2F_9/2026
Bundesgericht
Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Forderung aus Auftrag für Sonderprüfung
14. August
Sachverhalt
Nach einem Streit über die Vergütung für eine kommunale Sonderprüfung erhielt A.________ zunächst Fr. 50'000 und später zusätzlich Fr. 5'600 zugesprochen; seine weitergehende Forderung blieb erfolglos. Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen hatte, verlangte er die Revision wegen angeblich nachträglich entdeckter fehlender Notizen zur kantonalen Verhandlung.
Erwägungen
• Die behauptete fehlende Protokollierung zusätzlicher Vorträge war keine nachträglich entdeckte Tatsache: Das frühere Urteil ging bereits davon aus, dass diese Vorträge nicht protokolliert, die Plädoyernotizen jedoch aktenkundig waren; entscheidend war die verspätete Rüge des Protokollmangels.
• Der Gesuchsteller hätte durch frühere Akteneinsicht feststellen und geltend machen können, dass keine gerichtlichen Notizen vorhanden waren; zudem wäre dies für den früheren Entscheid nicht erheblich gewesen, weshalb der Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht erfüllt ist. Ein Nichtigkeitsgrund lag ebenfalls nicht vor.
Entscheid
Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen; die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt.