2F_9/2026

Bundesgericht

Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters

Forderung aus Auftrag für Sonderprüfung

14. August

Sachverhalt Nach einem Streit über die Vergütung für eine kommunale Sonderprüfung erhielt A.________ zunächst Fr. 50'000 und später zusätzlich Fr. 5'600 zugesprochen; seine weitergehende Forderung blieb erfolglos. Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde abgewiesen hatte, verlangte er die Revision wegen angeblich nachträglich entdeckter fehlender Notizen zur kantonalen Verhandlung. Erwägungen • Die behauptete fehlende Protokollierung zusätzlicher Vorträge war keine nachträglich entdeckte Tatsache: Das frühere Urteil ging bereits davon aus, dass diese Vorträge nicht protokolliert, die Plädoyernotizen jedoch aktenkundig waren; entscheidend war die verspätete Rüge des Protokollmangels. • Der Gesuchsteller hätte durch frühere Akteneinsicht feststellen und geltend machen können, dass keine gerichtlichen Notizen vorhanden waren; zudem wäre dies für den früheren Entscheid nicht erheblich gewesen, weshalb der Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht erfüllt ist. Ein Nichtigkeitsgrund lag ebenfalls nicht vor. Entscheid Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen; die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt.
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