VWBES.2026.181
SO Obergericht
Strassenbau und Strassenverkehr
Sicherungsentzug wegen psychischer Problematik
Veröffentlicht am 24. September
Entschieden am 4. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Urteilvom4. September 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Rechtspraktikantin Lehmann
In Sachen
A.___,vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement,vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffendSicherungsentzug
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht inErwägung:
I.
1. Am 16. November 2025 ist A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) durch die Kantonspolizei Aargau der Führerausweis
abgenommen worden, nachdem sie auf einer Waldstrasse in Erlinsbach um ca. 11:30
Uhr einen Selbstunfall (Kollision mit einem Baum) verursacht hatte. Bei der
polizeilichen Einvernahme gab sie als Grund für den Unfall zu Protokoll, dass
die Pneus keinen Halt mehr gehabt hätten und dass sie sich daran erinnern
könne, auf den Baum zugefahren zu sein und auch gebremst, aber nicht mehr
gelenkt habe. Mit der Autofahrt habe sie sich austoben wollen und sie sei so
gefahren, als ob sie jemandem ihre Stirn hätte bieten müssen. Es habe gutgetan,
mal einen richtigen Gasstoss zu geben. Jemand der ihren Mann kenne, benütze ihn
als «Quelle», und habe ihr auf spirituelle Art und Weise geschadet. Es sei der
Teufel, der dies tue. Nach der Kollision hat sie die Unfallstelle ohne Meldung
an die Polizei verlassen. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 19. November 2025 wegen ernsthaften Zweifeln an ihrer Fahreignung
in verkehrsmedizinischer Hinsicht der Führerausweis nach Art. 30 Abs. 1
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(VZV, SR 741.51) vorsorglich entzogen. Zugleich stellte ihr die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) eine verkehrsmedizinische
Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM-UZH) in
Aussicht.
2. Mit schriftlicher Stellungnahme vom
23. Dezember 2025 teilte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Julian Burkhalter, mit, dass von einem vorsorglichen Sicherungsentzug abzusehen
sei, verweigerte sich einer Fahreignungsabklärung aber nicht. Mit Verfügung der
MFK vom 12. Januar 2026 wurde die Beschwerdeführerin einer
Fahreignungsuntersuchung am IRM-UZH zugewiesen.
3. Das verkehrsmedizinische Gutachten
vom 18. März 2026 kam zum Schluss, dass die Fahreignung der Beschwerdeführerin
aufgrund einer verkehrsrelevanten psychischen Problematik (Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis) ohne ausreichende Stabilität und ohne/erst kürzlich
eingeleiteter adäquater Behandlung und eines verkehrsrelevanten
Medikamentenmissbrauchs (Prazepam) negativ beurteilt werden musste und hielt
die Wiederzulassungsvoraussetzungen fest. Gestützt auf die gutachterlichen
Feststellungen stellte die MFK der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.
März 2026 einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit in Aussicht und gewährte
ihr das rechtliche Gehör.
4. Mit Strafbefehl vom 24. März 2026
wurde die Beschwerdeführerin aufgrund Nichtbeherrschens des Fahrzeuges,
pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall ohne Personenschaden, Nicht
Beachten des Vorschriftssignals «Allgemeines Fahrverbot in beide Richtungen» zu
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 70.00, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 2'200.00 verurteilt. Der
Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
5. Mit Stellungnahme vom 7. April 2026 beantragte die Beschwerdeführerin das
Verfahren bis zum Vorliegen einer umfassenden, fachpsychiatrischen Abklärung
und Stabilisierung der Beschwerdeführerin einzustellen bzw. lediglich einen
vorsorglichen Sicherungsentzug aufrechtzuerhalten.
6. Mit Verfügung vom 4. Mai 2026 entzog
die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) der Beschwerdeführerin den
Führerausweis infolge mangelnder Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht
() sowie infolge
schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch Vereitelung
von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 16c Abs. 1 lit. d
i.V.m. ) auf unbestimmte Zeit.
7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
15. Mai 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte die folgenden
Rechtsbegehren:
8. Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2026
schloss die MFK namens des BJD auf Abweisung der Beschwerde.
