7B_803/2026
Bundesgericht
Nichtanhandnahme; Nichteintreten
18. August
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm eine Strafuntersuchung nicht an; das Obergericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab. Dagegen gelangte A.________ an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen nicht, insbesondere legte sie keinen Zivilanspruch dar, der zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte.
• Formelle Rügen, die trotz fehlender Legitimation zulässig wären, wurden nicht erhoben; deshalb war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.