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BV.2024.00034

ZH Sozialversicherungsgericht

Berufliche Vorsorge

Vorsorgebeitragsklage nach Konkurs

Veröffentlicht am 29. September

Entschieden am 2. Juni

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
BV.2024.00034
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil
vom
2. Juni 2026
in Sachen
Sammelstiftung Vita
Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich
Klägerin
gegen
X.___ AG
in Liquidation
Beklagte
Nach Einsicht in die Eingabe vom 5. Juni 2024, mit der die Sammelstiftung Vita mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die
X.___ AG
(vormals
Y.___
AG, heute:
X.___ AG
in Liquidation) erhob (Urk. 
1
S. 2):
„1.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 16'000.30, nebst Zins zu 5 % seit dem 01.03.2024, zuzüglich CHF 80.70 Zins bis 29.02.2024 und vertragliche
Inkassomassnah
menskosten
zu bezahlen.
 2.
Es sei der in der Betreibung Nr.
«…»
des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt erhobene Rechtsvorschlag vollum
fänglich zu be
sei
tigen.
 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag
ten."
sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten,
unter Hinweis darauf, dass
die Beklagte innerhalb der mit Verfügung vom 10. Juni 2024 (Urk. 3, Urk. 4) an
gesetzten Frist keine Klageantwort erstattet hat, so dass androhungs
gemäss Verzicht auf Klage
antwort anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin ein
ge
reich
ten Akten zu fällen ist,
das Konkursgericht des Bezirksgerichts Winterthur mit Urteil vom 9. Juli 2024 mit Wirkung ab dem 9. Juli 2024, 08.55 Uhr, den Konkurs über die Beklagte eröffnete, wonach die Gesellschaft aufgelöst ist,
das Konkursverfahren mit Urteil des Konkursgerichts vom 9. März 2026 mangels Aktiven eingestellt worden ist (Internet-Handelsregisterauszug vom 30. März 2026, Urk. 5),
der Klägerin mit Verfügung vom 22. April 2026 Frist angesetzt worden ist, um zu erklären, ob sie an der Klage festhalte (Urk. 6),
die Klägerin sich innert Frist nicht geäussert hat, womit davon auszugehen ist, dass sie an der Klage festhält,
d
er Schuldner nach Einstellung des Konkursverfahrens während zwei Jahren auf Pfän
dung betrieben werden
kann
und vor der Konkurseröffnung eingeleitete Betrei
bungen wieder auf
leben
( und )
,
d
ie Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven ausserdem zur Folge
hat
, dass die Befugnisse der Konkursorgane, unter Vorbehalt von Art. 230a Abs. 2 - 4 SchKG, erlöschen und die mit der Konkurseröffnung einhergehenden Beschränkungen des
Verfügungsrechts des Schuldners und der ordentlichen Organe der Gesellschaft grund
sätzlich wegfallen
und d
as oberste Leitungsorgan der Gesellschaft demnach wieder zuständig
ist
für die Gesellschaft
, wobei sich
a
llerdings
dessen Handlungen auf den Zweck der Liquidation der Gesellschaft zu beschränken
haben
, wobei Vermögenswerte, welche es wert sind, liquidiert zu werden, zu liquidieren sind (Art. 826 Abs. 2
i.V.m
. Art.
740 Abs. 1 und ; BGE 117 III 39 E. 3b; 90 II 247 E. 2, Urteile 9C_56/2023 vom 15.
Mai 2023 E. 2.3; 4A_163/2014 vom 16. Juni 2014 E. 2.1; U
rs
L
ustenberger
/S
ergej
S
chenker
, in: Staehelin/Bauer/
Lorandi
[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021 [BSK-SchKG], N. 20d zu ;
Pierre-Robert
G
illiéron
,
Commentaire
de la
loi
fédérale
sur
la
poursuite
pour
dettes
et la
faillite
, 2001 [G
illiéron
,
Commentaire
LP], N. 37 zu )
,
e
ine juristische Person zudem erst zwei Jahre nach Publikation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht
wird
, sofern innert dieser Zeitspanne kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wird (Art. 159a Abs. 1
lit
. a
i.V.m
. Art. 159
lit
. d HRegV; Urteil 4A_163/2014 vom 16. Juni 2014 E. 2.1; U
rs
L
ustenberger
/S
ergej
S
chenker
, in: BSK-SchKG, N. 20b zu )
,
das Konkursverfahren wieder zu eröffnen
ist, wenn
nach der Einstellung des Konkurs
verfahrens mangels Aktiven verwertbare Vermögenswerte auf
tauchen
, welche mindes
tens die Kosten des summarischen Konkursverfahrens decken (Urteil
des Bundesgerichts
5A_306/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.1; U
rs
L
ustenberger
/S
ergej
S
chenker
, in: BSK-SchKG, N. 12a zu )
,
s
elbst nach der Löschung der Gesellschaft in einem solchen Fall ausserdem eine Wieder
eintragung der Gesellschaft im Handelsregister vorzunehmen und das Konkursverfahren doch noch durchzuführen
wäre
(; Urteil 4A_467/2018 vom 9. Mai 2019 E. 5.2; U
rs
L
ustenberger
/S
ergej
S
chenker
, in: BSK-SchKG, N. 20g zu )
,
z
umindest bis zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister deshalb allfällige Prozesse weiterzuführen
sind und nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden dürfen (U
rs
L
ustenberger
/S
ergej
S
chenker
, in: BSK-SchKG, N. 20e zu ; G
illiéron
,
Commentaire
LP, N. 38, N. 42 zu )
,
in Erwägung, dass
die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streit
