C-2435/2021

Bundesverwaltungsgericht

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Ende der freiwilligen AHV bei Rückkehr in die Schweiz

4. September

Sachverhalt Nachdem die Beschwerdeführerin seit 2009 in der freiwilligen AHV versichert gewesen war, kehrte sie vom 24. Juli bis 15. September 2019 in die Schweiz zurück und liess sich anschliessend wieder in Kanada nieder. Sie ersuchte am 16. Februar 2021 um Wiederaufnahme, mithin nach Ablauf der einjährigen Frist seit ihrem Austritt aus der obligatorischen AHV. Erwägungen • Der Aufenthalt in der Schweiz stellte, obwohl kurz, einen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB dar, da die Beschwerdeführerin dort den Mittelpunkt ihrer persönlichen und beruflichen Interessen mit erkennbarer Absicht verlegt hatte, sich dort dauernd niederzulassen; sie unterstand daher ab dem 24. Juli 2019 von Amtes wegen der obligatorischen AHV. • Die Wiedereingliederung in die obligatorische AHV beendet ex lege die freiwillige AHV; das spätere Gesuch war verspätet. Das Übersehen des Schreibens der CSC, persönliche Schwierigkeiten und die Pandemie stellten weder ausserordentliche Umstände noch Angaben dar, die geeignet gewesen wären, den guten Glauben zu begründen. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid bestätigt.
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