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PF260016

ZH Obergericht

Gesellschaftsrecht

Kostenauflage bei Organisationsmangel

Veröffentlicht am 10. September

Entschieden am 17. April

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF260016-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter
Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei-
berin MLaw J. Camelin-Nagel
Urteil vom 17. April 2026
in Sachen
A._____ AG,
Beschwerdeführerin
betreffend Organisationsmangel / Kostenbeschwerde
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen
Verfahren des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. April 2026 (EO260036)
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Erwägungen:
1.1. Mit Schreiben vom 27. November 2025 teilte das Handelsregisteramt des
Kantons Zürich (nachfolgend Handelsregisteramt) der Beschwerdeführerin mit,
dass die eingetragene Revisionsstelle über keine Zulassung als Revisorin mehr
verfüge (act. 6/2/4). Die Sendung wurde der Beschwerdeführerin am 1. Dezember
2025 zugestellt (act. 6/2/5). Da die Beschwerdeführerin die angesetzte Frist unge-
nutzt verstreichen liess, überwies das Handelsregisteramt die Sache mit Eingabe
vom 10. Februar 2026 dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfol-
gend Vorinstanz; act. 6/1).
1.2. Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 setzte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin unter Hinweis auf und Beilage der Eingabe des Handelsregisteramtes
vom 10. Februar 2026 Frist zur Behebung des Mangels und Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands an. Versehentlich wies die Vorinstanz darauf hin,
dass es an einem gültigen Domizil (und nicht an einer eingetragenen Revisions-
stelle) fehle (act. 6/3). Die Verfügung konnte der Beschwerdeführerin am 18. Fe-
bruar 2026 zugestellt werden (act. 6/4). Innert Frist reagierte die Beschwerdefüh-
rerin nicht, weshalb die Vorinstanz mit unbegründetem Urteil vom 17. März 2026
androhungsgemäss die Auflösung und Liquidation der Beschwerdeführerin nach
den Vorschriften über den Konkurs anordnete und das Konkursamt Wiedikon-Zü-
rich mit dem Vollzug beauftragte (act. 6/5).
1.3. Mit Eingabe vom 27. März 2026 stellte die Beschwerdeführerin bei der Vor-
instanz ein Gesuch um Fristwiederherstellung eventualiter um Begründung des
Urteils (act. 6/10).
1.4. Mit Eingabe vom 30. März 2026 gelangte die Berufungsklägerin an die Kam-
mer und stellte ein Gesuch um "superprovisorische Erteilung der aufschiebenden
Wirkung", was im Verfahren RS260005 behandelt und mit Urteil vom 1. April 2026
erledigt wurde. Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin eine Berufung gegen
den unbegründeten Entscheid der Vorinstanz vom 17. März 2026 ein, welche Ge-
genstand des Verfahrens LF260038 war.
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1.5. Mit Schreiben vom 31. März 2026 teilte des Handelsregisteramt der Vorin-
stanz mit, der Mangel der Eintragung einer Revisionsstelle sei mittlerweile beho-
ben worden (act. 6/12). Mit Verfügung vom 1. April 2026 stellte die Vorinstanz die
Frist zur Behebung des Organisationsmangels wieder her und hob das Urteil vom
17. März 2026 auf. Die Entscheidgebühr setzte sie auf Fr. 1'000.– fest und aufer-
legte sie der Beschwerdeführerin (act. 5).
1.6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. April 2026 Be-
schwerde bei der Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2):
"1. Die Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2026 sei
vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei auf die Erhebung der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– zu
verzichten; eventualiter sei diese dem Kanton Zürich aufzuerle-
gen.
3. Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädi-
gung auszurichten."
1.7. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–16). Das Verfahren
ist spruchreif.
2. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde an-
fechtbar (). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwen-
dung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden ().
3.1. Die Vorinstanz erwog zu den Kostenfolgen, da die Beschwerdeführerin dem
Handelsregisteramt Zürich die Unterlagen betreffend Eintragung einer zugelasse-
nen Revisionsstelle erst nach Ablauf der gerichtlich angesetzten Frist zur Mangel-
behebung eingereicht habe, werde sie kostenpflichtig (act. 5 E. 5).
3.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe das Auflösungsur-