wert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 GSVGer),
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter
las
senen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die ge
samten Beiträge schuldet,
die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlan
gen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die – ihr mit Anschlussvertrag Nr.
«…»
vom 25. August 2021 (Urk. 2/1) ab dem 1. August 2021 (Urk. 2/3) zur Durchführung der berufli
chen Vorsorge angeschlossene – Beklagte habe fällige Vorsorgebeiträge nicht bezahlt und sei ihr sol
che in der Höhe von Fr. 16'000.30 (inkl. Fr. 500.-- Gebühren für das Mahnverfahren, inkl. Fr. 500.-- Vertragsauflösungs
kosten, inkl. Fr. 109.85 Zins per 25. Januar 2024) zuzüglich Zins bis 29. Februar 2024
im Umfang von Fr. 80.70 schuldig geblieben (vgl. Urk. 2/11), weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diese Beträge zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. März 2024 sowie vertragliche
Inkasso
massnahmekosten
zu bezahlen,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vo
m ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/1
2
) – auch vor- bezie
hungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forde
rung in Zweifel gezogen hat,
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) vielmehr durch die Akten aus
gewiesen ist, wobei insbesondere auf den Kontoauszug per 30. November 2023 (Urk. 2/6), die Kostenverzeichnisse bzw. Abrechnungen vom
11. September 2021, 18. Ja
nuar 2022, 3. Februar 2022, 3. Dezember 2022, 8. Februar 2023, 16. März 2023, 5. Juli 2023, 25. November 2023 und vom 25. Januar 2024 (Urk. 2/7), die Schuldanerkennung vom 7. Juni 2023 (Urk. 2/9), die Schlussab
rechnung vom 25. Januar 2024 (Urk. 2/11) sowie den Zah
lungs
befehl vom 18. März 2024 (Urk. 2/12) hinzuweisen ist,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
sich der Beginn der Verzinsung und die Höhe der geforderten Verzugszinsen aus Zif
fer
 12 des Anschlussvertrags (Urk. 2/1) und Art. 104 des Obligationenrechts (OR) erge
ben,
die in der Forderung enthaltenen Mahnspesen
und Kosten für Versicherteninformation
von
total 500.-- (vgl. Mahnungen vom 15. August 2023, 15. September 2023 und 16. Oktober 2023 sowie
I
nformation vom 10. Oktober 2023, Urk. 2/8) und Fr. 500.-- Vertragsauflösungskosten
ihre Grundlage im Kostenreglement (Urk. 2/1 Anhang Ziff. 2.1)
der Klägerin haben,
es sich bei den von der Klägerin in ihrem Rechtsbegehren geforderten „vertraglichen
Inkassomassnahmenskosten
“ offensichtlich um die gemäss Kostenreglement (Urk. 2/1
Anhang Ziff. 2.2) geschuldete Summe von Fr. 300.-- für die Einleitung eines Betrei
bung
s
b
egehrens han
delt (vgl. dazu auch den Zahlungsbefehl vom
18. März 2024
[Urk. 2/
12
]), weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,
die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 16'000.30 nebst Zins zu 5 % seit
1. März 2024
und Zinsen bis
29. Februar 2024
in der Höhe von Fr. 
80.70
sowie Fr. 300.-- (
Inkassomassnahmekosten
für die Einleitung der Betrei
bung) zu bezahlen,
der in der Betreibung Nr.
«…»
des Betreibungsamtes
Winterthur-Stadt
erhobene Rechtsvor
schlag (Zahlungsbefehl vom
18. März 2024
[Urk. 2/
12
]) aufzuheben ist,
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Be
treibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfol
gen
den Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Ver
halten im Sinn von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1’000.-- aufzuerlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig
zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten
ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen;
erkennt der Einzelrichter:
1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 16'000.30 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2024 und Zinsen bis 29. Februar 2024 in der Höhe von Fr. 80.70 sowie Fr. 300.-- (
Inkassomassnahmekosten
) zu bezahlen, und es wird der Rechts
vorschlag in der Be
treibung Nr.
«…»
des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungs
befehl vom 18. März 2024) aufgehoben
.
2.
Die Gerichtskosten von
Fr. 
1’000
.-- werden
der Beklagten
auferlegt.
Rechnung und Ein
zahlungsschein werden
der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.
Die Beklagte wird
verpflichtet,
der Klägerin
eine Prozessentschädigung von
Fr. 
800
.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Sammelstiftung Vita
-
X.___ AG
in Liquidation
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
-
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge
setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ().
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei
zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ().
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger

Referenzen

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  • BV.2024.00034Vorsorgebeitragsklage nach Konkurs
Offizielle Quelle