9C_278/2026
Bundesgericht
Invalidenversicherung
14. August
Sachverhalt
In einem kantonalen Verfahren gegen die Verweigerung einer IV-Rente verfügte A.________ über unentgeltliche Rechtspflege und einen amtlichen Rechtsbeistand. Nach Aufhebung des Mandats dieses Rechtsbeistands verweigerte das Kantonsgericht implizit die Ernennung eines Ersatzes mit der Begründung, eine E-Mail der Versicherten stelle bereits eine gültige Replik dar.
Erwägungen
• Das kantonale Gericht qualifizierte die von der Versicherten an ihren amtlichen Rechtsbeistand gerichtete E-Mail, mit der sie ihre Mitwirkung dokumentieren und eine medizinische Intervention veranlassen wollte, willkürlich als prozessuale Replik; es durfte diese nicht an die IV-Stelle weiterleiten, ohne das rechtliche Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren zu verletzen.
• Da die Versicherte bei der Aufforderung zur Replik durch einen amtlichen Rechtsbeistand vertreten war, hätte ihre unentgeltliche Rechtspflege aufrechterhalten werden müssen; es hätte ihr ein neuer Rechtsbeistand bestellt und eine Replikfrist angesetzt werden müssen.
Entscheid
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, der kantonale Entscheid wird abgeändert und die Sache wird zur Bestellung eines neuen amtlichen Rechtsbeistands und zur Gewährung einer Replik zurückgewiesen.