6B_681/2025

Bundesgericht

Straftaten

Sexuelle Handlungen mit einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person gemeinsam begangen; Anklagegrundsatz; rechtliches Gehör; Willkür, bedingter Strafvollzug; Landesverweisung

6. August

Sachverhalt Die sechzehnjährige und psychisch fragile B.________ wurde in die Wohnung eines Dritten gebracht, wo A.________ und C.________ ihr nacheinander nach Konsum von Alkohol und Cannabis mehrere sexuelle Handlungen aufzwangen. A.________ wurde zu fünfzehn Monaten Freiheitsentzug, zur Landesverweisung und zu einer Genugtuung verurteilt und focht das bestätigende kantonale Urteil an. Erwägungen • Die Anklageschrift beschrieb die Widerstandsunfähigkeit und die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer dessen bewusst war, hinreichend; der totale Charakter dieser Widerstandsunfähigkeit betraf die rechtliche Qualifikation und nicht die Anklage. • Die vollständige Widerstandsunfähigkeit ergab sich aus der psychischen Fragilität des Opfers, seinen Schwierigkeiten, sich zu widersetzen, und dem Kontext — zwei ältere Männer, unbekannter Ort und fortgesetzte sexuelle Annäherungen —, unabhängig vom Vorliegen physischer Gewalt; ein Gutachten war nicht erforderlich. • Die ungünstige Prognose, namentlich gestützt auf die Vorstrafen und das fehlende Einsichtsbewusstsein, schloss einen bedingten Strafvollzug aus; das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwog trotz der Anwesenheit seiner Kinder in der Schweiz. Entscheid Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen; die Verurteilung, die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs und die fünfjährige Landesverweisung werden bestätigt.
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