9. Die Beschwerdeführerin liess sich mit
Eingabe vom 6. Juli 2026 erneut vernehmen und präzisierte ihre Anträge
dahingehend, dass eventualiter die Sache zur vollständigen
Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen
und subeventualiter festzustellen sei, dass höchstens ein vorsorglicher Entzug
bis zum Vorliegen einer aktuellen fachpsychiatrischen Verlaufsbeurteilung
zulässig sei, wobei die Wiederzulassungsvoraussetzungen individuell,
verhältnismässig und ohne starre Mindestfristen festzulegen seien.
10. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen, soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damitzur Beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in
verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör (). Sie macht geltend, die
Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung vom 4. Mai 2026
nicht materiell mit den wesentlichen, entscheidrelevanten Einwänden in ihrer
Stellungnahme vom 7. April 2026 auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin
habe substantiiert dargelegt, dass ein Sicherungsentzug bei der aktuellen
psychischen Situation prematur sei, da keine abschliessende psychiatrische
Diagnose vorliege und eine Behandlung bereits eingeleitet worden sei. Die
Vorinstanz hätte aufzeigen müssen, weshalb trotz fehlender Langzeitbeobachtung
und ausstehender stationärer Therapie bereits jetzt von einer dauerhaften
Ungeeignetheit («unbestimmte Zeit») ausgegangen werden könne, anstatt lediglich
von aktuellen, aber potentiell reversiblen Zweifeln an ihrer Fahreignung. Die
Vorinstanz hätte ausserdem erklären müssen, warum sie dem verkehrsmedizinischen
Gutachten trotz dieser offensichtlichen prognostischen Unsicherheit des
Krankheitsverlaufes eine uneingeschränkte Beweiskraft für eine dauerhafte
Massnahme (Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit) beimesse. Indem dies die
Vorinstanz unterlassen habe, habe sie es der Beschwerdeführerin verunmöglicht,
die Tragweite des Entscheides vollumfänglich zu erfassen und gezielt dagegen
vorzugehen.
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör
() verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen
der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung
angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl.
BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen).
2.3 Inwiefern die angefochtene Verfügung
diesen Minimalanforderungen nicht genügen würde, ist nicht ersichtlich. In der
Begründung der Verfügung vom 4. Mai 2026 führt die Vorinstanz unter Beizug der
Akten der verkehrsmedizinischen Untersuchung aus, dass die Fahreignung der
Beschwerdeführerin aufgrund einer vorliegenden verkehrsrelevanten psychischen
Problematik und eines verkehrsrelevanten Medikamentenmissbrauchs verneint
werden müsse. Damit seien die medizinischen Mindestanforderungen zum sicheren
Führen von Motorfahrzeugen gemäss Anhang 1 der VZV nicht erfüllt. Die
mangelnde Fahreignung, die den Sicherungsentzug rechtfertige, sei erwiesen und
daran ändere auch die fehlende abschliessende psychiatrische Diagnose nichts.
Die Verfügung der Vorinstanz wurde so abgefasst, dass die Beschwerdeführerin,
die zudem anwaltlich vertreten ist, diese in Kenntnis der entscheidrelevanten
Argumente ans Verwaltungsgericht weiterziehen konnte. Darüber hinaus legte die
Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2026 nochmals ausführlich dar,
weshalb ein Sicherungsentzug anzuordnen war und der von der Beschwerdeführerin
beantragte vorsorgliche Entzug nach nicht aufrechterhalten werden
konnte. Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 wurde der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör gewährt, welches sie mit Stellungnahme vom 6. Juli 2026
wahrgenommen hatte. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich
somit als unbegründet.
3.1 Motorfahrzeugführer müssen über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (). Der Führerausweis
wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges auf unbestimmte Zeit
entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist, weil ihre körperliche
und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein
Motorfahrzeug sicher zu führen (). Unter diese
Bestimmung fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche die
Fahreignung ausschliessen. Da der Sicherungsentzug einen schwerwiegenden
Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen bedeutet, setzt er eine
sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384
E. 3.1).
3.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung
einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d
Abs. 1 SVG). Der Richter ist gemäss der Rechtsprechung an die Auffassung des
Experten gebunden, soweit Fachfragen betroffen sind und soweit nicht triftige
Gründe für eine abweichende Würdigung sprechen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1 mit
Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend,
ob der Bericht auf einer hinreichend umfassenden Untersuchung beruht, die
Vorbringen der untersuchten Person berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
mit Hinweisen).
