1C_114/2025
Bundesgericht
Datenschutz, Auskunftsgesuch
7. August
Sachverhalt
Der NDB schob die Auskunft über die Bearbeitung von Daten des Vereins in ELD und OSINT-Portal wegen überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsinteressen auf. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Aufschub trotz unzureichender ursprünglicher Begründung und trat auf das Begehren um Überprüfung der EDÖB-Mitteilung nicht ein.
Erwägungen
• Die mit der DSG-Revision abgeschaffte gerichtliche Überprüfung der EDÖB-Mitteilung war hier weiterhin zu ermöglichen, weil das neue Recht eine grundlegend neue Verfahrensordnung schuf und der Beschwerdeführer sonst weder die frühere Rechtsmittelmöglichkeit noch die erweiterten Befugnisse des EDÖB hätte nutzen können.
• Der NDB durfte den Auskunftsaufschub betreffend ELD und OSINT-Portal nicht lediglich mit überwiegenden öffentlichen Geheimhaltungsinteressen begründen: Auch bei Sicherheitsinteressen ist eine zumindest umschreibende Darlegung erforderlich, weshalb die konkreten Daten die innere Sicherheit gefährden könnten; die nachgeschobenen Angaben genügten nicht.
Entscheid
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob das Urteil auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht sowie den NDB zurück.