9C_391/2025

Bundesgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerperiode 2013

7. August

Sachverhalt Der Beschwerdeführer war für die Steuerperiode 2013 zunächst im Kanton Schwyz unbeschränkt und später aufgrund eines bernischen Steuerdomizilentscheids rückwirkend ab 2013 im Kanton Bern unbeschränkt steuerpflichtig. Beide Kantone veranlagten ihn; die bernischen Rechtsmittel blieben erfolglos, worauf er die Aufhebung der schwyzerischen Veranlagung verlangte. Erwägungen • Da die unbeschränkte Steuerpflicht des Beschwerdeführers für 2013 im Kanton Bern feststand, verletzte die zusätzliche schwyzerische Veranlagung das Doppelbesteuerungsverbot; die rechtskräftige schwyzerische Veranlagung durfte im interkantonalen Doppelbesteuerungsverfahren mitangefochten werden. • Eine Verwirkung des Beschwerderechts lag trotz steueroptimiertem und verspätetem Vorgehen nicht vor: Erforderlich wäre qualifizierter Missbrauch sowie ein besonderes legitimes Interesse des veranlagenden Kantons gewesen; weder die Interessen an Rechtssicherheit und NFA noch Verjährungsregeln rechtfertigten das Behalten unrechtmässig bezogener Steuern. Wegen des eigenen Beitrags zur unklaren interkantonalen Situation trug der Beschwerdeführer jedoch sämtliche Gerichtskosten; Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. Entscheid Die Beschwerde gegen den Kanton Schwyz wurde gutgeheissen; dessen Veranlagung 2013 wurde aufgehoben und die Rückerstattung der bezahlten Steuern angeordnet.
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