7B_36/2026
Bundesgericht
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen
9. September
Sachverhalt
A.________ focht die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren betreffend seine bedingte Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug und die Umwandlung dieser Massnahme an. Nachdem seine Beschwerden von den kantonalen Behörden abgewiesen worden waren, gelangte er ohne Stellung von materiellen Anträgen an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Beschwerde setzte sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, sondern beschränkte sich auf eine appellatorische Kritik an den Tatsachen und auf pauschale Behauptungen; sie enthielt daher keine hinreichend begründete Rüge im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG.
• Mangels sachbezogener Begründung und materieller Anträge war die Beschwerde in Strafsachen offensichtlich unzulässig und nach dem vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu behandeln.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; die Gerichtskosten von 800 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt.