7B_803/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

18. August

Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm eine Strafuntersuchung nicht an; das Obergericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab. Dagegen gelangte A.________ an das Bundesgericht. Erwägungen • Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen nicht, insbesondere legte sie keinen Zivilanspruch dar, der zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte. • Formelle Rügen, die trotz fehlender Legitimation zulässig wären, wurden nicht erhoben; deshalb war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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