5A_608/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Verweigerung der aufschiebenden Wirkung (SchKG-Beschwerde, Arrest)

17. Juli

Sachverhalt Ein Arrest, der namentlich Aktien der D.________ AG betraf, wurde in Genf vollzogen. Die A.________ SA, welche das Eigentum an einem Teil dieser Aktien beanspruchte und ihre gesellschaftsrechtlichen Rechte an einer Generalversammlung ausüben wollte, focht die Handlungen des Betreibungsamts an und ersuchte um aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde; dieses Gesuch wurde abgewiesen. Erwägungen • Die Beschwerdeführerin konnte sich nicht auf eine Ausnahme vom Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteils berufen: Ihre Rügen betrafen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und die willkürliche Feststellung des Sachverhalts, nicht eine formelle Rechtsverweigerung. • Die Teilnahme an der Generalversammlung vom 25. Juni 2026 vermochte keinen irreparablen Nachteil darzutun, da die Beschwerde am 29. Juni 2026 aufgegeben worden war; die Frage des Eigentums an den Aktien hätte im Übrigen mit Einsprache gegen den Arrest und nicht im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden müssen. Entscheid Die Beschwerde gegen die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig.
Auf bger.ch öffnen →