4A_347/2026
Bundesgericht
Fehlende Partei- und Prozessfähigkeit
27. August
Sachverhalt
A.________ erhob erneut Schadenersatzklage gegen die «Abtei B.________» und bezeichnete das Benediktiner-Kollegium W.________ als Zustelladresse. Die kantonalen Gerichte traten mangels nachgewiesener Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten sowie mangels gültiger Klagebewilligung nicht auf die Klage ein.
Erwägungen
• Die Klägerin oder der Kläger muss die zulässigkeitsbegründenden Tatsachen für die Partei- und Prozessfähigkeit der beklagten Person darlegen und beweisen; die gerichtliche Prüfung von Amtes wegen verpflichtet nicht zur Suche nach solchen Tatsachen.
• Da die Abtei B.________ keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und keine bundesrechtliche Ausnahme ihre Parteifähigkeit begründet, fehlt ihr die Prozessvoraussetzung nach Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO; ein Zustelldomizil kann diesen Mangel nicht kompensieren.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 8'000 auferlegt.