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz gestützt auf das Ereignis vom 16. November 2025 und das
verkehrsmedizinische Gutachten vom 18. März 2026 zu Recht einen
Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit (Art. 16d Abs. 1
lit. a SVG) verfügt und ob sie zulässige Auflagen für die Wiedererteilung
angeordnet hat.
4.2 Die Vorinstanz stützt sich in der
Verfügung des Sicherungsentzuges auf das Ergebnis des verkehrsmedizinischen
Gutachtens, wonach aufgrund einer verkehrsrelevanten psychischen Problematik
und eines verkehrsrelevanten Medikamentenmissbrauchs, die Fahreignung der
Beschwerdeführerin verneint wird. Infolge dieser mangelnden Fahreignung in
verkehrsmedizinischer Hinsicht wurde der Beschwerdeführerin der Führerausweis
auf unbestimmte Zeit entzogen.
4.3 Die Beschwerdeführerin macht in
materiellrechtlicher Hinsicht zusammengefasst und im Wesentlichen geltend, dass
das verkehrsmedizinische Gutachten vom 18. März 2026 keine hinreichende
Grundlage für die Anordnung eines Sicherungsentzugs ihres Führerausweises bilde
und sich die Vorinstanz für den Sicherungsentzug nicht allein darauf hätte
abstützen dürfen. Es liege insbesondere noch keine abschliessende
fachpsychiatrische Diagnose vor, die Behandlung ihrer psychischen Erkrankung
sei erst kürzlich eingeleitet worden, und eine Prognose über den
Langzeitverlauf «auf unbestimmte Zeit» sei unter diesen Umständen derzeit
medizinisch nicht haltbar. Ebenso lasse der festgestellte Benzodiazepin-Konsum
keine Schlussfolgerung auf eine dauerhafte fehlende Fahreignung zu. Die
bestehende Sachlage begründe lediglich erhebliche Zweifel an ihrer Fahreignung,
welche zwar einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises nach
rechtfertigen würden, nicht jedoch den Schluss zulassen würden, dass ihre
Fahreignung erwiesenermassen fehle und deshalb ein Sicherungsentzug auf
unbestimmte Zeit angeordnet werden könne.
5.1 Das verkehrsmedizinische Gutachten vom
18. März 2026 basiert auf einer umfassenden Untersuchung, bei der die
vorhandenen Administrativakten, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, die
Laboranalysen aus Urin- und Haarprobe sowie die eingeholten Fremdauskünfte
berücksichtigt wurden. Zwar lag der Bericht des psychiatrischen Ambulatoriums
in Olten, bei dem die Beschwerdeführerin ihr erstes psychiatrisches Gespräch
geführt hatte, im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht vor und wurde für die
Erstellung des Gutachtens nicht abgewartet. Die Gutachterin führt hierzu jedoch
aus, dass dieser Bericht aufgrund der primär negativen Beurteilung der
Fahreignungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht abgewartet wurde. Diese
Entscheidung scheint für das Gericht plausibel. Damit hat das Fehlen des
Berichts nicht die Unvollständigkeit des Gutachtens zur Folge, was die
Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend macht. Ungeachtet dessen wäre es ihr
offen gestanden, den Bericht nach dessen Verfügbarkeit selbst einzuholen und zu
den Akten zu reichen.
5.2 Das Gutachten wurde durch eine
diplomierte Ärztin unter der Verantwortung einer Verkehrsmedizinerin
durchgeführt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu
beanstanden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_7/2019 vom 4. Juli 2019 E.
4.2). Im Gutachten wird gesamtbetrachtet festgestellt, dass bei der
Beschwerdeführerin eine verkehrsrelevante psychische Problematik (Erkrankung
aus dem schizophrenen Formenkreis) ohne ausreichende Stabilität,
Krankheitseinsicht und ohne/erst kürzlich eingeleiteter adäquater Behandlung
vorliege. Das Ergebnis dieser Beurteilung ist zwar etwas sprunghaft, weil die
Gutachterin die Befunde darlegt, ohne direkt deren Konsequenzen auf die
Fahreignungsfähigkeiten aufzuzeigen. Das Gutachten begründet aber die
Verkehrsrelevanz der psychopathologischen Befunde, indem festgehalten wird,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Befunde aktuell die medizinischen
Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 VZV nicht erfülle. Ob nämlich mit einer
psychischen Erkrankung automatisch eine Einschränkung der Fahreignung
einhergeht, ist im Rahmen der angeordneten Fahreignungsabklärung zu bestimmen,
bei der es nicht nur um einzelne Diagnosen, sondern um das Zusammenspiel der
Befunde und deren Einfluss auf die Fahreignung geht. Zum sicheren und jederzeit
situationsadäquaten Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Strassenverkehr ist
ein komplexes Zusammenspiel von psychischen Funktionen und Fähigkeiten
erforderlich, das bei psychischen Erkrankungen dauerhaft oder vorübergehend
beeinträchtigt sein kann. Zu diesen Funktionen gehören gemäss Anhang 1 VZV
unter Ziffer 4 die Fähigkeit zur realitätsgerechten Wahrnehmung und zur ungestörten
Informationsverarbeitung und -bewertung; weiter zählt dazu die Fähigkeit, auf
äussere Reize adäquat und zuverlässig zu reagieren sowie die Fähigkeit, das
eigene Verhalten situationsbezogen und angemessen zu steuern (vgl. Urteil des
Bundesgericht 1C_260/2024 vom 29.01.2025 E. 3.3 mit Hinweisen). Indem die
Gutachterin in ihrer Gesamtbetrachtung die Mindestanforderung betreffend die
psychische Störung gemäss Anhang 1 VZV Ziffer 4 auflistet, wird deutlich, dass
die psychopathologischen Befunde eben diese bedeutsamen Auswirkungen auf die
realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung und -bewertung, das
Reaktionsvermögen und die situationsgerechte Verhaltenssteuerung der
Beschwerdeführerin aufweisen. Die Fahreignung wird folglich unter anderem
aufgrund dieser festgestellten verkehrsrelevanten psychischen Problematik
verneint. Im Endergebnis sind die medizinische Beurteilung und Schlussfolgerung,
wonach bei der Beschwerdeführerin eine verkehrsrelevante psychische Problematik
vorliege und daher die Fahreignung verneint werden müsse, inhaltlich
einleuchtend und schlüssig begründet.
5.3 Überdies hält das Gutachten fest,
dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der regelmässigen Einnahme der
Schlaftablette «Demetrin», welche Benzodiazepine enthalte, ein
verkehrsrelevanter Medikamentenmissbrauch bestehe.
5.3.1 Bei Vorliegen eines
verkehrsrelevanten Medikamentenmissbrauchs, insbesondere von psychotropen,
fahrfähigkeitsbeeinträchtigenden Präparaten (beispielsweise Schlaf- und
Beruhigungsmittel) besteht für sämtliche Motorfahrzeug-Kategorien keine
Fahreignung. Ein solcher verkehrsrelevanter Medikamentenmissbrauch liegt dann
vor, wenn das Führen von Motorfahrzeugen und eine entgegen der ärztlichen
Verordnung oder auch ohne ärztliche Verordnung missbräuchliche Einnahme
solcher Präparate nicht hinreichend sicher getrennt werden können und/oder zu
erwarten ist, dass die untersuchte Person zukünftig ein Motorfahrzeug unter
Einfluss derartiger, missbräuchlich eingenommener Medikamente lenken wird
und/oder als Folge einer missbräuchlichen Einnahme solcher Präparate
Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Motorfahrzeuges in
Frage stellen (Bruno Liniger in: Handbuch der verkehrsmedizinischen
Begutachtung, Bern 2005, S. 39 f.).
5.3.2 Benzodiazepine haben ein
erhebliches Missbrauchs- und Abhängigkeitspotential (Steindl Gerda, Jahrbuch
zum Strassenverkehrsrecht Zürich/St. Gallen 2021, N 14) und mit deren
Einnahme geht ein erhöhtes Unfallrisiko einher (Steindl, a.a.O. N 22). Wie alle
zentraldämpfenden Medikamente können Benzodiazepine zu Müdigkeit, Benommenheit,
Muskelschwäche, verlängerter Reaktionszeit und verminderter Aufmerksamkeit führen,
was erhebliche Auswirkungen auf die Fahrfähigkeit haben kann. Dabei nehmen die
Beeinträchtigungen der verkehrsrelevanten Leistungsfunktionen mit der
Einnahmedauer zu. (Steindl, a.a.O, N 22). Personen, die regelmässig
Benzodiazepine einnehmen, haben im Vergleich zu anderen Personen ein erhöhtes
Risiko, in fahrunfähigem Zustand zu fahren. In der Prognose muss die Frage nach
einem offenen und selbstkritischen Umgang mit der Medikation seitens der
Betroffenen mitberücksichtigt werden, weiters sind eventuelle Comorbiditäten
und die psychosoziale Situation miteinzubeziehen. Liegen etwa weitere
psychische oder körperliche Erkrankungen vor oder besteht eine schwierige
psychosoziale Situation, so beeinflusst dies unweigerlich auch das psychische
Befinden und folglich die Einnahme der Medikamente (Steindl, a.a.O., N 29).
5.3.3 Anlässlich der
verkehrsmedizinischen Untersuchung wurde eine Urinprobenanalyse durchgeführt,
die positiv auf Benzodiazepine ausfiel. Die anschliessende Haaranalyse vom 4.
März 2026 ergab den Nachweis von 150pg/mg Nordazepam, 6.4 pg/mg Oxazepam
und 14pg/mg Prazepam, wobei Nordazepam und Oxazepam Stoffwechselprodukte des
Benzodiazepins Prazepam sind. Gemäss dem Gutachten würden die Befunde für eine
Einnahme von Prazepam sprechen, wobei die festgestellte Gesamtkonzentration im
oberen Bereich der bekannten Vergleichswerte liege und mit den anamnestischen
Angaben in Einklang gebracht werden könne. Selbst wenn am Unfalltag im
Speicheltest kein Benzodiazepin nachgewiesen werden konnte, ist nicht
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin an anderen Tagen unter Einfluss
von Benzodiazepinen gefahren ist bzw. fahren wird. Nach eigener Angabe der
Beschwerdeführerin habe sie seit ca. zwei Monaten abends die Schlaftablette
Demetrin eingenommen und deren Einnahme lediglich in den letzten paar Tagen
vernachlässigt.
5.3.4 Die Beschwerdeführerin gibt bei
der Untersuchung weiter an, dass sie die Schlaftablette zwar von einem Arzt in
Mazedonien empfohlen erhalten, diese dann aber selbständig in Mazedonien
besorgt habe. Es ist davon auszugehen, dass keine in der Schweiz gültige
ärztliche Verordnung für die Einnahme der Schlaftablette Demetrin vorlag. Insoweit
konnte die Beschwerdeführerin die psychotropen Medikamente ohne ärztliche
Kontrolle selbst besorgen und einnehmen. Weiter sprach die Beschwerdeführerin
im Rahmen der Suchtmittelanamnese davon, dass die regelmässig eingenommenen
Schlaftabletten pflanzlicher Art gewesen seien. Damit hatte die
Beschwerdeführerin entweder nicht das Verständnis, was in der Tablette
enthalten ist und wie sich diese auf ihre Fahrfähigkeit auswirkt, oder sie
wollte den Konsum des psychotropen Stoffes nicht zugeben. Beides spricht indes
nicht für einen kritischen und kontrollierten Umgang mit der Schlaftablette. Es
lag somit im Beobachtungszeitpunkt entgegen den Behauptungen der
Beschwerdeführerin sehr wohl ein Medikamentenmissbrauch, und nicht lediglich
ein Medikamentengebrauch vor. Wie sich die Situation vorliegend darstellt, kann
bei der Beschwerdeführerin die Einnahme der Schlaftablette und das Führen von
Motorfahrzeugen nicht hinreichend sicher getrennt werden. Aufgrund der
fehlenden ärztlichen Kontrolle und der festgestellten psychischen Problematik
ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin zukünftig ein
Motorfahrzeug unter Einfluss der Benoziadiazepin-Schlaftablette lenken würde
bzw. dass aufgrund deren Einnahme Beeinträchtigungen vorliegen würden, die das
sichere Führen eines Motorfahrzeuges in Frage stellen. Die medizinische
Beurteilung und Schlussfolgerung des Gutachtens, wonach aufgrund der Einnahme
der Schlaftablette Demetrin bei der Beschwerdeführerin ein verkehrsrelevanter
Medikamentenmissbrauch (Prazepam) vorliege und deshalb die Fahreignung der
Beschwerdeführerin negativ beurteilt werden müsse, ist mithin ebenfalls hinreichend
begründet und leuchtet ein.
5.4 Nach dem Ausgeführten ist das
verkehrsmedizinische Gutachten vom 18. März 2026 vollständig, stützt sich auf
die eigenen Befunde der Gutachterin und ist in der medizinischen Beurteilung
und Schlussfolgerung schlüssig. Es gibt keinen Grund davon abzuweichen. Die
Vorinstanz durfte somit zu Recht für die Frage der fehlenden Fahreignung der
Beschwerdeführerin auf das verkehrsmedizinische Gutachten abstellen.
6.1 Die Beschwerdeführerin bringt
insbesondere vor, dass die vorliegende psychische Situation keinen Sicherungsentzug
(Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit) erlaube. Denn die Diagnose
des verkehrsmedizinischen Gutachtens sei im Akutstadium der Erkrankung gestellt
worden, ohne eine Langzeitbeobachtung abzuwarten, es sei keine
fachpsychiatrische Diagnose erstellt worden und die Situation sei dynamisch, da
die Beschwerdeführerin eine Therapie eingeleitet habe. Das Ergebnis der
verkehrsmedizinischen Untersuchung begründe lediglich ersthafte Zweifel an der
Fahreignung, womit höchstens die Voraussetzungen eines vorsorglichen Entzuges
nach erfüllt seien.
6.2 Ein Sicherungsentzug muss angesichts
des in verankerten Grundsatzes in jedem Fall
angeordnet werden, bei dem die Fahreignung nicht mehr gegeben ist. Vorliegend
wurde die Fahreignung bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer
verkehrsrelevanten psychischen Problematik sowie eines verkehrsrelevanten
Medikamentenmissbrauchs verneint (vgl. E. 5.2-5.4). Bei der
Fahreignungsuntersuchung wird die Fahreignung des Motorfahrzeuglenkers zu einem
bestimmten Zeitpunkt beurteilt. Wie oben ausgeführt, ist für die Feststellung
der fehlenden Fahreignung keine fachpsychiatrische Diagnose notwendig, sondern
es ist ausreichend, dass aufgrund des Zusammenspiels der Befunde und deren
negativen Auswirkungen auf die Fahreignung, diese verneint wird (vgl. E. 5.2).
Der Vorinstanz ist in ihren Ausführungen zu folgen, wonach die Einleitung der
Therapie noch keine stabile Situation begründe, die ein Abweichen vom Gutachten
bzw. eine mildere Massnahme rechtfertige. Insbesondere ist festzuhalten, dass
ungewiss ist, wann eine solche stabile Situation eintreten würde und die
Beschwerdeführerin bisher nicht substantiiert darlegt, inwiefern die Einnahme
von Medikamenten im Rahmen der eingeleiteten Behandlung angepasst worden sei
und welchen Einfluss die Medikation auf die (fehlende) Fahreignung haben soll. Der
Vorinstanz ist weiter beizupflichten, dass der vorsorgliche Entzug nicht dazu
dient, eine abschliessende fachpsychiatrische Diagnose mit ersten
Therapieerfolgen oder eine stabile Situation abzuwarten. Denn der vorsorgliche Entzug
stellt eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherung gefährdeter Interessen bis zum
Abschluss des Hauptverfahrens dar (BGE 125 II 396 E. 3; vgl. auch Urteil
1C_255/2021, 1C_363/2021 vom 22. September 2021 E. 4.2). Sobald hingegen wie
vorliegend die fehlende Fahreignung festgestellt ist, ist der
Sicherungsentzug anzuordnen. Es bleibt folglich keinen Raum für die
Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzuges nach .
7.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert
weiter, dass die Anordnung des Sicherungsentzuges unverhältnismässig sei, weil
mit dem Sicherungsentzug nach und dem
vorsorglichen Entzug nach das gleiche Ziel der Verkehrssicherheit
verfolgt werde.
7.2 Der vorsorgliche Entzug des
Führerausweises nach wird in der Regel bei der Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Abklärung verfügt, weil es unter dem Gesichtspunkt der
Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, dass einer Person,
bei welcher die Fahreignung ernsthaft in Frage steht, der Führerausweis bis zum
Vorliegen des Untersuchungsergebnisses belassen wird (Urteil des Bundesgerichts
1C_167/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2). Wird bei der Fahreignungsuntersuchung
die Fahreignung positiv beurteilt, wird der Führerausweis wieder herausgegeben.
Wenn hingegen aufgrund des Untersuchungsergebnisses die fehlende Fahreignung
feststeht, wird die Verkehrssicherheit durch den Sicherungsentzug des
Führerausweises und durch die Festlegung von Wiedererteilungsvoraussetzungen gewährleistet
(vgl. Art. 16d Abs. 1 i.V.m. ). Aufgrund der Feststellungen
des Gutachtens hinsichtlich der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin sowie
des Medikamentenmissbrauchs, welche eine fehlende Fahreignung begründen, kann
der Verkehrssicherheit vorliegend nicht anders begegnet werden als durch den Sicherungsentzug
des Führerausweises.
7.3 Es ist folglich nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz den Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit.
a SVG gestützt auf das verkehrsmedizinische Gutachten angeordnet hat, die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet
im Weiteren, dass die in der Verfügung des Sicherungsentzuges festgelegten
Wiedererteilungsvoraussetzungen unverhältnismässig seien und die Vorinstanz
diese nicht direkt übernehmen dürfe. Insbesondere sei die Voraussetzung der
Medikamentenabstinenz zu pauschal.
8.2 Der auf unbestimmte Zeit entzogene
Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine
allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die
betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung
ausgeschlossen hat (). Die an die Wiedererteilung des
Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die
dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der
jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben und die Fahreignung der betroffenen
Person stabil ist. Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und
verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24.
August 2011 E. 2). Zur Frage, wie solche Auflagen auszugestalten und wie lange
sie aufrechtzuerhalten sind, stellt das Gesetz keine Regeln auf (vgl. Philippe
Weissenberger [Hrsg.]: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und
Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 17 N 14). Die
Anordnung der Auflagen liegt demnach im pflichtgemässen Ermessen der
Entzugsbehörde (vgl. BGE 129 II 82 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts
1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.2).
8.3 Die Vorinstanz stützt die
Voraussetzungen zur Wiedererteilung des Führerausweises auf das
verkehrsmedizinische Gutachten vom 18. März 2026. Da die Vorinstanz auf das
Gutachten abstellen durfte, durfte sie grundsätzlich auch die damit verbundenen
Empfehlungen zur Wiedererteilung des Führerausweises übernehmen. Im Unterschied
zu den Empfehlungen im Gutachten verzichtete die Vorinstanz entsprechend dem
Einwand der Beschwerdeführerin darauf eine Neubegutachtung erst im März 2027
zuzulassen. Die restlichen Voraussetzungen für die Wiedererteilung des
Führerausweises hängen direkt mit den medizinischen Befunden bei der
Beschwerdeführerin zusammen und sind daher sachgerecht. Die Vorinstanz hat
durch den Verzicht der Festlegung auf eine frühestmögliche Begutachtung ihr
Ermessen ausgeübt und die Voraussetzungen auf deren Verhältnismässigkeit
geprüft. Bei Vorliegen eines verkehrsrelevanten Medikamentenmissbrauchs ist es
üblich, dass als Voraussetzung für die Wiedererteilung des Führerausweises eine
mindestens 6-monatige Abstinenz des betreffenden missbräuchlich eingenommenen
Medikaments festgelegt wird. Dies entspricht einer möglichen
Stabilisierungsphase. Eine totale Abstinenz ist denn auch gerechtfertigt, weil
bei missbräuchlicher Verwendung von psychotropen Medikamenten eine erhebliche
Rückfallgefahr besteht (Liniger, a.a.O, S. 41). Die von der Vorinstanz
verfügten Voraussetzungen sind somit nicht zu beanstanden und zu bestätigen.
9. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesemAusgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'100.00 festzusetzen
sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Obrecht Steiner Lehmann
Referenzen
Bestimmungsliste
- VWBES.2026.181Sicherungsentzug wegen psychischer Problematik