teil auf die Behauptung eines fehlenden Domizils gestützt und eingeräumt, dass
dies offensichtlich versehentlich geschehen sei. Eine Kostenauflage für die Kor-
rektur eines solch eklatanten, aktenwidrigen Behördenfehlers verletze das Verur-
sacherprinzip massiv (act. 2 S. 2).
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3.3. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die Vorinstanz das Urteil vom
17. März 2026 inklusive Kostenfolgen aufhob. Das – aus Sicht der Beschwerde-
führerin – fehlerhafte Auflösungsurteil hat somit keine Kostenfolgen für die Be-
schwerdeführerin. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin weder, dass ein Or-
ganisationsmangel (fehlende Revisionsstelle) bestand, noch dass sie nicht innert
der Frist des Handelsregisteramtes reagierte, noch dass das vorinstanzliche Ver-
fahren zu Recht eröffnet wurde, noch dass der Mangel erst nach Anhängigma-
chung des vorinstanzlichen Verfahrens behoben wurde (vgl. act. 2).
All dies ergibt sich denn auch aus den Akten: Die Beschwerdeführerin wies
einen Organisationsmangel auf, da sie über keine eingetragene Revisionsstelle
verfügte (vgl. act. 6/5/1). Da die Beschwerdeführerin den Mangel nicht in der vom
Handelsregisteramt angesetzten Frist behob, (vgl. act. 6/5/4 u. 5) überwies das
Handelsregisteramt die Sache zu Recht dem Gericht, welches zu Recht ein Ver-
fahren eröffnete, was Kosten verursachte. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend
vorbringt, wurde ihr in der Verfügung vom 16. Februar 2026 zwar Frist zur Behe-
bung eines nicht bestehenden Mangels angesetzt. Ob die Fristansetzung den-
noch gültig war, da sie unter Verweis auf die Eingabe des Handelsregisteramtes
und deren Beilage erfolgte und ob in der Folge zu Recht die Auflösung und Liqui-
dation der Beschwerdeführerin nach den Vorschriften über den Konkurs angeord-
net wurde, kann offen gelassen werden. Denn die Vorinstanz hiess das Fristwie-
derherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin – wie erwähnt – gut und hob den
– angeblich mangelhaften – Entscheid vom 17. März 2026 inklusive Kostenfolgen
auf (act. 5). Die Behebung des Mangels der fehlenden Revisionsstelle erfolgte
laut Mitteilung des Handelsregisteramtes erst am 4. März 2026 und die Publika-
tion erst am 27. März 2026 (act. 6/12). Damit wurde der Organisationsmangel erst
nach Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens behoben. Da ein Organisations-
mangel bestand und die Behebung des Organisationsmangels erst nach Einlei-
tung des vorinstanzlichen Verfahrens erfolgte, hat die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt. Dazu wäre es auch ge-
kommen, wenn die Vorinstanz ursprünglich den Organisationsmangel nicht
fälschlicherweise beim Domizil, sondern zutreffend bei der Revisionsstelle veror-
tet hätte.
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3.4. Die Höhe der Entscheidgebühr wurde von der Beschwerdeführerin nicht be-
standet, weshalb es dabei bleibt.
3.5. In ihrer Beschwerdeschrift (act. 2) sowie in ihrem "ARGUMENTARIUM: Do-
kumentation der evidenten Rechtswillkür" (act. 4/3) beklagt sich die Beschwerde-
führerin im Übrigen in allgemeiner Form über das vorinstanzliche Verfahren und
die für sie damit verbundene Belastung. Da sie keinen direkten Zusammenhang
mit dem vorliegenden Verfahren und den darin gestellten Anträgen herstellt und
ein solcher auch nicht ersichtlich ist, ist darauf nicht näher einzugehen.
4.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgehend von einem Streitwert
von Fr. 1'000.– in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 i.V.m. § 10
Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Diese ist gemäss Art. 106 Abs. 1
ZPO der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
4.2. Eine Partei- resp. Umtriebsentschädigung für die Beschwerdeführerin entfällt
bei diesem Prozessausgang von vornherein.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der
Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Bezirksgericht
Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der
Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist
innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
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Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von .
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt
Fr. 1'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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