
40'017.58
ergibt
.
5.4
Der Vergleich des
Valideneinkommens
von
Fr.
55'579.97
mit dem Invaliden
einkommen
von
Fr.
44'463.09
ergibt eine Einkommenseinbusse von
Fr.
11'115.99
und einen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 20
%
. Ab
1.
Januar 2024 und bei einem Invalideneinkommen
von
Fr.
40'017.58
ergibt
sich
eine Einkommens
einbusse von
Fr.
15'562.39
, was
im Erwerbsbereich
eine
m
Invaliditätsgrad von
28
%
entspricht
(vgl.
Urk.
6/249)
.
5.5
Was den
Einwand der Beschwerdeführerin
angeht
, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtet
, da bereits bei einer leichten Tätigkeit eine 20%i
ge Einschränkung bestehe und deshalb für die überwiegend mittelschweren bis schweren Tätigkeiten im Haushalt eine sich auf den gesamten Invaliditätsgrad auswirkende erhebliche Beeinträchtigung bestehe
(
Urk.
1 S. 5
Ziff.
11 f.),
ist Folgendes zu bemerken: Die
von den
D.___
-Gutachtern festgesetzte
20%ige
Arbeitsunfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit
ist in quantitativer Hinsicht durch
die
Notwendigkeit vermehrte
r
Arbeitspausen und Positionswechsel begründet (
Urk.
6/293/1-82
S.
8
).
Diesem Erfordernis
kommt bei der Erledigung von Haushaltarbeiten keine wesentliche Bedeutung zu, nachdem
diese
nicht unter Zeitdruck zu erledigen sind und es der Beschwerde
führerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar ist, die Haushalt
arbeit einzuteilen und die für sie notwendigen Pausen einzulegen und entsprechenden Positionswechsel vorzunehmen.
Die
im Rahmen des zumutbaren Belastungsprofil
s
zu vermeidenden rein sitzenden Tätigkeiten,
das
repetitive He
ben/Tragen von Lasten über 10 kg und Arbeiten unter dauernder Kälte-/Zug
luftexposition
(S. 7)
fallen
sodann
nicht in die üblicherweise
und wiederholt
anfallenden Haushaltarbeiten.
In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass
zum Erreichen eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 40
%
eine
knapp
60%ige Einschränkung im Haushaltsbereich notwendig
und dies unwahrschein
lich sei (
Urk.
2 S. 2).
K
ann
die Beschwerdeführerin wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten zudem nur
noch mühsam und mit höherem Zeit
aufwand
erledigen, so muss sie in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien
angehörigen in Anspruch nehmen
,
wobei die
im Rahmen der Invaliditäts
bemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familien
angehörigen weiter
geht
als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung
(vgl. hierzu
BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen)
.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
D.___
-Begutachtung mit ihrer Tochter zusammenwohnte, welch
e
den gemeinsamen Haushalt besorgte (
Urk.
6/29
3/1-
82
S. 33 f., S. 4
9
)
,
und
die
bei
den
im Rahmen des Belastungsprofils ausgeschlossenen Tätigkeiten im Haushalt
– sofern diese überhaupt anfallen – Unterstützung bieten k
ann
.
Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass vorliegend keine Haushaltsabklärung durch
geführt
und von einer
nicht relevanten
Einschränkung
im Haushaltsbereich
aus
gegangen
wurde, nicht zu beanstanden.
5.6
Gewichtet mit einem 60%igen Erwerbs
anteil
(vgl. E. 5.1)
resultiert
seit Juni 2015
ein
Invaliditätsgrad
von 12
%
(0.6 x 20
%
) und ab
1.
Januar 2024
von
1
6.8
%
(0.6 x 28
%
).
Zur Erreichung der 40%-Schwelle wäre im Haushalt eine Ein
schränkung von 68.75
%
respektive
56
.75
%
nötig. Solches ist ausgeschlossen. Damit besteht kein Anspruch auf ei
n
e Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom
Streit
wert
festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent
sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde
führerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.
Die
Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von
Fr.
800
.-- werden
der Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden
der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Rechtsanwältin
Dr.
Kathrin Hässig
-
Sozialversicherungsanstalt des Kan
tons Zürich, IV-Stelle
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
-
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli
bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (
Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (
Art.
42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais
Referenzen
Bestimmungsliste
- IV.2025.00771Rentenanspruch bei chronischem Schmerzsyndrom