VB.2025.00524
ZH Verwaltungsgericht
Umdeutung unrechtmässiger Kündigung in Entlassung altershalber
30. Juli
Sachverhalt
Der 59-jährige Angestellte des Datenschutzbeauftragten wurde wegen mangelhaften Verhaltens gekündigt. Nachdem die Kündigung als unrechtmässig festgestellt und eine Entschädigung sowie Abfindung zugesprochen worden waren, verlangte er deren Umdeutung in eine Entlassung altershalber.
Erwägungen
• Eine Entlassung altershalber setzt nach § 24b Abs. 1 lit. a PG einen sachlichen Kündigungsgrund voraus; das Institut dient der sozialverträglichen Frühpensionierung bei unverschuldeter Beendigung, nicht dem Ausgleich einer unrechtmässigen Kündigung.
• Aus § 18 Abs. 3 und § 24b PG lässt sich kein Anspruch ableiten, eine mangels sachlichen Grundes unrechtmässige Kündigung in eine Entlassung altershalber umzuwandeln; dies gilt unabhängig vom Alter der betroffenen Person.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen.