9C_276/2026
Bundesgericht
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Alters- und Hinterlassenenversicherung
27. Mai
Sachverhalt
Das Bundesverwaltungsgericht verlangte vom Beschwerdeführer für das dortige Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– und setzte ihm zugleich Frist zur Verbesserung seiner ungenügenden Beschwerde, unter Androhung des Nichteintretens. Dagegen erhob er Beschwerde und äusserte sich im Wesentlichen zum materiellen Anspruch auf AHV-Leistungen.
Erwägungen
• Die Kostenvorschussverfügung ist ein Zwischenentscheid; ein nicht wiedergutzumachender Nachteil liegt regelmässig vor, wenn zugleich die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und am Vorschuss festgehalten wird. Da hier kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorlag und der Beschwerdeführer seine Zahlungsunfähigkeit nicht geltend machte, war ein solcher Nachteil nicht ersichtlich.
• Die Beschwerde setzte sich weder mit der fehlenden Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids noch mit dessen massgeblichen Erwägungen auseinander und genügte deshalb den Begründungsanforderungen nach Art. 42 BGG nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; Gerichtskosten werden einmalig nicht erhoben.