4D_122/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtsöffnung

19. August

Sachverhalt Die Schuldnerin focht eine provisorische Rechtsöffnung für Mietzinsausstände von Fr. 12'800.– an, soweit darin Fr. 2'560.– für Juli 2024 enthalten waren. Die behauptete Tilgung dieses Mietzinses und eine Bankbelastungsanzeige brachte sie erstmals im kantonalen Beschwerdeverfahren vor. Erwägungen • Mangels Streitwerts und mangels geltend gemachter Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig; die Eingabe wurde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde behandelt. • Der Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt kein Novenrecht; die Nichtberücksichtigung des erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Tilgungseinwands nach Art. 326 Abs. 1 ZPO verletzte weder ein verfassungsmässiges Recht noch war sie willkürlich. Eine Verletzung von Art. 82 Abs. 2 SchKG wurde damit nicht rechtzeitig glaubhaft gemacht. Entscheid Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit verweigert.
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