VB260008
ZH Obergericht
Aufsichtsbeschwerde und Ausstandsbegehren
Veröffentlicht am 24. September
Entschieden am 3. Juni
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr.: VB260008-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident
lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter
lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie
Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner
Beschluss vom 3. Juni 2026
(unbegründete Ausfertigung)
sowie
A._____,
Anzeigeerstatter
gegen
B._____,
Beschwerdegegner
betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichter lic. iur. B._____
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Anträge des Anzeigeerstatters vom 20. Februar 2026:
(act. 1 S. 3 f.)
"Ich ersuche die Verwaltungskommission,
1. die Rechtsanwendung und Verfahrensführung im Januar und
Februar zu prüfen;
2. festzustellen, dass nicht vor Klärung der
Eheungültigkeit als Kosten-Gate verwendet werden darf;
3. die Aufhebung/Aussetzung des Kostenvorschusses
(CHF 3'000) anzuordnen;
4. eine unverzügliche Wiedererwägung unter korrekter Anwen-
dung von Art. 105/107 ZGB und sicherzustellen;
5. die Aufsichtsbehörde anzuweisen, den Richter an die strikte
Trennung von Annullations- und Scheidungslogik zu erinnern,
um systematische Bundesrechtsverletzungen zu verhindern.
6. den Richter anzuweisen, die migrationsrechtliche Vorfrage
unverzüglich zu klären und an die zuständige Behörde wei-
terzuleiten, um unnötige Verfahrensverlängerungen zu ver-
meiden.
7. aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen, falls ein syste-
matisches Abweichen von Bundesrecht festgestellt wird."
Anträge des Anzeigeerstatters vom 19. Februar 2026:
(act. 1 S. 7 und 11)
"Gestützt auf das Vorstehende ersuche ich die Aufsichtsbehörde re-
spektvoll,:
"1. zu prüfen, ob die Behandlung der , und
sowie von durch den Annullationsrichter mit
Bundesrecht und vereinbar ist;
"2. klarzustellen, dass in Annullationsverfahren, in denen die
Ehegültigkeit ernsthaft bestritten wird und eine Fehlanwen-
dung der Art. 105/107 gerügt wird, nicht
als Ersatz für die unentgeltliche Rechtspflege oder als Sper-
rinstrument gegen eine Wiedererwägung herangezogen wer-
den darf;
"3. sicherzustellen, dass mein Annullationsbegehren sowie
meine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nach dem
korrekten rechtlichen Rahmen und unter Berücksichtigung
der neuen Tatsachen sowie der migrationsrechtlichen Vor-
frage neu beurteilt werden;
"4. geeignete aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen, so-
fern festgestellt wird, dass das Vorgehen des Richters eine
- 3 -
systematische oder schwerwiegende Missachtung bundes-
rechtlicher Vorgaben und verfassungsmässiger Verfahrens-
garantien (Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung usw.)
darstellt."
"Ich beantrage formell den Ausstand gestützt auf:
-
- (unabhängiges und unparteiisches Gericht)."
Anträge des Anzeigeerstatters vom 26. Februar 2026:
(act. 4 S. 31 f.)
"Prüfung wiederholter Fehlanwendungen von Bundesrecht, einschliess-
lich und
Prüfung des prozessualen Verhaltens, einschliesslich:
Zurückhaltung von Eingaben "um keine weiteren Eingaben zu
provozieren"
Versiegelung von Beweisen statt Anwendung von Art. 156
ZPO
selektive Offenlegung und Durchsetzung
Prüfung von Neutralitäts- und Verhältnismässigkeitsmängeln
Untersuchung strukturellen Ungleichgewichts und des Anscheins der
Parteilichkeit
aufsichtsrechtliche Massnahmen oder Weisungen zur Wiederherstel-
lung eines gesetzmässigen Verfahrens."
Anträge des Anzeigeerstatters vom 4. März 2026:
(act. 7 S. 5)
"Vor diesem Hintergrund ersuche ich die Aufsichtsbehörde respektvoll,
1. den Entscheid vom 2. März 2026 zu überprüfen und eine be-
schränkte aufsichtsrechtliche Prüfung der oben beschriebenen
verfahrensrechtlichen Vorgänge zu eröffnen;
2. zu prüfen, ob das Zurückhalten von Eingaben sowie die verspä-
tete Offenlegung entscheidender Verteidigungsschreiben eine
Verletzung von darstellen;
3. zu prüfen, ob der Umgang mit vertraulichen Beweismitteln den
Anforderungen von entsprach;
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4. zu prüfen, ob prozessuale Massnahmen ergriffen wurden, die
eine streitige Rechtsfrage vorwegnehmen, entgegen den
Grundsätzen von BGer 5A_743/2011;
5. eine begründete Verfügung zu erlassen, falls die Behörde den-
noch an ihrer Ablehnung festhalten sollte, ein Aufsichtsverfah-
ren zu eröffnen."
Es wird beschlossen:
1. Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Eingabe vom 19./20. Februar 2026 (act. 1) wird an das Bezirksgericht Zü-
rich weitergeleitet zur Behandlung als Ausstandsbegehren.
3. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Beschwerdegegner,
- das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 1.
6. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der
schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich bei der Verwaltungskom-
mission des Obergerichts des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, eine
Begründung verlangt wird (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m.
i.V.m. ). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien
die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten
Entscheids.
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung
des Entscheides mit Rekurs an die Rekurskommission.
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Zürich, 3. Juni 2026
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Jauner
versandt am:
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